Das Handelsrecht in Griechenland ist ähnlich wie in Deutschland aufgebaut, wobei das europäische Recht eine wichtige Rolle spielt: Teile des Handelsrechts – etwa das Handelsvertreter- und Vertriebshändlerrecht – wurden EU-weit durch die Umsetzung entsprechender Richtlinien harmonisiert, sodass für nationale Besonderheiten nur noch relativ wenig Raum bleibt.
Das griechische Handelsrecht ist über diverse Einzelgesetze verteilt geregelt. Zwar existiert ein Handelsgesetzbuch, dieses stammt jedoch noch aus dem Jahr 1835 (königliches Dekret) und beinhaltet inzwischen nur noch einen kleinen Teil des heutigen Handelsrechts, da zwischenzeitlich zahlreiche speziellere Gesetze erlassen wurden, die einzelne Bereiche abweichend regeln. Vom Handelsgesetzbuch von 1835 sind im Wesentlichen die Regelungen zum Begriff der handelsrechtlichen Tätigkeit sowie einige Bestimmungen zum Transportwesen übrig geblieben.
Das griechische Handelsrecht folgt in seiner Systematik hauptsächlich dem französischen Vorbild: Zum einen werden bestimmte Handlungen ausdrücklich als handelsrechtlich eingestuft (u. a. Kauf und Verkauf von Sachen, Dienstleistungsangebote, Industrie-, Speditions- und Lagergewerbe, Bank- und Versicherungsgeschäfte), zum anderen besteht ein allgemeiner Begriff des Kaufmanns.
Wie im deutschen Recht kann die handelsrechtliche Tätigkeit entweder durch eine als Kaufmann angemeldete Privatperson oder durch eine Gesellschaft ausgeübt werden – als Personengesellschaft (OHG, KG, stille Gesellschaft) oder als Kapitalgesellschaft (AG, GmbH oder IKE, eine flexiblere Form ähnlich der englischen Limited). Alle Kaufleute und Gesellschaften sind beim griechischen Handelsregister („ΓΕΜΗ / GEMI“) anzumelden; mit der Erteilung einer Steuernummer erfolgt zugleich die Anmeldung beim Finanzamt. Für Kaufleute, Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder sowie Gesellschafter von Personengesellschaften und GmbHs besteht zudem eine Anmeldepflicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger – seit der Zusammenlegung der früheren Kassen (u. a. OAEE, IKA, ETAA) zum 1. Januar 2017 einheitlich beim EFKA (Einheitlicher Sozialversicherungsträger).
Das griechische Handelsrecht wird in diversen Gesetzen geregelt. Es gibt zwar ein Handelsgesetzbuch, dass aber derzeit nur einen kleinen Teil des griechischen Handelsrechts beinhaltet. Dies, weil es sich hierbei um ein Gesetz aus dem Jahre 1835 handelt, während zwischenzeitlich immer speziellere Gesetze erlassen wurden, die Teile des Handelsrechts vom ursprünglichen Handelsgesetzbuch abweichend geregelt haben wodurch das Handelsbuch von 1835 allmählich seine Gültigkeit zum großen Teil verloren hat. Vom Handelsbuch von 1835 sind noch die Regelungen bezüglich des Begriffs der handelsrechtlichen Tätigkeiten, sowie einige Bestimmungen bezüglich des Transportwesens übrig geblieben.
Das griechische Handelsrecht folgt hauptsächlich der Systematik des französischen Handelsrechts, indem zum einen diverse Handlungen als explizit handelsrechtlich vorgesehen werden. Darunter fallen z.B. der Kauf und Verkauf von Sachen bzw. das Angebot von Dienstleistungen, Industriegewerbe, Speditionsgewerbe, Lagergeschäft, Bankgeschäfte, Versicherungsgeschäft usw. Zum anderen, ist ein allgemeiner Begriff des Kaufmanns vorgesehen.
Im griechischen Handelsrecht, wie auch im deutschen, besteht die Möglichkeit der Ausübung einer handelsrechtlichen Tätigkeit durch eine Privatperson, die als solche als Kaufmann angemeldet wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit durch eine Gesellschaft, die eine Personen- (OHG, KG, stille Gesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft sein kann (AG, GmbH oder IKE – also eine Art flexiblere GmbH ähnlich dem Limited des englischen Rechts). Alle Kaufleute und Gesellschaften müssen beim griechischen Handelsregister („GEMI“) angemeldet werden, während mit der Ausstellung einer Steuernummer die Tätigkeit ebenfalls beim Finanzamt bzw. den Steuerbehörden gegenüber angemeldet wird. Für alle Kaufleute bzw. Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie für Gesellschafter von Personengesellschaften bzw. GmbHs besteht eine Anmeldepflicht beim Sozialversicherungsträger OAEE.

