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Forderungswesen und Zwangsvollstreckung

Forderungen entstehen aus einer Vielzahl von Rechtsansprüchen, sie sind vertragliche Zahlungsansprüche auf Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte, so z.B. aus Kaufverträgen. Im Güter und Warenverkehr spielen sie in den Bilanzen von Unternehmen eine besonders große Rolle. Sie können auch durch eine Kreditversicherung abgedeckt werden. Üblicherweise erfolgt der Ausgleich von Forderungen im Handel durch Zahlung bzw. Liquidation der Forderung. Dabei treten aber oftmals auch Störungen auf, zB dann, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug oder gar in Zahlungsunfähigkeit gerät. Einen weiteren Bereich bildet die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher Mängel, Falschlieferungen oder sonstiger Störungen in den gegenseitigen Handelsbeziehungen. In diesen Fällen müssen Forderungen oftmals beigetrieben werden. Dies geschieht üblicherweise durch ein vorgeschaltetes Mahnverfahren, in welchem der Schuldner zur Zahlung der fälligen Forderung binnen einer angemessenen Frist aufgefordert und ihm ansonsten die Durchsetzung der Forderung auf dem Rechtswege angekündigt wird. Verstreicht die Frist fruchtlos muß der Rechtsweg beschritten werden. Dies kann zum einen durch ein gerichtliches Mahnverfahren, oder aber auch gleich durch die klagweise Geltendmachung des Forderungsanspruchs erfolgen. Wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, steht dem Forderungsgegner üblicherweise ein Widerspruchsrecht zu, übt er dies aus, wird das Mahnverfahren in das ordentliche Gerichtsverfahren übergeleitet, verstreicht die Widerspruchsfrist, ergeht ein vollstreckbarer Titel, in Deutschland der Vollstreckungsbescheid. Verfolgt der Forderungsinhaber die Geltendmachung seiner Forderung auf dem ordentlichen Klagewege, steht am Ende des Verfahrens die Titulierung seiner Forderung. Es gilt dann die titulierte Forderung beizutreiben.

Damit geht die titulierte Forderung in das sogenannte Zwangsvollstreckungsverfahren über. Gegenstand dieses Verfahrens ist wie der Name schon sagt, die zwangsweise Beitreibung der Forderung nach den hierfür gesetzlich vorgesehenen Weisen. Dies kann zB durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers in Form eines Pfändungs- und Überweisungsauftrages geschehen. Der Gerichtsvollzieher wird in diesem Falle den Forderungsschuldner aufsuchen und ihn nach pfändbarer Habe überprüfen. Ferner kann die Zwangsvollstreckung auch durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners, wie zB von Immobilien durch Zwangssicherungshypotheken und anschließender Zwangsversteigerung, oder auch durch Kontenpfändung erfolgen.

Forderungswesen und Zwangsvollstreckung