Die zunehmende Mobilität der Völker und der Zuwachs der länderübergreifenden Beziehungen und der Auswanderungsquote zwischen den Ländern, innerhalb der europäischen Union, führen unter anderem dazu, dass dem Rechtsbereich des Internationalen Erbrechts eine immer größere Bedeutung zukommt.
Um die national gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Erbrechts an diese zunehmende Mobilität anzupassen, hat die EU die Verordnung 650/2012 zur einheitlichen Regelung von internationalen Erbfällen erlassen. Diese begegnet dem Erfordernis einer EU-weit einheitlichen Handhabung von länderübergreifenden erbrechtlichen Abwicklungen, und schafft einen vereinfachten rechtlichen Rahmen für die betroffenen Personen.
Die neue Erbrechtsverordnung, die am 16. August 2012 in Kraft getreten ist, findet nunmehr Anwendung für Erbfälle die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind.
Die wichtigsten Punkte, die ab dem 17.08.2015 im Rahmen der erbrechtliche Abwicklung in die betroffene EU –Ländern neugefasst werden sind folgende:
Anwendbares Recht
Im Hinblick auf das anzuwendende Recht sieht die neue Verordnung vor, dass das Erbrecht des Staates anwendbar ist, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte, auch wenn es sich dabei um einen Staat handelt, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Erblasser offenkundig viel engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall, findet für seine Erbfolge das Recht dieses Staates Anwendung.
Es wird nunmehr auch die Möglichkeit der Rechtswahl vorgesehen wenn der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besessen hatte. Der Erblasser hat konkret die Möglichkeit selbst zu entscheiden, welches Erbrecht von den Staaten denen er angehört Anwendung finden soll. Diese Option wird in Form einer Erklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen ausgeübt.
Ausgenommene Rechtsmaterien
Obwohl die Verordnung umfassend nahezu alle Aspekte einer Erbfolge umfasst, werden einige Rechtsmaterien von dem Regelungsinhalt gem. Art. 1 der VO ausgenommen: z.B.
Personenstand, Familienverhältnisse, Rechts- Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen,
Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung,
Fragen des eheliches Güterrechts, Unterhaltspflichten,
Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen, Schenkungen,
Fragen des Rechts der juristischen Personen (inkl. Gesellschaften und Vereine), Trusts, dingliche Rechte,
Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register
Besteuerung
Jeder Staat, in denen entweder der Erblasser oder einer der Erben seinen Wohnsitz hat, behält sich, neben dem Staat , in welchem Nachlassgegenstände existieren bzw. ermittelt werden, das Recht vor, die Erbschaft zu besteuern.
Verfahrensvereinfachung
Die neue Erbrechtsverordnung vereinfacht insbesondere auch die Verfahren, mit denen die Erben konfrontiert werden, um den Besitz und das Eigentum an die Nachlassgegenstände antreten zu können. Dabei werden die unterschiedlichen Rechtssysteme einheitlich im Hinblick auf die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses koordiniert.
Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses
Eine wesentliche Neuregelung der Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Damit können die Erben bzw. der Verwalter einer Erbschaft einfacher und ohne umständliche Anerkennungsverfahren und aufwendige Verfahrensformalitäten ihre Erbenstellung in allen EU Ländern nachweisen.
Es handelt sich dabei um ein Standardformular welches im Wesentlichen folgende Punkte beinhaltet:
Angaben zum Erblasser
Angaben zum Antragsteller
Angaben zum Ehegatten bzw. Partner des Erblassers
Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses
Kontaktangaben des Gerichts oder der sonstigen zuständigen Behörde
den Sachverhalt, auf welchen der Antragsteller ggfls. die von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass bzw. sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers bzw. das Recht zur
Verwaltung von dessen Nachlass stützt
Angabe ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte
Angabe ob der Erblasser einen Ehevertrag bzw. einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das vergleichbare Wirkungen mit einer Ehe entfaltet, eingegangen war
Angabe ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme bzw. die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat
Erklärung des Inhalts, dass nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist
sonstige vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben
Bisher sind in Griechenland keine konkreten Maßnahmen für die Anwendung der neuen Erbrechtsverordnung eingeleitet worden. Im Jahr 2013 wurde jedoch ein entsprechender Ausschuss durch das Ministerium der Justiz gegründet , der im Jahr 2014 seine Stellungnahme zu diversen Punkte der Verordnung , der europäischen Organschaft gegenüber erklärt hat, wie dies von allen Mitgliedstaaten angefordert worden war.
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