Die Rechtsgeschäfte, die von einem Kaufmann zum Betriebe seines Handelsgewerbes vorgenommen werden, werden nach dem deutschen Handelsgesetzbuch als Handelsgeschäfte bezeichnet. (§ 343 HGB). Von den Handelsgeschäften ausgenommen sind lediglich die privaten Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns, wobei gemäß § 344 HGB die Vermutung eingreift, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte stets als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. Einige in der Praxis häufig anzutreffende besondere Vertragstypen von Handelsgeschäften (Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft, Lagergeschäft) werden nachfolgend im Groben summarisch aufgeführt:
Ein Handelskauf ist ein Handelsgeschäft, das zum Gegenstand den Kauf von Waren oder Wertpapieren hat. Im Unterschied zu dem üblichen bürgerlich rechtlichen Kauf wird der Handelskauf von mindestens einem Kaufmann zum Zwecke seines Handelsgeschäftes vorgenommen.
Auf den Handelskauf finden grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung wobei darüber hinaus einige hiervon abweichende Vorschriften aus dem Handelsrecht gelten. Im deutschen Handelsgesetzbuch sind diese Spezialvorschriften explizit im IV. Buch des HGB in den §§ 373 f. wiederzufinden. Im griechischen Recht ist die spezielle Form des Handelskaufs zwar nicht gesetzlich vorgesehen, so dass auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches zurückzugreifen wäre. Dies jedoch unter der Prämisse, dass bei einem Kaufgeschäft unter Handelsleuten die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers keine Anwendung finden.
Von entscheidender Bedeutung ist im Rahmen eines beiderseitigen Handelskaufes insbesondere die Obliegenheit des Käufers zur sofortigen Untersuchung der Kaufware unverzüglich nach deren Ablieferung. Sollte sich in diesem Rahmen ein Mangel aufzeigen ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, unterlässt er diese so gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt, sofern es sich nicht um einen nicht erkennbaren Mangel handelt. Diese so bezeichnete Rügepflicht ist im deutschen Handelsgesetzbuch in § 377 I HGB geregelt.
Weitere in der Praxis zu beachtende Spezialregelungen im Rahmen eines Handelskaufes ist die Erweiterung der Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers (Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf) im HGB explizit in § 373 geregelt), sowie des Fixhandelskaufes, bei Nichterbringung der vertraglichen Leistungserbringung zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist, dem jeweils anderen ein Rücktrittrecht bzw. ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gewährt.
Das Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches wird bei Vorliegen eines „Handelskaufes“ von Fall zu Fall an die Erfordernisse des Handelsverkehrs angepasst.
Eine weitere spezielle Form eines Handelsgeschäftes ist das sogenannte Kommissionsgeschäft, wobei ein Unternehmer, der Kommissionär, es gewerbsmäßig übernimmt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Als Vergütung für seine Leistung erhält der Kommissionär die vereinbarte oder eine angemessene Provision.
Im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Kommisionsvertrag, der zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten abgeschlossen wird und worin die wesentlichen Regelungen der Zusammenarbeit festgelegt werden, und dem Ausführungsgeschäft, das im Außenverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kommissionär eingegangen wird, und welches der Kommissionär in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kommissionsvertrag vornimmt.
Nach Vornahme des Ausführungsgeschäftes wird im Rahmen eines Abwicklungsgeschäftes die vereinbarte Provision durch den Kommittenten an den Kommissionär bezahlt, der im Gegenzug den erlangten Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt. Da der Kommissionär sowohl im Rahmen des Ausführung- als auch des Eigengeschäfts im eigenen Namen tätig wird, sind diese Geschäfte voneinander zu unterscheiden.
Der Kommissionär ist insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Preises weisungsgebunden der in der Praxis neben der Provision im Rahmen des Kommisionsvertrages festgelegt wird.
Die spezielle Regelungen zum Kommissionsgeschäft sind in den §§ 383 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches wiederzufinden. Vergleichbare Vorschriften sind im griechischen Handelsgesetzbuch nicht vorzufinden. Zugrundegelegt werden in der Regel allgemeine Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches über den Geschäftsbesorgungs- Dienst- sowie Werkvertrag, sowie u. a. auch Vorschriften zur Regelungen des Maklers für zivilrechtliche Angelegenheiten gem. Art. 197-204 des Gesetzes 4072/2012 (früher aus dem Präsidialdekret P.D. 248/1993).
Die in der Praxis im Rahmen der Güterbeförderung sehr häufig vorkommenden und charakteristischen Handelsgeschäfte des Transportrechts sind das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.
1. Das Frachtgeschäft
Bei dem Frachtgeschäft wird im Wesentlichen ein Frachtführer durch Frachtvertrag verpflichtet ein bestimmtes Frachtgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Absender die vereinbarte Fracht (Entgelt Beförderung der Güter) an den Frachtführer zu zahlen. Zu den wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten des Frachtführers gehören die eigentliche Beförderung des vertraglichen Gutes zum jeweils mit dem Absender vereinbarten Bestimmungsort und die Ablieferung an den Empfängern. Spezielle Regelungen und weitere Einzelheiten werden im deutschen HGB in den §§ 407 ff. vorgesehen. Auch das griechische Handelsgesetzbuch (königliches Dekret 19/1835) enthält Regelungen zu den Fracht- und Speditionsgeschäften (Art. 90-94 und 100-107) wobei u. a. auch die speziellen Regelungen des Transportrechts sowie CMR etc. zugrundegelegt werden.
2. Das Speditionsgeschäft
Bei dem Speditionsgeschäft handelt es sich um ein Handelsgeschäft bei dem der Spediteur sich verpflichtet die Versendung eines Gutes gegen der vereinbarten Vergütung zu besorgen. Dabei umfasst die Besorgung der Güterversendung die Gesamtorganisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen erfassen.
Entgegen den allgemeinen Sprachgebrauch ist das Speditionsgeschäft vom Frachtgeschäft zu differenzieren, da der Spediteur nicht den Transport selbst, also die eigentliche Beförderung des Gutes (wie der Frachtführer) ausführt, sondern vielmehr Beförderung insgesamt organisiert und alle hierzu notwendigen Verträge abschließt. Das Speditionsgeschäft erlangt deshalb eine bedeutende Rolle im Internationalen Transportgeschäft, da mit der Internationalisierung der Märkte sich die Unternehmer nicht selbst um den Transport ihrer Güter kümmern, sondern sich an fachmännische Unternehmen wenden, die ihnen dazu verhelfen, auf dem Frachtmarkt den am besten geeigneten und kostengünstigsten Weg für die Durchführung der Güterbeförderung zu finden.
Geregelt ist das Speditionsgeschäft in den §§ 453 ff. des deutschen HGB. Dort sind weitere spezielle Regelungen wie z.B. die jeweiligen Aufgaben, die Haftung und die Fälligkeit des Vergütungsanspruches enthalten. Aufgrund seines rechtsgeschäftlichen Charakters der Geschäftsbesorgung handelt es sich bei dem Speditionsvertrag um einen handelsrechtlichen Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Die besondere Form des Lagergeschäftes ist insbesondere im Rahmen eines internationalen Transportes häufig anzutreffen, da man dort vielfach ohne Zwischenlagerung der Güter nicht auskommen kann. Aber auch im nationalen Handel kommt es oft zu der Einlagerung von Gütern, da die Unternehmer in den wenigsten Fällen über ausreichende Lagerungsmöglichkeiten verfügen. Gegenstand des Lagervertrages ist im Wesentlichen die gewerbsmäßige Aufbewahrung von Waren auf Zeit. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet das Gut zu lagern und aufzubewahren, wohingegen der Einlagerer verpflichtet wird, dem Lagerhalter die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
Dem Einlagerer können je nach seiner Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer gewisse weitere Nebenpflichten obliegen die er gegenüber dem Lagerhalter zu erfüllen hat, so u.a. z.B.
Den Lagerhalter treffen hingegen neben der Aufbewahrungspflicht auch weitere Obhutspflichten, die gesetzlich entweder explizit geregelt (§§ 467 ff. HGB) oder auch nach dem griechischen Recht auch hergeleitet werden können ( u. a. Gesetz 3077/1954 neben den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über den Verwahrungsvertrag etc.) , von deren Ausführung vorliegend aber im Einzelnen abgesehen wird.