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I. Markenrecht

Das griechische Markenrecht richtet sich seit 2020 nach dem eigenständigen Markengesetz 4679/2020 zur Umsetzung der EU-Markenrichtlinie (EU) 2015/2436, das die entsprechenden Vorschriften des vormals geltenden Gesetzes 4072/2012 ersetzt hat.

a) Markenarten

  • Wortmarken: bestehen aus einem oder mehreren Worten bzw. Satzteilen mit Unterscheidungskraft.

  • Bildmarken: Symbole, Buchstaben, Zahlen oder abstrakte Grafiken mit Unterscheidungskraft.

  • Wort-Bild-Marken: Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen.

  • Dreidimensionale Marken: etwa die Gestalt eines Produkts oder seiner Verpackung.

Seit der Reform 2020 können darüber hinaus grundsätzlich auch nicht graphisch darstellbare Zeichen (z. B. Klangmarken) eingetragen werden, sofern sie im Register hinreichend klar wiedergegeben werden können.

b) Eintragungsfähigkeit

Nicht eintragungsfähig sind insbesondere Zeichen ohne Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben (Art, Qualität, Menge, Zweck, Wert, geografische Herkunft oder Herstellungszeitpunkt), im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnungen, ausschließlich aus der Natur der Ware folgende oder technisch bedingte Formen sowie irreführende Zeichen. Ebenso ausgeschlossen ist die Eintragung einer Marke, die mit einer prioritätsälteren, in Griechenland wirksamen nationalen, Unions- oder IR-Marke verwechslungsfähig ist.

c) Registrierungsverfahren

Die Anmeldung erfolgt beim Markenregister des Ministeriums für Entwicklung, heute elektronisch; das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss – wie unter dem neuen Recht generell erforderlich – präzise und einzeln bezeichnet werden. Es empfiehlt sich, vorab durch einen griechischen Anwalt eine Ähnlichkeitsrecherche im Markenregister durchführen zu lassen. Bei Rechtsverletzung ist seit dem Gesetz 4679/2020 die Erhebung einer Widerklage auf Löschung oder Nichtigerklärung unmittelbar im Verletzungsprozess möglich, zuständig ist das Einzelrichter-Landgericht.

II. Patente

Grundlage des griechischen Patentrechts ist weiterhin das Gesetz 1733/1987 (zuletzt u. a. novelliert durch Gesetz 4982/2022), das die Erteilung eines Patents (Diplom der Ευρεσιτεχνία) für neue, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende und gewerblich anwendbare Erfindungen vorsieht. Zuständige Behörde ist die Organisation für gewerblichen Rechtsschutz (ΟΒΙ).

Als Erfindung gilt die schöpferische Lösung eines technischen Problems unter Anwendung von Naturgesetzen, die über den einschlägigen Stand der Technik hinausgeht. Nicht patentfähig sind u. a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Gestaltungen, Pläne und Methoden für gedankliche Tätigkeiten, Spiele und geschäftliche Tätigkeiten sowie Computerprogramme als solche, ferner chirurgische und therapeutische Behandlungsmethoden sowie Diagnoseverfahren am menschlichen oder tierischen Körper.

III. Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster schützen neue technische Lösungen, die in einem körperlichen Gegenstand verkörpert sind (z. B. Werkzeuge, Instrumente, Behälter, Zubehör), ohne dass eine schöpferische Leistung im Sinne des Patentrechts vorliegen muss; Voraussetzung ist die gewerbliche Anwendbarkeit. Die Anmeldung erfolgt beim ΟΒΙ, wobei die meisten patentrechtlichen Vorschriften entsprechend Anwendung finden.

IV. Gewerbliche Muster und Modelle (Design)

Nationaler Designschutz richtet sich weiterhin nach den Ministerialdekreten P.D. 259/1997 und 161/2002. Auf EU-Ebene wurde das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geschaffen; im Zuge der EU-Designrechtsreform (Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024, die – ähnlich wie zuvor beim Markenrecht – schrittweise ab Mai 2025 in Kraft tritt) wird auch hier die Terminologie an das Markenrecht angeglichen: Aus dem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird das „Unionsgeschmacksmuster“, verwaltet weiterhin durch das EUIPO.

Ein gewerbliches Muster bzw. Modell ist die zwei- oder dreidimensionale äußere Erscheinungsform eines Produkts oder Produktteils, die sich aus dessen Linien, Konturen, Farben, Form, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen ergibt (z. B. Formen von Möbeln, Schuhen oder Dekorationsartikeln); Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart. Die internationale Hinterlegung von Mustern und Modellen erfolgt auf Grundlage der Genfer Akte des Haager Musterabkommens beim Internationalen Büro der WIPO in Genf, dem auch die Europäische Union als Mitglied angehört, oder alternativ beim ΟΒΙ, das entsprechende Anträge an das Internationale Büro weiterleitet.

FAQ

Antwort: Nach dem Gesetz 4679/2020 sind insbesondere folgende Markenarten eintragungsfähig:

  • Wortmarken (ein oder mehrere Worte/Satzteile mit Unterscheidungskraft);

  • Bildmarken (Symbole, Buchstaben, Zahlen, Worte mit atypischer Form, abstrakte Grafiken);

  • zusammengesetzte Marken (Wort- und Bildbestandteil);

  • dreidimensionale Marken (z. B. Form des Produkts oder der Verpackung);

  • daneben – seit der Reform 2020 ausdrücklich zugelassen – auch Positions-, Muster-, Farb-, Klang-, Bewegungs- und Multimediamarken, sofern sie sich klar und eindeutig im Markenregister darstellen lassen.

Antwort: Insbesondere:

  • Zeichen ohne Unterscheidungskraft;

  • beschreibende Zeichen (Art, Qualität, Eigenschaft, Menge, Zielrichtung, Wert, geografische Herkunft, Herstellungszeit);

  • gewöhnliche Zeichen aus dem alltäglichen Sprachgebrauch oder Handelsverkehr;

  • rein technisch oder durch die Natur des Produkts bedingte Gestalten;

  • irreführende Zeichen;

  • Zeichen, die mit prioritätsälteren in Griechenland rechtswirksamen Marken identisch oder verwechselbar sind.

Antwort: Der Antrag wird beim zuständigen Markenamt des griechischen Wirtschaftsministeriums eingereicht, einschließlich Legitimationsunterlagen und Markendarstellung; die Antragstellung erfolgt heute überwiegend elektronisch. Eine vorherige Recherche im Markenregister durch einen griechischen Rechtsanwalt zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren ist weiterhin empfehlenswert.

Antwort: Eine Erfindung ist eine schöpferische Leistung zur Problemlösung auf technischem Gebiet unter Anwendung von Naturgesetzen, in einer bislang unbekannten Weise, die aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns über das gewöhnliche Maß des Fortschritts hinausgeht. Patentschutz erhalten neue, erfinderische und gewerblich anwendbare Erfindungen. Rechtsgrundlage ist weiterhin das griechische Patentgesetz (Gesetz 1733/1987 in der jeweils geltenden, mehrfach novellierten Fassung).

Antwort: Nicht patentfähig sind insbesondere:

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  • ästhetische Gestaltungen;

  • Pläne, Regeln und Methoden geistiger Tätigkeit, Spiele sowie finanzwirtschaftliche Methoden, grundsätzlich auch Computerprogramme „als solche”;

  • die bloße Informationsdarstellung;

  • chirurgische und therapeutische Methoden an Menschen oder Tieren;

  • Methoden der Diagnostik an Menschen oder Tieren.

Antwort: Gebrauchsmuster sind neue geistige Erfindungen, die in einem körperlichen Gegenstand verkörpert werden. Sie betreffen vorwiegend technische Gebiete und bieten Lösungen für technische Probleme. Schutz besteht auch bei einem geringeren Neuheits- bzw. Erfindungsniveau als beim Patent, sofern gewerbliche Anwendbarkeit gegeben ist. Beispiele: Werkzeuge, Instrumente, Behälter, Zubehör.

Antwort: Der nationale Schutz gewerblicher Muster und Modelle (Design) beruht weiterhin im Kern auf den Ministerialdekreten P.D. 259/1997 und P.D. 161/2002, die die EU-Geschmacksmusterrichtlinie 98/71/EG umsetzen. Ergänzend gilt unmittelbar die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mit der ein einheitlicher, EU-weiter Designschutz erlangt werden kann. Geschützt wird das äußerlich sichtbare Erscheinungsbild des Produkts oder eines Teils davon (Linie, Umriss, Form, Material, Verzierung), sofern es neu ist und Eigenart hat. Beispiele: Möbel, Schuhe, Dekorationsartikel.

Antwort: Für den internationalen Schutz kann die Anmeldung nach dem Haager Musterabkommen beim Internationalen Büro der WIPO in Genf eingereicht werden, wahlweise über das griechische Amt für gewerbliches Eigentum (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας, ΟΒΙ) als Vermittlungsstelle.

Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

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