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Strengere Geldstrafen und Sanktionen für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge in Griechenland

Gemäß eines aktuellen Gesetzesentwurfs des griechischen Finanzministeriums mit dem Titel „ investitionelle Wachstumsinstrumente, Kreditvergabe und sonstige Bestimmungen“, welcher auf der Internetseite des Finanzministeriums zur öffentlichen Beratung bis zum 05.02.2013 ausgehängt wurde, sollen härtere  Strafen und Sanktionen  für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge eingeführt werden. In der Gesetzesvorlage wird unter anderem konkret betont, dass die Pflicht zur Versicherung eines Fahrzeugs bereits ab Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen entsteht, und nicht von der tatsächliche Inbetriebnahme bzw. Führung des  Fahrzeuges abhänge.

Wird mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr ohne bestehenden Versicherungsschutz teilgenommen, droht demnach die Verhängung folgender Sanktionen:

  • Einziehung des Führerscheins, der  Fahrzeugzulassung und der  Nummernschilder für insgesamt 10 Tage (per  polizeilichen Verwaltungsakt).

Die Einziehungsdauer der Fahrzeugzulassung und der Nummernschilder verlängert sich auf 2 Jahre und im Wiederholungsfall auf  3 Jahre, wenn durch das unversicherte Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht wird. Die Rückgabe der eingezogenen Fahrzeugzulassung und Nummernschilder erfolgt allerdings nach Ablauf der Sanktionsdauer nur nach Vorlage des bestehenden Versicherungsschutzes.

  • Eine  Geldstrafe die per polizeilichen Verwaltungsakt festgesetzt wird. Diese beläuft sich nach dem aktuellen Gesetzesentwurf für Bus- und öffentlich genutzte Kraftfahrzeuge auf 1.000 Euro; für die PKWs und sonstige Fahrzeuge  auf 500 Euro, und für motorisierte Zweiräder auf 250 Euro.

Die Ermittlung  etwaiger nicht versicherter Fahrzeuge, die Ladung der Eigentümer zur gesetzmäßigen  Anpassung, sowie die  Auferlegung von Sanktionen jeglicher Art  erfolgt

  • Sowohl durch  polizeiliche Kontrollen der  Polizei vor Ort als auch
  • elektronisch unter der Aufsicht des  Generalsekretärs  für Informationssysteme des griechischen Finanzministeriums, (GGPS), welches auch als  zuständige Behörde zu diesem Zweck benannt worden ist.

Das GGPS  überprüft und nimmt  eine Abgleichung der Daten vor die sich aus den elektronischen Datenbanken  bestimmter öffentlicher  Behörden und Ministerien ergeben. Diese werden zugleich verpflichtet, die diesbezüglichen Daten dem GGPS auf laufender Basis zur Verfügung zu stellen.

Wird im Rahmen der behördlichen Ermittlung die Existenz eines nicht haftpflichtversichertes Fahrzeug festgestellt, ergeht zunächst eine schriftliche Ladung des Generalsekretariat des Finanzministeriums (GGPS) an den Fahrzeughalter mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung. In diesem Fall wird für die Neuausstellung des Versicherungsscheins die Vorlage des vorerwähnten behördlichen Aufforderungsschreibens nebst einem Gebühreneinzahlungsbeleg (paravolo) in Höhe von 250 Euro zu Gunsten des griechischen Fiskus fällig.

Kommt der Fahrzeughalter der behördlichen Ladung nicht nach, indem er z.B. nicht erscheint, keine ausreichende Erklärung abgibt oder die behördlichen Anweisungen nicht einhält, werden die Daten des Betroffenen durch das Generalsekretariat an die Polizeibehörde seines Wohnortes übermittelt, die daraufhin unverzüglich die Auferlegung der Sanktionen zu seinen Lasten vornehmen wird.

Quelle: https://www.capital.gr


Eine Antwort zu “Strengere Geldstrafen und Sanktionen für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge in Griechenland”

  1. AXA-BETRIEB sagt:

    Diese Regelung in Griechenland finde ich toll! Vielleicht denken dann viele Menschen mal nach und schließen eine sinnvolle Versicherung ab.