Verletzung von Betriebsgeheimnissen
Ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist jede auf ein Unternehmen bezogene Tatsache, die der Inhaber erkennbar geheim hält, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und die Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich ist – etwa wirtschaftliche Daten, Konstruktions- und Herstellungsverfahren, technisches Know-how, Kunden- und Preislisten sowie bestimmte Personalangelegenheiten.
Der zivilrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen richtet sich seit 2019 nach dem Gesetz 4605/2019, mit dem Griechenland die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt hat. Es gewährt dem Geheimnisinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen die rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
Strafrechtlich bleibt die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse insbesondere durch Art. 371 des Strafgesetzbuchs (Verletzung der beruflichen Schweigepflicht) sowie durch Art. 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetz 146/1914) erfasst. Danach ist strafbar, wer ein ihm im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Vertrauensverhältnisses anvertrautes Geschäftsgeheimnis verrät oder wer sich – etwa im Wege der Betriebsspionage – unbefugt Kenntnis davon verschafft und es zu Wettbewerbszwecken verwertet.
Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geheimnisse unterliegen von Berufs wegen unter anderem:
Ärzte und Apotheker,
Psychologen,
Rechtsanwälte und Notare,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchhalter, sowie
Amtsträger im öffentlichen Dienst.
Charakteristische Beispiele einer strafbaren Geheimnisverletzung sind die Weitergabe vertraulicher Unterlagen an ein Konkurrenzunternehmen oder das unbefugte Eindringen in elektronische Datensysteme eines Unternehmens, um Geheimdaten oder ganze Softwareprogramme zu kopieren; daneben kommen die Straftatbestände des unbefugten Zugriffs auf ein Informationssystem (Art. 370B StGB) sowie der Beschädigung digitaler Daten (Art. 379 StGB) in Betracht.
Hinweis: Da sich die Nummerierung der einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs seit der Neukodifizierung geändert hat, sollte der anwendbare Straf- bzw. Bußgeldrahmen im Einzelfall anhand der aktuellen Gesetzesfassung geprüft werden.
FAQ
Antwort: Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis aufgrund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war. Das Gleiche gilt für die Betriebsspionage.
Antwort: Unter einem Betriebsgeheimnis wird jede auf ein Geschäft bzw. einen Betrieb bezogene Tatsache verstanden, die der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält, die nur ein begrenzter Personenkreis kennt und die anderen Personen nicht einfach zugänglich ist. Nach dem Gesetz 4605/2019 kommt hinzu, dass die Information einen kommerziellen Wert gerade wegen ihrer Geheimhaltung besitzen und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein muss.
Antwort: Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse können insbesondere sein:
alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich sind;
Konstruktions- und Herstellungsverfahren;
technisches Know-how;
Kunden- und Preislisten;
Personalangelegenheiten.
Antwort: Der allgemeine Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe und Geldstrafe vor, wenn die Verletzung des Betriebsgeheimnisses wettbewerbswidrige Zwecke erfüllt. Bei Eingriffen in elektronische Computerdaten, welche Geheimnisse von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Staatsgeheimnisse beinhalten, drohen deutlich höhere Freiheitsstrafen. Da sich der Strafgesetzbuch-Kodex seit der Neukodifizierung 2019 (Gesetz 4619/2019) mehrfach geändert hat, sollte der im Einzelfall genau geltende Strafrahmen anhand der aktuellen Gesetzesfassung geprüft werden.
Antwort: Charakteristische Beispiele sind die Übergabe von Geheimdokumenten an eine konkurrierende Firma sowie der Eingriff in die elektronischen Daten eines Unternehmens mit dem Ziel, bestimmte Geheimdaten oder das ganze elektronische Programm zu kopieren.
Antwort: Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen insbesondere folgende Berufsgruppen:
Ärzte und Apotheker;
Psychologen;
Rechtsanwälte und Notare;
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter;
Amtsträger im öffentlichen Dienst.

