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    Liquidation von Unternehmen

Alle Unternehmen – Kaufleute wie Gesellschaften – müssen unmittelbar nach ihrer Auflösung ein Liquidationsverfahren einleiten. Ausnahme ist die Auflösung wegen Insolvenz: In diesem Fall greift kein Liquidationsverfahren im hier beschriebenen Sinne, sondern das im griechischen Insolvenzkodex (Gesetz 4738/2020) vorgesehene Abwicklungsverfahren.

Als allgemeine Auflösungsgründe bei Handelsgesellschaften kommen insbesondere in Betracht: der Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Gesellschaftsdauer, ein mit entsprechender Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss, die Kündigung durch einen Gesellschafter (bei Personengesellschaften) sowie der Verlust der Rechtsfähigkeit eines Gesellschafters (bei der OHG).

Das Liquidationsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Auflösung. Die Liquidatoren – bestellt durch den Auflösungsbeschluss oder eine Satzungsbestimmung – müssen unverzüglich eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie eine Inventur sämtlicher Vermögensgegenstände, Verpflichtungen und Ansprüche erstellen. Ziel jeder Liquidationshandlung ist die schnellstmögliche Abwicklung der Gesellschaft: Forderungen der Gesellschaft sind zu realisieren, Verbindlichkeiten zu begleichen. Uneinbringliche Forderungen werden regelmäßig ausgebucht; zur Begleichung von Verbindlichkeiten kommen ein Nachschuss der Gesellschafter oder eine – auf den Abwicklungszweck beschränkte – Fortführung der Geschäftstätigkeit in Betracht.

Sobald alle offenen Punkte abgewickelt sind, wird das verbleibende Gesellschaftsvermögen anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet und eine Liquidationsabschlussbilanz erstellt, die beim Handelsregister und beim Finanzamt zu veröffentlichen ist.

FAQ

Antwort: Alle Unternehmen, sowohl Kaufleute als auch Gesellschaften, müssen unmittelbar nach ihrer Auflösung ein Liquidationsverfahren einleiten. Eine Ausnahme gilt für die Auflösung wegen eines Insolvenzverfahrens; stattdessen wird das im griechischen Insolvenzrecht (heute: Insolvenzkodex, Gesetz 4738/2020) vorgesehene Abwicklungsverfahren durchgeführt.

Werden diese Risiken nicht ausreichend abgesichert, unterbleiben mitunter auch lukrative Auslandsgeschäfte – aus Sorge vor einem unkalkulierbaren Forderungsausfall. Die Folge kann eine Hemmung des exportwirtschaftlichen Wachstums sein.

Exportorientierte Staaten haben deshalb ein besonderes Interesse daran, geeignete Instrumente zur Ausfuhrförderung einzusetzen, die inländische Exporteure so weit wie möglich gegen Ausfuhrkreditrisiken absichern und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Exportwirtschaft erhalten. Zu diesem Zweck werden in der Praxis sowohl private als auch staatliche Kreditversicherungen eingesetzt.

Antwort: Allgemeine Gründe sind insbesondere:

  • Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Dauer der Gesellschaft;

  • Beschluss der Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit;

  • Aufkündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (bei Personengesellschaften);

  • Verlust der Rechtsfähigkeit eines Gesellschafters (OHG).

Antwort: Das Liquidationsverfahren wird umgehend mit der Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft eröffnet. Diese Bekanntmachung erfolgt für die meisten Gesellschaftsformen heute elektronisch über das zentrale Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (statt, wie früher üblich, ausschließlich durch Veröffentlichung im Regierungsanzeiger, FEK).

Wichtig zur Aktualisierung: Der private Kreditversicherer Euler Hermes tritt seit 2021 unter der neuen Konzernmarke Allianz Trade auf. Die Umbenennung betrifft ausschließlich das private Kreditversicherungsgeschäft – die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes bleiben rechtlich unverändert bei der Euler Hermes Aktiengesellschaft als Mandatar der Bundesregierung angesiedelt.

Die Bundesregierung trägt die haushaltsrechtliche Verantwortung für das Förderinstrument der Exportkreditversicherungen. Sie entscheidet über die Deckungspolitik und die Übernahme von Hermesdeckungen im Interministeriellen Ausschuss (IMA), in dem das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind. Für Deckungsanträge zwischen 5 und 10 Millionen Euro entscheidet der Kleine Interministerielle Ausschuss (KLIMA); über Anträge bis 5 Millionen Euro entscheidet die Euler Hermes Aktiengesellschaft selbst nach Weisung und unter Kontrolle der Bundesregierung. Im Rahmen des sogenannten Ermächtigungsverfahrens wird die gesamte Deckungssumme der staatlichen Exportkreditversicherung jährlich im Bundeshaushalt festgelegt.

Hinweis zur Ministeriumsbezeichnung: Die Zuständigkeit lag zeitweise beim „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz” (BMWK). Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde das Ressort in Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) rückbenannt.

Nach dem geltenden Subsidiaritätsprinzip soll der Staat nur dort eingreifen, wo Exporteuren kein anderweitiges ausreichendes privatwirtschaftliches Kreditversicherungsangebot zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere bei längeren Kreditlaufzeiten, aber auch bei politisch bedingten Zahlungsausfällen der Fall.

Antwort: Die Liquidatoren müssen eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen sowie eine Inventur aller Vermögensgegenstände, Verpflichtungen und Ansprüche der Gesellschaft. Ihre Handlungen müssen die schnellstmögliche Abwicklung der Gesellschaft zum Ziel haben.

  • Handelt es sich beim ausländischen Kunden/Importeur um den Staat selbst oder eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrbürgschaft (Hermesbürgschaft).
  • Handelt es sich beim ausländischen Vertragspartner hingegen um eine Privatperson oder eine insolvenzfähige juristische Person des Privatrechts, übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrgarantie (Hermesgarantie).

Ausfuhrgarantien schließen dementsprechend in der Regel auch das Insolvenzrisiko des Abnehmers ein – ein Risiko, das es bei Hermesbürgschaften mangels Konkursfähigkeit staatlicher Schuldner nicht geben kann. Entsprechend unterscheiden sich beide Deckungsformen auch in der Höhe des Entgelts.

Antwort: Ein Liquidationsverfahren kann mehrere Jahre dauern, da die vollständige Beitreibung von Forderungen und die Begleichung von Verbindlichkeiten oft zeitaufwendig ist.

Sammeldeckung mehrerer Geschäfte

  • Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG): Sichert kurzfristige Forderungen mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten gegen Zahlungsausfall ab und schützt den Exporteur gegen die Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken.
  • APG-Light: Sichert kurzfristige Forderungen deutscher Exporteure ab, die wiederholt mehrere Importeure in unterschiedlichen Ländern beliefern (Zahlungsziel bis zu 4 Monaten).
  • Revolvierende Lieferantenkreditdeckung: Sichert kurzfristige Forderungen deutscher Exporteure ab, die wiederholt einen ausländischen Importeur mehrmals beliefern (Zahlungsziel in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten).
  • Revolvierende Finanzkreditdeckung: Sichert kurzfristige Darlehensforderungen von Banken ab (Kreditlaufzeit in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten), die aus der Finanzierung regelmäßiger, kurzfristiger Exportgeschäfte eines Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Importeur resultieren.
  • Rahmenkreditdeckung: Sichert mittel- und langfristige Bankforderungen aus Einzelkrediten ab, die aus einem Rahmenkredit zur Finanzierung deutscher Exportgeschäfte resultieren.

Einzelgeschäfte und Produktionsrisiken

  • Lieferantenkreditdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung aus einem einzelnen Exportgeschäft.
  • Leistungsdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung, die die Erbringung von Leistungen statt einer Warenlieferung zum Gegenstand hat.
  • Finanzkreditdeckung: Absicherung kurz- und mittelfristiger Darlehensforderungen von Banken aus der Finanzierung eines einzelnen Ausfuhrgeschäfts.
  • Fabrikationsrisikodeckung: Absicherung der im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft anfallenden Produktionskosten bis zum Versand der Ware – etwa bei einem Produktionsabbruch aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen.
  • Bauleistungsdeckung: Absicherung deutscher Exporteure gegen typische Risiken in Auslandsgeschäften (insbesondere relevant für deutsche Bauunternehmen).
  • Airbus-Garantie: Spezielle Deckungsform für Airbus-Geschäfte.
  • Projektfinanzierungen
  • Schiffsfinanzierungen

Besondere Deckungsformen für spezifische Szenarien

  • Akkreditivbestätigungsrisikodeckung
  • Avalgarantie
  • Beschlagnahmerisikodeckung
  • Leasingdeckung
  • Verbriefungsgarantie
  • Verbriefungsgarantie zum KfW-Refinanzierungsprogramm
  • Vertragsgarantiedeckung

Antwort: Nicht beitreibbare Forderungen werden in der Regel ausgebucht. Verbindlichkeiten werden entweder durch Nachschießen von Kapital durch die Gesellschafter oder durch Fortsetzung der Tätigkeiten der Gesellschaft (zur Gewinnerzielung) bezahlt – die Fortsetzung dient dabei ausschließlich dem Zweck der Liquidation.

Antwort: Sobald alle offenen Punkte abgewickelt sind, werden die noch bestehenden Vermögensgegenstände entsprechend ihrem Anteil an die Gesellschafter ausgeschüttet. Anschließend wird die Liquidationsabschlussbilanz erstellt und beim Unternehmensregister (Γ.Ε.ΜΗ.) sowie beim Finanzamt eingereicht.

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