Der Kauf eines im griechischen Markt bereits operativ tätigen Unternehmens hat in den letzten Jahren auch in Griechenland gegenüber den Neugründungen einer Gesellschaft immer mehr Gefallen gefunden. Die aus einem derartigen Kauf entstehenden Vorteile sind selbst in steuerlicher Sicht nicht von der Hand zu weisen. Die größeren Anreize bestehen aber natürlich in der größtmöglichen Absicherung der eigenen Investition. Als weitere Option ist auch die (Mehrheits-)Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen heranzuziehen.
Solche Unternehmenstransaktionen, bekannt als „Mergers & Acquistions“, kurz „M & A“, sind natürlich auch in Griechenland möglich.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Unternehmenstransaktion hängen grundsätzlich von der Gesellschaftsform, den Besonderheiten der betreffenden Gesellschaft aber auch von dem zu übertragenden Gegenstand ab. Dies wird im Einzelnen auch zur Anwendung unterschiedlicher Vorschriften führen.
Im Einzelnen sind hierbei die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu der jeweiligen Gesellschaftsform zu berücksichtigen. Hiernach ergeben sich bereits Unterschiede in der Form der Übertragung, mithin ob eine notarielle oder eine privatschriftliche Übertragung möglich ist.
Auch die jeweiligen Publikationsverfahren werden von der jeweiligen Gesellschaftsform abhängen.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die allgemeinzivilrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, je nach der Art des zu übertragenden Vermögenswertes. Unterschiede werden sich hierbei bereits dadurch ergeben, ob es sich bei dem zu übertragenden Vermögenswert um eine Immobilie oder einen sonstigen beweglichen Vermögenswert handelt.
Für die im Einzelfall zu wählende Form der Übertragung werden maßgeblich haftungsrechtliche und steuerliche Aspekte von tragender Bedeutung sein. Die Gefahr von Altlasten ist bei share deals immer besonders zu bewerten und zu untersuchen.