Als Wettbewerbsrecht werden die gesetzlichen Regeln verstanden, die den Wettbewerb von Einschränkungen und unerwünschten Unternehmenspraktiken entzerrt und geschützt werden sollen. In Griechenland, wie auch in Deutschland, wird zwischen Wettbewerbs- und Kartellrecht differenziert.
Das Recht des unlauteren Wettbewerbs verbietet wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken, die gegen die guten Sitten verstoßen. Dies wird vom Gesetz Nr. 146/1914 vorgesehen, das eine allgemeine Klausel für die Verbietung des unlauteren Wettbewerbs vorsieht. Unternehmen dürfen zwar konkurrieren, um ihre Kundenbasis zu erweitern und um ihre Gewinne zu mehren, dies hat aber Grenzen, jenseits derer die Konkurrenz von der Gesetzgebung nicht erwünscht ist. Das Wettbewerbsrecht schützt den Wettbewerb als Institution, die Wettbewerber aber auch den Verbraucher.
Hauptanwendungsbereich ist es, die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, da ein Verbraucher häufig seiner Wahlfreiheit entzogen wird und somit nicht in der Lage ist, freiwillig die angebotenen Ware bzw. Dienstleistungen zu beurteilen und auszuwählen.
Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb durch Beschränkungen die von den Unternehmen selbst auferlegt werden. Das Grundprinzip ist, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen die gewünschte Situation auf dem Markt ist, und dass oft die Unternehmen selbst durch Vereinbarungen oder einseitigen Praktiken zu beschränken versuchen. In diesen Fällen greift das Gesetz ein, um solche Praktiken zu unterbinden und den rechtmäßigen Wettbewerb auf dem Markt wiederherzustellen. Das griechische Kartellrecht wird im Gesetz 3959/2011 geregelt, welches das frühere Gesetz Nr. 703/1977 ersetzt hat.
Im Rahmen des gewerblichen Rechtschutzes, verfügt das griechische Recht über ein Gesetz zum Schutz des Urhebereigentums (griechisches Urheberrecht: Gesetz Nr. 2121/1993), sowie über die Gesetze zum Schutz der nationalen Marken (Gesetz Nr. 4072/2012) und Patente (Gesetz Nr. 1733/1987). Griechenland hat ferner diverse internationale Verträge sowie europäischen Richtlinien bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums übernommen und in nationale Gesetzgebung umgesetzt, während die europäischen Verordnungen wie z.B. die Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ordentlich auch im griechischen Recht gültig ist und von den Gerichten angewandt wird.
FAQ
Antwort: Das griechische Wettbewerbsrecht ist im Gesetz 3959/2011 geregelt und mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 101, 102 AEUV) harmonisiert. Es bezieht sich hauptsächlich auf Kartelle, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionskontrolle).
Antwort: Verboten sind alle Vereinbarungen, Verhaltensweisen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen insbesondere:
Festlegung von Preisen oder Geschäftsbedingungen;
Beschränkung von Produktion, Verteilung, technischer Entwicklung oder Investitionen;
Aufteilung von Einkaufs- oder Versorgungsquellen;
Anwendung ungleicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen;
Kopplung an unerwünschte Zusatzleistungen.
Antwort: Vereinbarungen können freigestellt sein, wenn sie:
unter angemessener Beteiligung der Verbraucher zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zum technischen bzw. wirtschaftlichen Fortschritt beitragen;
den Verbrauchern einen angemessenen Anteil am entstehenden Gewinn belassen;
den beteiligten Unternehmen keine über das notwendige Maß hinausgehenden Beschränkungen auferlegen;
keine Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren auszuschalten.
Antwort: Beispiele für Missbrauch sind:
direkter oder indirekter Zwang zur Festlegung von Preisen oder unangemessenen Geschäftsbedingungen;
Beschränkung von Produktion, Absatz oder technischer Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
ungleiche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern;
Kopplung von Verträgen an sachfremde Zusatzleistungen.
Antwort: Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn:
mindestens zwei zuvor unabhängige Unternehmen sich zusammenschließen, oder
eine oder mehrere Personen, die bereits ein oder mehrere Unternehmen kontrollieren, die Kontrolle über weitere Unternehmen oder Unternehmensteile übernehmen.
Antwort: Der Zusammenschluss ist innerhalb von 30 Tagen bei der Wettbewerbskommission anzumelden, sofern der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mindestens 150.000.000 € beträgt und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz von über 15.000.000 € auf dem griechischen Markt erzielen. Die Frist beginnt mit Abschluss der Vereinbarung, Veröffentlichung des Angebots bzw. Tauschangebots oder mit Übernahme der die Kontrolle sichernden Beteiligung.
Antwort: Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Anmeldepflicht verhängt die Wettbewerbskommission eine Geldbuße von mindestens 30.000 €, die bis zu 10 % des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen betragen kann.
Antwort: Zuständig ist die griechische Wettbewerbskommission (Επιτροπή Ανταγωνισμού), deren Verfahrens- und Organisationsvorschriften durch das Gesetz 4886/2022 modernisiert wurden. Verstößt ein Zusammenschluss gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, wird er nicht genehmigt; bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Wettbewerbsverträglichkeit, genehmigt die Kommission den Zusammenschluss.

