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Exportkreditversicherungen – Hermesdeckungen

Die im Rahmen von Exportgeschäften auftretenden Gläubigerrisiken können insbesondere bei Ausfuhren in politisch instabile oder wirtschaftsschwache Länder hoch ausfallen, da neben dem üblichen Transferstopprisiko auch länderspezifische politische Risiken bestehen. Werden diese Risiken nicht abgesichert, können lukrative Auslandsgeschäfte am unkalkulierbaren Ausfallrisiko scheitern. Exportorientierte Staaten setzen deshalb sowohl private als auch staatliche Kreditversicherungen zur Absicherung ihrer Exportwirtschaft ein.

Privatwirtschaftliche Kreditversicherungen bieten in der Regel einen geringeren Versicherungsschutz als staatliche Instrumente; die Deckung wirtschaftlicher Risiken in instabilen Ländern wird häufig abgelehnt oder nur unter engen Voraussetzungen übernommen, Länderrisiken in politisch instabilen Staaten regelmäßig von vornherein ausgeschlossen.

Staatliche Kreditversicherung der Bundesrepublik Deutschland – Hermesdeckungen

Die umgangssprachliche Bezeichnung für die deutschen staatlichen Exportkreditgarantien lautet „Hermesdeckungen“. Mit der Durchführung des Förderinstruments hat die Bundesregierung die Euler Hermes Aktiengesellschaft beauftragt, die diese Aufgabe im Konsortium mit PwC wahrnimmt. Zu unterscheiden ist dies von der privatwirtschaftlichen Kreditversicherung: Euler Hermes vertreibt sein kommerzielles Geschäft (Warenkreditversicherung u. Ä.) seit März 2022 unter der Marke Allianz Trade; die Bearbeitung der staatlichen Exportkreditgarantien im Auftrag des Bundes verbleibt hiervon unberührt weiterhin bei der Euler Hermes Aktiengesellschaft.

Über die Deckungspolitik und die Übernahme von Hermesdeckungen entscheidet der Interministerielle Ausschuss (IMA), dem neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) – seit Mai 2025 wieder unter diesem Namen geführt – auch das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angehören. Nach dem Subsidiaritätsprinzip greift der Staat nur dort ein, wo kein ausreichendes privatwirtschaftliches Deckungsangebot besteht, etwa bei längeren Kreditlaufzeiten oder politisch bedingten Zahlungsausfällen.

Deckungsformen

  • Hermesbürgschaft: wenn der ausländische Abnehmer der Staat selbst bzw. eine Gebietskörperschaft ist.

  • Hermesgarantie: wenn der ausländische Abnehmer eine Privatperson oder insolvenzfähige juristische Person des Privatrechts ist; schließt anders als die Bürgschaft auch das Insolvenzrisiko ein.

Je nach Art und Häufigkeit der abzusichernden Geschäfte kommen Sammeldeckungen (z. B. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung, revolvierende Lieferanten- oder Finanzkreditdeckung, Rahmenkreditdeckung) oder Einzeldeckungen (z. B. Lieferantenkredit-, Leistungs-, Finanzkredit-, Fabrikationsrisiko- oder Bauleistungsdeckung) infrage; der Selbstbeteiligungsanteil im Schadensfall liegt je nach Deckungsart in der Regel zwischen 5 % und 15 %.

Gedeckte Risiken und Entgelt

Hermesdeckungen sichern politische Risiken (u. a. Forderungsausfälle infolge gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen, Krieg, Zahlungsverkehrsbeschränkungen) und wirtschaftliche Risiken (Zahlungsausfall, Insolvenz des Abnehmers) ab. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Länderrisikogruppe, den gestellten Sicherheiten und der Deckungslaufzeit; die teilnehmenden OECD-Exportkreditagenturen (ECAs) haben sich hierfür auf ein gemeinsames Entgeltsystem verständigt, das seither fortlaufend angepasst wird.

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