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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 3

Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.

1 Antwort auf “Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 3”

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