Das griechische Gesellschaftsrecht zeichnet sich wie viele andere kontinentaleuropäische Rechtsordnungen grundsätzlich durch die Differenzierung zwischen Personen – und Kapitalgesellschaften, mithin zwischen der OHG / KG und der GmbH / AG aus.
Oftmals ist die Wahl einer Unternehmensform weniger von rechtlichen Gesichtspunkten als von steuerlichen Anreizen geprägt. Insoweit ist in diesem Zusammenhang bei der Wahl einer Gesellschaftsform notwendigerweise auch die steuerliche Seite der betreffenden Form zu berücksichtigen.
Im Zuge der Entwicklung der Modernisierung der Rechtssysteme, um insbesondere auch den Anforderungen der Praxis gerecht werden zu können, wurden auch in Griechenland diverse Reformierungen vorgenommen, die in vielfältiger Hinsicht zu einer Verbesserung der Auswahl- und Umsetzungsmöglichkeiten geführt haben.
So wurden nicht nur zeitaufwendige bürokratische Verfahren abgebaut und die Gründung einer Gesellschaft in wenigen Tagen ermöglicht (das sog. One Stop Shop-Verfahren), sondern auch eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen hat. Gemeint ist damit die private Kapitalgesellschaft, die sog. IKE, die rechtliche und steuerliche Vorteile in einer flexiblen und praxisorientierten Unternehmensform vereint. Darüber hinaus wurden auch veraltete Veröffentlichungsverfahren im Regierungsanzeiger durch schnelle Registeranmeldungen ersetzt. Die Rolle der Handelskammer ist damit auch in Griechenland stärker und zentraler in den Vordergrund gerückt.
Diese Entwicklungen haben damit nicht nur in gesellschaftsrechtlicher Sicht eine bessere Grundlage für die Umsetzung einer Investition geschaffen, sondern insbesondere auch die Kosten für die Gründung einer Kapitalgesellschaft senken können.
Insgesamt hat das Gesellschaftsrecht in den letzten Jahren weitere Änderungen erfahren, die vorrangig eine Anpassung der veralteten Gesetzgebungen an die neuen Marktgegebenheiten ermöglichen sollten.
Zu Beginn einer Investition ist aber natürlich immer auch der Zweck der Unternehmung zu untersuchen, um die einzelfallspezifischen Bedürfnisse des Vorhabens und der Gesellschafter bei der Wahl des Trägers entsprechend zu berücksichtigen. Neben den vorgenannten steuerlichen Aspekten, die im Zuge der Steuerreformen bei den meisten Gesellschaftsformen mittlerweile auch weitgehend angepasst wurden, ist sodann auf dieser Grundlage und unter Heranziehung der Besonderheiten der einzelnen Gesellschaftsformen die Wahl der Gesellschaftsform zu treffen.