Unter Transportrecht werden die Vorschriften über den Transport von Gütern zusammengefasst; nicht erfasst wird die Personenbeförderung. Im deutschen Recht sind Transportrecht und die einzelnen Vertragstypen im Handelsgesetzbuch geregelt (§§ 407 ff. HGB), im griechischen Recht ergeben sich entsprechende Regelungen aus dem griechischen Handelsgesetzbuch (königliches Dekret 19/1835), das in Art. 90–94 und 100–107 Regelungen zu Fracht- und Speditionsgeschäften enthält.
Frachtvertrag und Speditionsvertrag
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) ist demgegenüber ein besonderer Geschäftsbesorgungsvertrag, in dessen Rahmen der Spediteur die Organisation und Beförderung eines Frachtgutes gegen Entgelt übernimmt; Zusatzleistungen wie Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung oder Zollbehandlung können individuell vereinbart werden. Der Unterschied zum Frachtführer liegt darin, dass Letzterer den Transport selbst schuldet, während der Spediteur dessen Organisation übernimmt.
Der Intermodalvertrag (§§ 452–452d HGB)
Der Intermodalvertrag („kombinierter Verkehr“) verbindet verschiedene Transportmittel zu einer durchgängigen Transportkette ohne Wechsel des Transportbehälters – praktisch bedeutsamstes Beispiel ist der Containerverkehr. Ein einheitlicher Beförderungsvertrag muss dabei nicht abgeschlossen werden.
Der Lagervertrag
Der Lagervertrag ist im deutschen Recht in den §§ 467 ff. HGB geregelt; im griechischen Recht ergänzen entsprechende Vorschriften – neben dem Verwahrungsvertrag des Zivilgesetzbuchs – das Gesetz 3077/1954. Er regelt insbesondere Art, Beschaffenheit, Menge und Verpackung des Lagergutes sowie Einlagerungsdauer, Lagerpapiere und Vergütung; das HGB enthält zudem Regelungen zu Lagerscheinen, Haftung, Pfandrecht und Verjährung.
Das Seetransportrecht und die Transportversicherung
Das deutsche Seetransportrecht ist in den §§ 476 ff. HGB geregelt, wobei im Seehandelsrecht weitgehend Vertragsfreiheit gilt und international zusätzlich Abkommen wie die Haager Regeln zur Anwendung kommen. Die Transportversicherung für Land- und Binnenschifffahrtstransporte richtet sich in Deutschland nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Güterversicherung bzw. Kaskoversicherung.
Internationales Transportrecht
Im grenzüberschreitenden Güterverkehr werden die nationalen HGB-Vorschriften von mehreren internationalen Abkommen verdrängt:
CMR: Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ist zwingend anzuwenden, wenn Abgangs- oder Empfängerland Vertragsstaat sind; Deutschland und Griechenland sind beide CMR-Mitgliedstaaten.
COTIF: Staatsvertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung zwischen derzeit 42 Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mit Sitz in Bern.
Montrealer Übereinkommen (MÜ): Das 1929 unterzeichnete Warschauer Abkommen für die internationale Luftbeförderung wurde weitgehend durch das 1999 unterzeichnete Montrealer Übereinkommen abgelöst, dem sowohl Deutschland als auch Griechenland als Mitgliedstaaten angehören.
CMNI: Das Budapester Übereinkommen regelt den internationalen Güterfrachtverkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn Lade- oder Löschhafen in unterschiedlichen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.
Haager Regeln: Das Übereinkommen von 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente legt einheitliche Haftungsregeln des Verfrachters gegenüber dem Befrachter fest.
FAQ
Das Transportrecht regelt den Transport von Gütern (die Personen- und Gepäckbeförderung ist ausgenommen).
Deutschland: Die Vorschriften für Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffstransporte sowie das Speditions- und Lagergeschäft sind im Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff. HGB) verankert.
Griechenland: Die Haftung des Frachtführers ist im Handelsgesetz (Εμπορικός Νόμος / königliches Dekret vom 19. April 1835, insbesondere Art. 97 ff., 102–105, 107 Εμπ.Ν.) geregelt. Für das Speditionsgeschäft gibt es keine eigene gesetzliche Kodifikation; es gilt als Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art nach allgemeinem Zivilrecht und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spediteure (Γενικοί Όροι Διαμεταφοράς).
Frachtvertrag: Der Frachtführer schuldet den reinen Transport des Frachtgutes zum Bestimmungsort und die Ablieferung beim Empfänger.
Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB): Der Spediteur schuldet die Organisation der Beförderung (Wahl des Transportmittels, Auswahl und Beauftragung des Frachtführers, Versicherung sowie Zusatzleistungen wie Zoll, Verpackung). In Deutschland gelten hierfür die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
Ein Intermodalvertrag verbindet verschiedene Transportmittel (Straße, Schiene, Flugzeug, Schiff) zu einer durchgängigen Transportkette zwischen Absender und Empfänger, ohne dass der Transportbehälter gewechselt wird (häufig im Containerverkehr). Man unterscheidet zwischen selbstständigen Ladeeinheiten (z. B. Roll-on/Roll-off, Huckepack- oder Barge-Verkehr) und unselbstständigen Ladeeinheiten. Ein einheitlicher Beförderungsvertrag ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Deutschland: Die gesetzlichen Bestimmungen zur Lagerung, zu Lagerscheinen, Pfandrechten und Haftung finden sich in den §§ 467 ff. HGB.
Griechenland: Neben den Verwahrungsvorschriften des Zivilgesetzbuches (AK) gilt das Gesetzesdekret Ν.Δ. 3077/1954 („Περί Γενικών Αποθηκών“), das zuletzt u. a. durch Art. 161 des Gesetzes 4512/2018 geändert wurde.
Das Seehandelsrecht ist in den §§ 476 ff. HGB geregelt (2013 grundlegend reformiert) und zeichnet sich durch weitgehende Vertragsfreiheit aus. Die materiellrechtlichen Standards internationaler Abkommen – insbesondere der Haager-Visby-Regeln – wurden 2013 direkt in die §§ 481 ff. HGB integriert.
Das Transportversicherungsrecht wird in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und umfasst zwei Hauptbereiche:
Verkehrshaftpflichtversicherung: Richtet sich nach §§ 100 ff. VVG in Verbindung mit den DTV-Musterbedingungen (DTV-VHV).
Transportversicherung i. e. S. (§ 130 VVG): Deckt Schäden an den transportierten Waren (Güterversicherung, Abs. 1) oder am Transportmittel selbst (Kaskoversicherung, Abs. 2) ab.
Straßengüterverkehr (CMR): Zwingend anwendbar, wenn das Abgangs- oder Empfangsland Mitgliedstaat ist (sowohl Deutschland als auch Griechenland sind Mitgliedstaaten). Regelt Haftung, Frachtbriefe und Reklamationsfristen.
Eisenbahnverkehr (COTIF): Völkerrechtlicher Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung unter dem Dach der OTIF (51 Mitgliedstaaten; die EU ist seit 2011 eigenständige Vertragspartei).
Luftfrachtrecht (MÜ & WA): Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) von 1999 hat das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 weitgehend abgelöst. Sowohl Deutschland als auch Griechenland sind MÜ-Vertragsstaaten. Innerhalb der EU gilt ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 2027/97.
Binnenschifffahrt (CMNI): Das Budapester Übereinkommen regelt den internationalen Gütertransport auf Binnenwasserstraßen (16 Vertragsstaaten, darunter Deutschland). Griechenland ist mangels durchgängig schiffbarer Binnenwasserstraßen kein Vertragsstaat.

