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Unter den Begriff Transportrecht werden die Vorschriften über den Transport von Gütern zusammengefasst. Nicht erfasst wird davon hingegen die Personenbeförderung und deren Gepäck.

Transportrecht: Nationales Recht in Deutschland und Griechenland

Im deutschen Recht ist das Transportrecht und die einzelnen Vertragstypen im Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff. HGB) – für Straßen-, Eisenbahn-, Flug-, und Binnenschifftransporte geregelt, während sich entsprechende Regelungen im griechischen Recht aus dem griechischen Handelsgesetzbuch (königlichen Dekret 19/1835) ergeben, in welchem Regelungen zu den Fracht- und Speditionsgeschäften (Art. 90-94 und 100-107) enthalten sind.

Frachtvertrag und Speditionsvertrag

Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. der Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) hingegen ist ein besonderer Geschäftsbesorgungsvertrag in dessen Rahmen der Spediteur die Organisation und Beförderung eines Frachtgutes gegen Entgelt übernimmt. Weitere Zusatzdienstleistungen, wie zB Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung etc., können individuell vereinbart werden. Die Einzelheiten des Speditionsvertrages sind in Deutschland in den „Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen“ geregelt.

Der Unterschied zwischen Frachtvertrag und Speditionsvertrag liegt darin, dass der Frachtführer lediglich den Transport des Frachtgutes schuldet, während der Spediteur die Organisation des Transports übernimmt (Wahl des Transportmittels, Auswahl und Beauftragung des Beförderers, Versicherung).

Der Intermodalvertrag (§§ 452 – 452d HGB)

Der Intermodalvertrag oder auch „kombinierter Verkehr“, verbindet verschiedene Transportmittel zu einer durchgängigen Transportkette zwischen Absender und Empfänger ohne Wechsel des Transportbehälters unter Nutzung der spezifischen Vorteile der einzelnen Verkehrsträger. Praktisch wichtigstes Einsatzmittel ist der Containerverkehr. Dabei sind alle möglichen Kombinationen von Transportmittel aus Straße / Flugzeug / Schiene / Schiff denkbar. Es wird unterschieden zwischen selbständigen Ladeeinheiten, die ohne Hilfsmittel zur Ortsveränderung geeignet sind (Huckepack-, Roll on / Roll off, Barge / schwimmfähige Ladebehälter Verkehr), und unselbständigen Ladeeinheiten unterschieden. Ein einheitlicher Beförderungsvertrag muss nicht abgeschlossen werden.

Der Lagervertrag

Der Lagervertrag ist im deutschen Recht in den §§ 467 ff. HGB geregelt. Im griechischen Recht finden sich entsprechende Regelungen u.a. ergänzend zu den Vorschriften des Verwahrungsvertrags des griechischen ZGBs weitere Regelungen im Gesetz 3077/1954.

Als Form des Verwahrungsgeschäfts dessen Dienstleistung üblicherweise die Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslagerung von Waren für Industrie- und Handelsunternehmen beinhaltet, enthält der Lagervertrag wichtige Angaben zu Art, Beschaffenheit, Menge, Gewicht, Verpackung und Behandlungsvorschriften des Lagergutes, sowie zur Einlagerungsdauer und Lagerungsart, zu den erforderlichen Lagerpapieren, zur Lagerversicherung, Vergütung usw. Im HGB sind darüber hinaus auch weitere Regelungen zu den Lagerscheinen, Haftung, Pfandrecht und Verjährung enthalten.

Das Seetransportrecht

Das Seetransportrecht für Deutschland ist in §§ 476 ff. HGB geregelt, wobei aber im Seehandelsrecht allgemein Vertragsfreiheit gilt und international ohnehin internationale Abkommen wie die Haager Regeln.

Das Transportversicherungsrecht

Das Transportversicherungsrecht gilt für den Bereich der Transportversicherung, welches für den Land- und Binnenschifffahrtstransport durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Verkehrshaftpflichtversicherung im Transportwesen (§ 100 VVG / aktuelle Fassung der DTV-VHV 2003/2011) geregelt wird. Die Transportversicherung beinhaltet einerseits den Versicherungsschutz für den Transport von Gütern (Güterversicherung § 130 Abs. 1 VVG) und andererseits der Transportmittel (Kaskoversicherung, § 130 Abs. 2 VVG / DTV-ADS.2009) gegen die Risiken und speziellen Gefahren bei der Beförderung von Gütern.

Internationales Transportrecht

Im grenzüberschreitenden Güterverkehr werden die nationalen Vorschriften des deutschen und griechischen HGB u.a. von den folgenden internationalen Abkommen verdrängt:

CMR

Das Übereinkommen „Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route“ über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“) ist zwingend auf beladene Straßenfahrzeuge anzuwenden, wenn zumindest entweder das Abgangs.- oder Empfängerland Mitglied des CMR Übereinkommens ist. Sowohl Deutschland als auch Griechenland sind CMR Mitgliedsstaaten. Es ist auch im intermodalen Verkehr auf selbstständige Fahrzeuge (Huckepack Verfahren) ausnahmsweise anwendbar.

Der CMR Transportvertrag regelt die Pflichten der Vertragsparteien für den grenzüberschreitenden Transport von Gütern. Hierzu wird üblicherweise ein CMR Frachtbrief ausgestellt. In den CMR Vorschriften sind außer den gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien auch Regelungen zur Haftung, Reklamationsfristen und Verjährung enthalten.

COTIF

Das COTIF  ist ein Staatsvertrag zwischen 42 Staaten Europas, Asiens und Afrikas über die internationale Eisenbahnbeförderung. Dabei bilden die Vertragsstaaten, welche das COTIF unterzeichnet und ratifiziert haben, die „Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)”. Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Bern (Art. 1 COTIF). Hervorzuheben ist, dass ein Staat das COTIF auch nur partiell anwenden kann. Allerdings ist die Nicht-Anwendung eines bestimmten Anhangs nur in seiner Gesamtheit möglich. Von den 42 Staaten der OTIF gehören zum heutigen Zeitpunkt 22 Staaten gleichzeitig auch der Europäischen Union an. Für Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, bleiben die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften treffen, unberührt” (sog. „EG-Vorbehalt”).

WA und MÜ

Das am 12. Oktober 1929 unterzeichnete “Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ (WA), welches sowohl die internationale Luftbeförderung von Passagieren, als auch den Transport von Luftfracht regelt, wurde mittlerweile in vielen Staaten vom Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr abgelöst (MÜ)
Für die Anwendbarkeit des WA Abkommens ist erforderlich, dass sowohl das Land der Abgangs- als auch des Zielflughafens das Abkommen ratifiziert haben, oder seine Anwendbarkeit im konkreten Luftbeförderungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.
Der Vertrag enthält Regelungen zum Flug- und Fluggepäckschein, zum Luftfrachtbrief, zur Haftung und zur internationalen rechtlichen Durchsetzung.

Das Montrealer Übereinkommen wurde am 28. Mai 1999 unterzeichnet und hat die rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung modernisiert und das WA weitgehend abgelöst. Die Regelungen sehen die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen vor. In Deutschland und Griechenland sind Mitgliedsstaaten des MÜ.

CMNI

Für die Binnenschifffahrt: das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (franz.: Convention de Budapest relative au contract de transport de marchandises en navigation intérieure; CMNI) wurde von den Vertretern der europäischen Staaten, die Binnenschifffahrt betreiben, einstimmig verabschiedet. Im Februar 2011 hatten 15 Vertragsstaaten das Übereinkommen ratifiziert. In dem Abkommen wird der internationale Güterfrachtverkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen geregelt. Es findet dann Anwendung, wenn entweder der Ladehafen oder der Übernahmeort und der Löschhafen oder Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer dieser Staaten Vertragsstaat des Abkommens ist (Art.2 CMNI).

Im Binnenschifffahrtsverkehr in Deutschland kommen die §§ 407 ff. des HGB zur Anwendung. In dem Übereinkommen sind Regelungen zu den Vertragspflichten der Parteien, zu Frachturkunden, zur Haftung etc. enthalten.

Für das Seetransportrecht gilt international insbesondere das „Übereinkommen vom 28. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente“ (kurz: Haager Regeln oder HR), welches einheitliche Haftungsregeln des Verfrachters gegenüber dem Befrachter für Verschiffungen festlegt, über die ein Konnossement ausgestellt ist.

 

Copyright:  April 2016