Die im Rahmen von Exportgeschäften auftauchenden Gläubigerrisiken können insbesondere bei Ausfuhren in politisch instabilen und wirtschaftsschwachen Ländern hoch ausfallen, da dabei neben das übliche Transferstopprisiko auch ein länderspezifisches politisches Risiko entstehen kann. Werden diese Risiken nicht ausreichend abgesichert, können Auslandsgeschäfte, auch wenn diese lukrativ sind, teilweise infolge eines unkalkulierbaren Ausfalls erst gar nicht eingegangen werden, mit der Folge einer Hemmung des exportwirtschaftlichen Wachstums.
Insbesondere exportorientierte Staaten haben deshalb ein verstärktes Interesse daran, geeignete Instrumente zur Absicherung der Ausfuhrförderung einzusetzen, die inländischen Exporteure gegen die Ausfuhrkreditrisiken weit möglichst absichern und die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Exportwirtschaft wahren. Zu diesem Zweck werden in der Praxis sowohl private als auch staatliche Kreditversicherungen eingeschaltet.
Die privatwirtschaftlichen Kreditversicherungen bieten in der Regel einen geringeren Versicherungsschutz als die staatlichen an. Insbesondere die Deckung wirtschaftlicher Risiken bei Exportgeschäften in wirtschaftlich instabilen Ländern wird regelmäßig abgelehnt bzw. unter engen Voraussetzungen übernommen. Die Deckung von Länderrisiken wird hingegen in der Regel bei politisch instabilen Ländern von vornherein ausgeschlossen.
In der Bunderepublik Deutschland lautet die umgangssprachliche Bezeichnung für Exportkreditversicherungen “Hermesdeckungen“. Bereits seit dem Jahr 1949 wurden zwei private Unternehmen – die heutige Euler Hermes Deutschland AG und die ebenfalls umfirmierte PwC – mandatarisch mit dem Management der Exportkreditgarantien beauftragt. Da Euler Hermes in dieser Partnerschaft federführend ist, hat sich in der Wirtschaft der Begriff “Hermesdeckungen” etabliert.
Die Bundesregierung trägt die haushaltsrechtliche Verantwortung für das Förderungsinstrument der Exportkreditversicherungen. Sie entscheidet über die Deckungspolitik und die Übernahme von Hermesdeckungen in einem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Im Rahmen des sogenannten Ermächtigungsverfahrens wird jährlich die gesamte Deckungssumme der staatlichen Exportkreditversicherung (Hermesdeckung) im Bundeshaushalt festgelegt.
Nach dem geltenden Subsidiaritätsprinzip soll der Staat nur dort eingreifen, wo den Exporteuren kein anderweitiges ausreichendes privatwirtschaftliches Kreditversicherungsangebot zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere bei längeren Kreditlaufzeiten, aber auch bei politisch bedingten Zahlungsausfällen der Fall.
Hermesdeckungen können je nach der Eigenschaft des ausländischen Importeurs als Ausfuhrbürgschaften (Hermesbürgschaften) oder als Ausfuhrgarantien (Hermesgarantien) gewährt werden. Die beiden Begriffe entsprechen dabei nicht der rechtlichen Bedeutung im bankrechtlichen oder rechtlichen Verständnis ( BGB) und dienen lediglich zur Unterscheidung der Eigenschaft des jeweiligen ausländischen Abnehmers. Konkret:
Konsequenterweise schließen die Ausfuhrgarantien in der Regel auch das Insolvenzrisiko des Abnehmers ein, das es wegen der fehlenden Konkursfähigkeit staatlicher Schuldner bei Hermesbürgschaften nicht geben kann. Entsprechend unterscheiden sich beide Deckungsformen in der Höhe des Entgelts.
Die zu wählenden Deckungsformen variieren je nach Art und Natur des zugrundeliegenden Exportgeschäfts sowie der Anzahl und der Häufigkeit der abzusichernden Ausfuhrgeschäfte ( Sammel-oder Einzeldeckung). Je nach Deckungsart variiert auch der Selbstbeteiligungsanteil des Deckungsnehmers im Schadenfall ( In der Regel zwischen 5 und 15 % ). Einige der darunter fallenden Risikodeckungsprodukte werden nachfolgend grob aufgeführt, wobei die Auflistung keinen abschließenden Charakter hat:
a) Hermesdeckungen (Hermesbürgschaften/ Hermesgarantien) sichern bei Vorliegen förderungswürdiger Forderungsfälle, vor allem politische und wirtschaftliche Risiken ab. Als solche werden beispielsweise folgende Risikobereiche eingestuft:
Aufgrund der Vielzahl der bestehenden Risiken im Rahmen von Ausfuhrgeschäften sind diese für jedes Exportgeschäft gesondert zu bestimmen und abzusichern.
b) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach verschiedenen Merkmalen, u.a. auch nach der Länderrisikogruppe in der das Käuferland eingestuft wird, der Art der zur Verfügung gestellten Sicherheiten, die Deckungslaufzeit etc. Seit dem 1. September 2011 gilt ein neues Entgeltsystem. OECD-weit haben sich die staatlichen Exportkreditversicherungs-Agenturen (ECAs) darauf verständigt.
(Quelle: AGA-Portal. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)