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Erbrecht in Griechenland

Wer Vermögenswerte jeder weder Art hat, sollte rechtzeitig Vorsorge für den Erbfall treffen. Klar abgefasste letztwillige Verfügungen im Todesfall ersparen den Hinterbliebenen Zeit, Ärger und Geld. Das gilt auch im Besonderen für Auslandsvermögen, hier auch gerade bei Immobilienwerten. Nachlässigkeit kann den Erben oft teuer zu stehen kommen. Bei Immobilienbesitz in Griechenland rechtzeitig ein Testament an Ort und Stelle aufzusetzen oder besser noch nach einer eingehenden Beratung eine notarielle Nachlassregelung zu verfassen, heißt viele Probleme im voraus zu vermeiden. Vermögensübertragungen im Todesfall sind hier in Griechenland genau so wie in Deutschland steuerpflichtig, wobei Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammen gesehen werden müssen. Auf diesem Gebiet finden Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich immer nach der Staatszugehörigkeit des Erblassers. Die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Griechenland gelegenen Vermögenswerte erfolgt nach griechischem Recht und es fällt die griechische Erbschaftsteuer an. Die beste und praktikabelste Lösung für den oder die späteren Erben ist ein notariell beglaubigtes, in griechischer Sprache (mit gleichzeitiger deutscher Übersetzung möglich) abgefasstes Testament. Ungleich aufwendiger gestaltet sich das Prozedere ohne eine griechische Nachlassregelung. Liegt ein Testament im Heimatland des Erblassers vor, so muss dieses ins Griechische übertragen, beglaubigt und mit einer so genannten Apostille versehen werden. Die Sterbeurkunde (liksiarchiki praksi thanatu) ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen griechischen Gemeinde (dimos) zu beantragen; damit ist eine Negativbescheinigung des zentralen griechischen Nachlassregisters (kentriko mitroo diathikon) anzufordern, dass keine anderweitige Todesfallverfügung des Erblasser hier in Griechenland vorliegt. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen aus dem Heimatland erfordert oft einen hohen Zeitaufwand, so dass man Gefahr läuft, griechische Abgabetermine nicht einhalten zu können, was auch wiederum zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und letztlich zu Verzugszinsen und Strafzahlungen führen kann. In Griechenland ist eine Erbschaftsannahmeerklärung (apodochi klironomias) erforderlich, sofern Immobilien geerbt werden. Ist unklar, ob der Nachlass verschuldet ist, kann man die Erbschaft mit dem Privileg der Inventarerrichtung annehmen. Dann sind eventuelle Verbindlichkeiten nur auf den Wert des Nachlasses beschränkt und der Erbe haftet nicht für die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten. Sodann ist die Erbschaftssteuererklärung gegenüber einen griechischen Notar abzugeben.

Erbschaftsteuer

Die Übertragung von Vermögenswerten insgesamt, das heißt nicht nur von Immobilien, im Erbschafts- oder Schenkungsfall ist in Griechenland wie auch in Deutschland steuerpflichtig. Also ist die Grundlage der Berechnung der griechischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer das gesamte Vermögen des Erblassers oder Schenkenden. Zu beachten ist, dass die Steuersätze in Griechenland um einiges höher liegen und die Freibeträge niedriger sind als in anderen EU-Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die offiziellen Einheitswerte, auf deren Grundlage die Besteuerung von Immobilien stattfindet, sehr niedrig sind. Die Steuersätze liegen zwischen 0 % bei einem Vermögen bis zu 80.000 € die von näheren Verwandten geerbt wird, und steigen progressiv auf bis zu 40 %. Die Freibeträge unter Ehegatten und Abkömmlingen ersten Grades und für Enkelkinder sind 80.000 €, unter Verwandten 2. und 3. Grades 15.000 €, und für entferntere Verwandtschaftsgrade oder nicht Verwandte 5.000 €. Bei Schenkungen kommen die gleichen Steuersätze zur Anwendung. Beispielberechnung: Bei seinem Ableben hinterlässt der A gemäß der Berechnung des zuständigen Finanzamtes ein ausschließlich aus Immobilien bestehendes Vermögen im Wert von 200.000 €, das seine Gattin S und sein Sohn B zu gleichen Teilen mit einem jeweiligen Anteil von ½ erben. In diesem Fall erhält jeder von ihnen ein Vermögen im Wert von 100.000 €. Die Steuer wird für jeden Erben getrennt berechnet, folglich wird jeder der S und B für den Betrag von 100.000 € besteuert. Der Berechnungsfaktor für den Betrag von 80.000 € „0“ ist, er ist also steuerfrei. Ab dem Betrag von 80.000 € und bis zu dem Betrag von 100.000 € werden alle dazwischen liegenden der Erbschaft entsprechenden Beträge mit 5% besteuert. Folglich werden von dem Wert von 100.000 € für beide Berechtigten die ersten 80.000 € von der Besteuerung befreit und die übrigen 20.000 € mit 5% besteuert. Somit 20.000 € X 5% = 1.000 €. Demnach werden sowohl die S als auch die B aufgefordert, jeder einen Steuerbetrag von 1.000 € zu zahlen. Hinweis: Einen ausführlichen Überblick über das griechische Erbrecht, sowie über erbrechtliche Fragen im deutsch-griechischen Rechtsverkehr finden Sie in dem Buch „Internationales Erbrecht Griechenland –“ der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner.

12 Antworten zu “Erbrecht in Griechenland”

  1. Silvia sagt:

    Kalispera sas,
    ich habe eine Frage zum Thema „Erbrecht“: Ich bin Deutsche und mit einem Griechen (geschieden, 2 Soehne aus 1. Ehe) verheiratet. Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Mein Mann hat von seinem Vater das elterliche Haus ueberschrieben bekommen (vor unserer Heirat), in welchem wir auch wohnen bzw. leben. Meine Frage ist: Hat mein Mann die Moeglichkeit, die Haelfte des Hauses an mich zu ueberschreiben? Die beiden Soehne haben ihren Pflichtanteil bereits bei der Scheidung meines Mannes von seiner 1. Frau erhalten. Es wurde je 1 Gebaeude an jeden Sohn ueberschrieben. Geht im Falle des Todes meines Mannes unser Haus an mich ueber, da wir ja verheiratet sind, oder geht das Haus an seine Kinder ueber, da das Haus auf seinen Namen eingetragen ist.

    Vielen Dank im voraus fuer Ihre Antwort.

  2. Peter Knirsch sagt:

    Guten Tag, ich habe eine Frage:

    Wenn das Immobilienvermögen eines in Deutschland mit erstem Wohnsitz
    lebenden Deutschen a.300.000 bzw. b. 200.000 Euro beträgt und es nur
    einen Sohn als Erben gibt – wie viel Steuern müsste dieser dann jeweils im Fall
    a. bzw. b. bezahlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Peter Knirsch

  3. Jürgen Sebatz sagt:

    Hallo,

    meine verstorbene Schwester hinterließ ein deutsches notarisches Schreiben ihrem unverheirateten Freund, indem das komplette Erbe ihm zugeschrieben wird.

    Im Schreiben steht, dass nicht sicher ist,
    Ob dieses schreiben so in Griechenland anerkannt wird.

    Es ist noch eine von drei Wohnungen in Griechenland im Besitz meiner Schwester, (das Haus ist auf 3 Wohnungen aufgeteilt).

    Wird das notarische deutsche Schreiben in Griechenland einfach so anerkannt?

    Danke!

    • Themistoklis Tosounidis sagt:

      Sehr geehrter Herr Sebatz,

      sofern es davon ausgegangen werden soll, dass für die Erbschaft Ihrer Schwester deutsches Recht anwendbar ist (dies hängt von bestimmten Kriterien ab, unbeachtet der Lage der Immobilien, also ob diese in Griechenland oder Deutschland belegen sind) und das Testament nach dem deutschen Recht gültig erfasst wurde, wäre das Testament ebenfalls in Griechenland gültig.

      Falls Sie weitere Informationen über die Angelegenheit mit uns besprechen wünschen, damit wir Ihnen eine konkrete Verfahrensweise vorschlagen, können Sie uns gerne eine Email an t.tosounidis@kpag.com bzw. info@kpag.com zukommen lassen.

      Mit freundlichen Grüssen,
      Themis Tosounidis
      Gr. Anwalt, LL.M.

  4. Abe Eckart sagt:

    Wir haben eine Immobilie in kreta und ich möchte wissen wie es mit dem Erbe aussieht wenn wir gestorben sind

    • Themistoklis Tosounidis sagt:

      Sehr geehrter Herr Eckart,

      wir bedanken uns für Ihre Anfrage. Für Todesfälle ab den 17.8.2015 wird die neue EU-Verordnung Nr. 650/2012 angewandt, wonach sich das anwendbare Erbrecht nach dem letzten Wohnsitz des ERblassers richtet. Der Erblasser kann jedoch ein anderes Recht als anwendbar in seinem Testament bestimmen.

      Aus Gründen der Vertraulichkeit, können wir gerne die Einzelheiten persönlich besprechen, Sie können mir diesbezüglich eine Email an t.tosounidis@kpag.com zukommen lassen.

      MfG
      (Herr) Themis Tosounidis
      Anwalt, LL.M.

  5. Wie kann man einen Einspruch und eine Rückübertragung von einem Haus und Grundstück in Toxotes in Griechenland als Enkelkinder der Erblasser mit bisher nicht bekannten Erbansprüchen gegen den Verkauf und die Übertragung an die Käufer und die Rückübertragung, Rückgabe sämtlicher Dokumente der Eeblasser mit allen Schlüsseln an die „alle“ Erben plus der in Deutschland lebenden Enkelkinder erfolgreich per Express einreichen und die Raus- und Rückgabe, mit Rückübertragung bei vom Erblasser verfügtem Generationsübergreifendem Nißbrauchsrecht für die gesamte Vererbte Immobilie, nebst Haus und Grundstück in Toxotes in Griechenland verfügt hatt, aber die Kinder der Erblasser alles trotzdem Am Verkaufen sind, obwohl der Erblasser eine nicht Verkausklausel Verfasst und Verfügt hatte, welche er auch in allen Büchern und bei allen zuständigen Stellen mit gemeldet und eintragen lassen hatte?

    Wie kann man diesen Prozess kurz vor Vollendung der Verkaufssummübersendun nach Deutschland noch retten?

    Da laut der Behauptungen von Verwandten in Griechenland die zuletzt dort lebende Mutter in 2017 verstarb und Sie „angeblich sämtliches Ersparnisse seit 2012 als der erste Erblasser verstarb für Feiern und andere Partys“ angeblich“ verpasst haben sollte, konnten die Söhne der daraus entstandenen Erbengemeinschaft die geerbte Immobilie leider bisher nicht aus eigenen Mitteln eine Sanierung sich dafür leisten!

    Da es offiziell vom Mittleren Bruder der drei Erben offiziell hieß, dass deren Geizige, Geld-, Raff- und Habgierige Mutter in den Jahren von Februar 2012 bis Dezember 2016 das gesamte Ersparte Vermögen, welches der älteste Sohn und eigentliche durch den Erblasser als Haupterben als Aufpasser, Verwalter über die gesamte Erbschaft bestimmt hatte, das die Mutter in 2012 per Anwalt sich unter die Nägel gerissen hatte, das 68.000,-€vom Sparkonto des Vaters, 55.000,-€vom Gemeinsamem Sparkonto der Eltern und zirka 33.000,- bis 35.000,-€ von einem Konto auf Hristos Thomaidis seinen Namen, das das ganze Geld angeblich in diesen Jahren bis Januar 2017 alles ausgegeben worden und einfacher so spurlos verschwunden sein sollte?

    Deshalb konnten die beiden älteren der drei Brüder bisher keine Sanierung der geerbte Immobilie durchführen lassen, weil sie sich das deshalb bisher nicht leisten konnten!

    Deshalb soll diese Immobilie nebst dem echt gutem und sehr, sehr Wertvollen Grundstück nun für nur Schlappe 65.000,- €zum Super Billigem Schleuder und Ramschpreis quasi einfach so „verschenkt“ werden, obwohl es der Erblasser eigentlich so nicht gewollt und verfügt hatte!

    Was kann man da denn jetzt noch machen und das alles abwenden, oder wie kann man die Herausgabe sämtlicher Dokumente, die die Überschreibung, von Immobilie und dem Grundstück samt der Schlüssel – und Immobilienüberhabe jetzt noch verhindern und Blockieren, damit die Erbschaft für die Enkelkinder Sara und Niklas Schmidt – Thomaidou /Thomaidis doch noch wieder gerettet werden kann?

    Mit freundlichen Grüßen aus der schönen Stadt Hamburg

    Ihre Frau Dreppenstedt (Thomaidou in Spee)

    • Themistoklis Tosounidis sagt:

      Sehr geehrte Frau Dreppenstedt,

      wir bedanken uns für Ihre Anfrage. Da diverse Details besprochen werden sollen, bitte ich Sie uns wegen der Vertraulichkeit der Daten Ihre Anfrage an info@kpag.com zu schicken. Wir melden uns dann bei Ihnen.

      MfG
      (Herr) Themis Tosounidis
      Anwalt, LL.M.

  6. Despoina Apostolou sagt:

    Mein Vater hat mir gesagt das ich in Griechenland eine Steuernummer brauche um im Todesfall zu erben. Meine Sorge ist das steuer Schulden bestehen kann ich dafür belangt werden? Trotz Wohnsitz in Deutschland und ohne irgendwas geerbt zu haben?

    • Themistoklis Tosounidis sagt:

      Sehr geehrte Frau Apostolou,

      alleine die Tatsache dass Sie eine griechische Steuernummer bekommen bedeutet nicht dass Sie mit Steuerschulden belastet werden. Sollte Ihr Vater Schulden in Griechenland haben und Sie seine Erbschaft annehmen, würden Sie als Erbin haften – dies ist in Deutschland z.B. nicht anders. Sollten Sie zur Erbschaft berufen werden, hätten Sie sowieso die Möglichkeit diese auszuschlagen, damit Sie nicht mit Schulden belastet werden.

      Mit freundlichen Grüssen
      (Herr) Themis Tosounidis

  7. Michalis sagt:

    Kann ich nur meinen Teil eines in Griechenland gemeinsam mit 2 Geschwistern geerbten Grundstücks verkaufen?

    • Themistoklis Tosounidis sagt:

      Guten Tag,

      wir bedanken uns für Ihre Anfrage. Sie sind grundsätzlich berechtigt Ihren Miteigentumsanteil ohne die Zustimmung Ihrer Schwestern als Miteigentümerinnen verkaufen, es könnte aber Ausnahmen geben. Sollten Sie die Angelegenheit detailliert besprechen wünschen, können Sie mir gerne eine Email an t.tosounidis@kpag.com zukommen lassen.

      Mit freundlichen Grüßen
      (Herr) Themis Tosounidis

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