Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann zum Betrieb seines Handelsgewerbes vornimmt, werden nach dem deutschen Handelsgesetzbuch als Handelsgeschäfte bezeichnet (§ 343 HGB); § 344 HGB begründet dabei die Vermutung, dass von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäfte stets zu dessen Handelsgewerbe gehören. Nachfolgend werden die in der Praxis häufig anzutreffenden besonderen Vertragstypen – Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft – im Überblick dargestellt.
a) Handelskauf
Ein Handelskauf ist ein Handelsgeschäft, das den Kauf von Waren oder Wertpapieren zum Gegenstand hat und von mindestens einem Kaufmann zum Zwecke seines Handelsgeschäfts vorgenommen wird. Im deutschen Recht gelten neben den allgemeinen Vorschriften des BGB die Spezialvorschriften der §§ 373 ff. HGB, insbesondere die Rügepflicht des § 377 HGB (unverzügliche Untersuchung und Mängelanzeige nach Ablieferung) sowie die erweiterten Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug (Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf, § 373 HGB) und die Regeln zum Fixhandelskauf. Im griechischen Recht ist die spezielle Form des Handelskaufs gesetzlich nicht eigenständig vorgesehen, sodass grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs zurückzugreifen ist – mit der Maßgabe, dass die verbraucherschützenden Vorschriften bei einem Kaufgeschäft unter Kaufleuten keine Anwendung finden.
b) Kommissionsgeschäft
Beim Kommissionsgeschäft übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen und erhält hierfür eine Provision. Zu unterscheiden sind der Kommissionsvertrag (Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent) und das Ausführungsgeschäft (Außenverhältnis zum Dritten). Die deutschen Spezialvorschriften finden sich in den §§ 383 ff. HGB; vergleichbare eigenständige Vorschriften bestehen im griechischen Handelsgesetzbuch nicht. Zugrunde gelegt werden regelmäßig die allgemeinen Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuchs über den Geschäftsbesorgungs-, Dienst- und Werkvertrag sowie die Vorschriften zum zivilrechtlichen Makler gemäß Art. 197–204 des Gesetzes 4072/2012 (vormals Präsidialdekret 248/1993).
c) Transportgeschäfte (Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft)
Beim Frachtgeschäft verpflichtet sich der Frachtführer durch Frachtvertrag, ein bestimmtes Frachtgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort abzuliefern; Einzelheiten regeln die §§ 407 ff. HGB. Auch das griechische Handelsgesetzbuch (königliches Dekret 19/1835) enthält in Art. 90–94 und 100–107 Regelungen zu Fracht- und Speditionsgeschäften, wobei ergänzend die Vorschriften des internationalen Transportrechts (u. a. CMR) zugrunde gelegt werden. Beim Speditionsgeschäft (§§ 453 ff. HGB) organisiert der Spediteur die Beförderung insgesamt, ohne selbst zu transportieren; es handelt sich um einen handelsrechtlichen Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages. Beim Lagergeschäft wird der Lagerhalter durch den Lagervertrag zur gewerbsmäßigen Aufbewahrung von Waren auf Zeit verpflichtet (§§ 467 ff. HGB); im griechischen Recht ergänzen die Vorschriften des Gesetzes 3077/1954 die Regelungen des Verwahrungsvertrags des Zivilgesetzbuchs.
FAQ
Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann zum Betrieb seines Handelsgewerbes vornimmt, werden nach dem deutschen Handelsgesetzbuch als Handelsgeschäfte bezeichnet (§ 343 HGB). Ausgenommen sind lediglich die privaten Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns – wobei nach § 344 HGB die Vermutung gilt, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte stets zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
In der Praxis besonders relevante Vertragstypen von Handelsgeschäften sind der Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft. Diese werden nachfolgend im Überblick sowie mit ihren griechischrechtlichen Entsprechungen dargestellt.
Ein Handelskauf ist ein Handelsgeschäft, das den Kauf von Waren oder Wertpapieren zum Gegenstand hat. Anders als beim gewöhnlichen bürgerlich-rechtlichen Kauf wird der Handelskauf von mindestens einem Kaufmann zum Zweck seines Handelsgeschäfts vorgenommen.
Auf den Handelskauf finden grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, ergänzt durch abweichende Sondervorschriften des Handelsrechts. Im deutschen Recht finden sich diese Spezialvorschriften im IV. Buch des HGB, §§ 373 ff.
Im griechischen Recht ist eine eigenständige Regelung des Handelskaufs nach wie vor nicht vorgesehen; es gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Αστικός Κώδικας, u. a. Art. 513 ff. ΑΚ zum Kaufvertrag) – allerdings unter der Prämisse, dass die verbraucherschützenden Vorschriften (insbesondere Gesetz 2251/1994 über den Verbraucherschutz) auf ein Kaufgeschäft zwischen Kaufleuten keine Anwendung finden.
Von entscheidender praktischer Bedeutung ist beim beiderseitigen Handelskauf die Obliegenheit des Käufers, die Kaufware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – es sei denn, es handelt sich um einen nicht erkennbaren Mangel. Diese sogenannte Rügepflicht ist im deutschen Recht in § 377 Abs. 1 HGB geregelt. Weitere Spezialregelungen betreffen die Erweiterung der Verkäuferrechte bei Annahmeverzug (§ 373 HGB) sowie den Fixhandelskauf.
Beim Kommissionsgeschäft übernimmt es ein Unternehmer (der Kommissionär) gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Als Vergütung erhält der Kommissionär die vereinbarte oder eine angemessene Provision.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Kommissionsvertrag (Innenverhältnis) und dem Ausführungsgeschäft (Außenverhältnis mit Dritten); nach Vornahme des Ausführungsgeschäfts folgt das Abwicklungsgeschäft (Zahlung der Provision, Herausgabe des Kaufpreises). Der Kommissionär ist weisungsgebunden, insbesondere bei der Preisgestaltung. Im deutschen Recht finden sich die Regelungen in den §§ 383 ff. HGB.
Im griechischen Recht ist das Kommissionsgeschäft (παραγγελία) eigenständig in den Art. 90 ff. des Εμπορικός Νόμος (Handelsgesetz von 1835) geregelt: Art. 90 definiert den Kommissionär (παραγγελιοδόχος) als denjenigen, der im eigenen Namen oder unter Firmenname für Rechnung eines Auftraggebers handelt. Handelt der Kommissionär hingegen im Namen des Auftraggebers (direkte Stellvertretung), verweist Art. 91 Εμπ.Ν. ergänzend auf die zivilrechtlichen Vorschriften über den Auftrag (Art. 713 ff. ΑΚ) sowie – je nach Ausgestaltung – auf die Vorschriften über Dienst- oder Werkverträge. Eine Heranziehung des Gesetzes 4072/2012 ist hierfür nicht einschlägig; dieses Gesetz betrifft andere gesellschafts- und immaterialgüterrechtliche Materien.
Beim Frachtgeschäft verpflichtet sich ein Frachtführer durch Frachtvertrag, ein bestimmtes Frachtgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern; im Gegenzug verpflichtet sich der Absender zur Zahlung der vereinbarten Fracht. Zu den Hauptpflichten des Frachtführers gehören die Beförderung und die Ablieferung. Im deutschen Recht finden sich die Regelungen in den §§ 407 ff. HGB.
Im griechischen Recht ist die Haftung des Frachtführers (μεταφορέας) im Εμπορικός Νόμος geregelt, insbesondere in den Art. 97 ff., vor allem Art. 102–105 und 107 Εμπ.Ν.: Danach haftet der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Transportguts ab Übernahme bis zur Ablieferung, sofern nicht höhere Gewalt vorliegt. Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten treten daneben internationale Übereinkommen wie die CMR (von Griechenland ratifiziert) in Anwendung und verdrängen als Spezialrecht die nationalen Vorschriften weitgehend.
Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das Speditionsgeschäft vom Frachtgeschäft zu unterscheiden: Der Spediteur führt den Transport nicht selbst aus, sondern organisiert die Versendung und schließt die hierzu notwendigen Verträge ab. Er ist also ein Organisator, der für den Auftraggeber den günstigsten Weg auf dem Frachtmarkt findet. Im deutschen Recht ist dies in den §§ 453 ff. HGB als handelsrechtlicher Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages geregelt.
Im griechischen Recht existiert für den Speditionsvertrag (διαμεταφορά) keine eigenständige gesetzliche Kodifikation. Er wird als Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (u. a. zum Auftrag, Art. 713 ff. ΑΚ) behandelt und in der Praxis maßgeblich durch die branchenüblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spediteure (Γενικοί Όροι Διαμεταφοράς) sowie – bei grenzüberschreitenden Transporten – durch die einschlägigen internationalen Transportübereinkommen ausgestaltet.
Gegenstand des Lagervertrages ist die gewerbsmäßige Aufbewahrung von Waren auf Zeit. Der Lagerhalter verpflichtet sich zur Lagerung und Obhut, der Einlagerer zur Zahlung der Vergütung.
Den Einlagerer treffen dabei Nebenpflichten wie:
- Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
- Informationspflicht (insbesondere bei Gefahrgut)
- Urkundenerteilungspflicht
Den Lagerhalter treffen neben der Aufbewahrungspflicht auch Obhutspflichten. Im deutschen Recht sind diese explizit in den §§ 467 ff. HGB geregelt.
Im griechischen Recht ergeben sich die entsprechenden Pflichten – jedenfalls für die Einrichtung und den Betrieb zugelassener Generallagerhäuser (γενικές αποθήκες) – aus dem Νομοθετικό Διάταγμα (Ν.Δ.) 3077/1954 „Περί Γενικών Αποθηκών”. Dieses Gesetzesdekret ist trotz seines Alters bis heute in Kraft und wurde zuletzt u. a. durch Art. 161 des Gesetzes 4512/2018 punktuell geändert; es regelt insbesondere die behördliche Genehmigung, den Betrieb und die Verpfändung eingelagerter Waren mittels Lagerscheinen.

