Rechtliche Grundlagen und Praxis für Franchisegeber und -nehmer
Als Franchising wird die Technik bezeichnet, das erfolgreiche Geschäftsmodell eines anderen Unternehmens gegen Zahlung einer Gebühr zu übernehmen und zu nutzen.
Das dem Franchisenehmer überlassene Franchisepaket umfasst insbesondere die gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschildern, Gebrauchsmustern, Know-how, Geschmacksmustern, Urheberrechten oder Patenten, mit dem Recht zur Nutzung für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher.
Der Franchisegeber ist das Unternehmen, das dem Franchisenehmer gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung das Recht einräumt, sein Franchise-System zu betreiben. Der Franchisenehmer ist das Unternehmen bzw. die Person, die dieses Recht erhält, um Produkte oder Dienstleistungen unter der Marke, dem Patent oder dem Waren- und Dienstleistungszeichen des Franchisegebers zu vermarkten.
Für den Franchisegeber stellt Franchising eine Alternative zum eigenen Filialaufbau dar: Er vermeidet die damit verbundenen Investitionskosten und Haftungsrisiken, ist im Gegenzug aber vom Erfolg des – sein Unternehmen eigenverantwortlich führenden – Franchisenehmers abhängig, dessen Tagesgeschäft er nicht unmittelbar kontrollieren kann.
In Griechenland existiert weiterhin kein spezielles Franchise-Gesetz; der Franchisevertrag unterliegt vielmehr den jeweils einschlägigen allgemeinen Regelungen, insbesondere dem Markengesetz (Gesetz 4679/2020, das die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes 4072/2012 abgelöst hat), dem Patentgesetz (Gesetz 1733/1987), dem Kartellrecht (Gesetz 3959/2011) sowie dem Zivilgesetzbuch.
FAQ
Franchising ist ein Absatz- und Vertriebssystem, bei dem ein Franchisegeber einem Franchisenehmer ein erprobtes Geschäftskonzept zur Nutzung überlässt. Der Franchisenehmer bleibt dabei rechtlich selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, jedoch eng in das Organisations- und Vertriebsnetz des Franchisegebers eingebunden ist.
Das griechische Recht kennt – wie die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen – kein eigenständiges Franchisegesetz. Der Franchisevertrag wird daher als atypischer, gemischter Vertrag behandelt und unterliegt in erster Linie den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des griechischen Zivilgesetzbuchs sowie – soweit einschlägig – dem europäischen Wettbewerbsrecht.
Ziel des Franchising ist der Aufbau eines einheitlichen Marktauftritts durch die Zusammenarbeit rechtlich unabhängiger Unternehmen. Zentrale Elemente sind:
- Das Franchisepaket: Umfasst Know-how, Markenrechte, Handelsnamen sowie technische und organisatorische Unterstützung.
- Integration: Der Franchisenehmer wird in das bestehende Kunden- und Werbenetz des Franchisegebers eingegliedert.
- Unterstützung: Der Franchisegeber leistet dauerhafte Beratung, Schulungen und unterstützt bei der Ausstattung des Betriebs.
In der griechischen Rechtspraxis und Literatur werden verschiedene Erscheinungsformen unterschieden:
- Vertriebsfranchise: Handel mit Produkten des Franchisegebers.
- Dienstleistungsfranchise: Erbringung spezifischer Dienstleistungen nach festgelegten Methoden.
- Herstellerfranchise: Produktion von Waren nach den Vorgaben des Franchisegebers.
- Sonderformen: Dazu zählen unter anderem das Mischfranchise (Kombination von Waren- und Dienstleistungsvertrieb), das Partnerschaftsfranchise (kapitalmäßige Beteiligung des Franchisegebers am Unternehmen des Franchisenehmers) sowie das Teilfranchise (Nutzung der Geschäftsräume Dritter, z. B. Shop-in-Shop-Modelle).
Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und wird rechtlich als gemischter Vertrag eingeordnet, der Elemente unterschiedlicher Vertragstypen (u. a. Lizenzvertrag, Know-how-Überlassung, Geschäftsbesorgung) miteinander verbindet. Er dient als Rahmenvereinbarung, die gegenseitige Treue- und Leistungspflichten zwischen den Parteien festlegt.
- Form: Der Franchisevertrag unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift und kann grundsätzlich auch formfrei bzw. mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit wird die Schriftform dringend empfohlen – insbesondere bei Vereinbarungen mit Wettbewerbsklauseln oder Gebietsschutz.
- Inhalt: Üblicherweise regelt der Vertrag insbesondere die vertragsgegenständlichen Produkte bzw. Dienstleistungen, die Vertriebsmethoden, den Standort, die Vergütung (Einstiegsgebühr sowie laufende Franchisegebühren) sowie etwaige Wettbewerbsverbote.
Pflichten des Franchisegebers:
- Überlassung der Marken- und Nutzungsrechte am Franchisekonzept,
- Bereitstellung eines Franchise-Handbuchs sowie Durchführung von Schulungen,
- dauerhafte Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers,
- gegebenenfalls Einräumung von Gebietsschutz.
Pflichten des Franchisenehmers:
- Zahlung der Einstiegsgebühr sowie der laufenden Franchisegebühren,
- bestmöglicher persönlicher Einsatz zur Förderung des Absatzes,
- Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich des überlassenen Know-hows,
- Einhaltung vereinbarter Wettbewerbsverbote.
- Laufzeit: In der Praxis üblich sind Vertragslaufzeiten von etwa fünf Jahren. Übermäßig lange Bindungsfristen (in der Rechtsprechung wurden etwa Laufzeiten von 25 Jahren problematisiert) können im Einzelfall gegen die guten Sitten (Art. 178, 179 ZGB) oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben – insbesondere Art. 5 der Vertikal-GVO (EU) 2022/720, wonach nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich auf maximal ein Jahr begrenzt sein sollten – verstoßen und daher unwirksam oder anpassungsbedürftig sein.
- Verlängerung: Eine Vertragsverlängerung kann ausdrücklich vereinbart werden oder sich stillschweigend aus der Fortsetzung der Vertragsbeziehung ergeben.
- Beendigung: Der Vertrag endet regelmäßig durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen, durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – etwa bei erheblicher Vertragsverletzung einer der Parteien.
Nein. Griechenland verfügt über kein eigenständiges, kodifiziertes Franchisegesetz. Der Franchisevertrag wird als atypischer, gemischter Vertrag behandelt und unterliegt in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des griechischen Zivilgesetzbuchs sowie ergänzend dem europäischen Wettbewerbsrecht, insbesondere der Vertikal-GVO (EU) 2022/720.
Nein, eine gesetzliche Formvorschrift besteht nicht – der Vertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit, insbesondere bei Wettbewerbsklauseln, Gebietsschutz und Gebührenregelungen, ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen.
Ja. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer. Er ist jedoch organisatorisch und wirtschaftlich eng in das Vertriebs- und Werbenetz des Franchisegebers
eingebunden.
Man unterscheidet insbesondere Vertriebsfranchise (Warenhandel), Dienstleistungsfranchise (Erbringung von Dienstleistungen nach festen Methoden) und Herstellerfranchise (Produktion nach Vorgaben des Franchisegebers). Daneben existieren Sonderformen wie das Mischfranchise, das Partnerschaftsfranchise und das Teilfranchise.
Üblich sind eine einmalige Einstiegsgebühr (Entry Fee) bei Vertragsbeginn sowie laufende Franchisegebühren, die häufig als Prozentsatz vom Umsatz berechnet werden. Die genaue Ausgestaltung ist vertraglich frei verhandelbar.
In der Praxis sind Laufzeiten von etwa fünf Jahren üblich. Übermäßig lange Bindungsfristen können gegen die guten Sitten (Art. 178, 179 ZGB) oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen und im Streitfall unwirksam sein oder angepasst werden müssen.
Grundsätzlich ja, jedoch nur in engen Grenzen. Nach der europäischen Vertikal-GVO (EU) 2022/720 sollten nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Regel auf maximal ein Jahr nach Vertragsbeendigung begrenzt sein, um kartellrechtlich unbedenklich zu bleiben.
Der Vertrag endet durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen, durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei einer erheblichen Vertragsverletzung.
Verletzt der Franchisegeber wesentliche Pflichten – etwa die zugesagte Schulung, Beratung oder Bereitstellung des Know-hows –, kann dies je nach Schwere des Verstoßes zur außerordentlichen Kündigung durch den Franchisenehmer sowie zu Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Ja, ausdrücklich. Da Franchiseverträge individuell sehr unterschiedlich gestaltet werden und keine spezialgesetzliche Regelung besteht, sollte insbesondere die Wirksamkeit von Wettbewerbsklauseln, Gebietsschutzregelungen und Kündigungsbestimmungen vor Vertragsschluss rechtlich geprüft werden.

