Der gemeinsame europäische Binnenmarkt hat den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union erheblich erleichtert. Waren können ohne zollrechtliche Hürden von einem Land in das andere befördert und dort veräußert werden. Dies hat zu einer Zunahme des Binnenhandels in der Europäischen Union geführt. Gleichzeitig ging damit aber auch die Notwendigkeit der Harmonisierung von handelsrechtlichen Bestimmungen einher.
Handelsvertreter vermitteln vereinfacht ausgedrückt zB Waren von Produzenten an Händler gegen Provision. Die Rechnung für den Warenkauf wird dabei vom Produzenten direkt an den Händler gestellt, während der Handelsvertreter hieraus eine Provision erhält. Der Handelsvertreter arbeitet in fremden Namen und für fremde Rechnung. Er nimmt damit eine wichtige Rolle als Absatzhelfer bei der Vermittlung und dem Verkauf von Waren sowohl im Inland aber auch ganz besonders im länderübergreifenden Handel ein. Der Handelsvertreter betreibt ein selbständiges Gewerbe und ist vom Kommissionär zu unterscheiden. Der Handelsvertreter verfügt über einen eigenen Kundenstamm, den er pflegt und ständig weiter ausbaut. Das Handelsvertretermarketing gewinnt dabei zusehends eine immer größere Bedeutung.
Üblicherweise übt der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel von Investitions- und Konsumgüter aus.
Mit der Handelsvertreterrichtlinie wurden die Bestimmungen EU-weit harmonisiert und in nationales Recht umgesetzt, so dass in der gesamten EU die entsprechenden Regelungen, wie zB der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gelten.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter vertreibt der Vertriebs.- bzw. der Vertragshändler als selbständiger Kaufmann Waren eines oder mehrerer bestimmter Hersteller oder Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er kauft und verkauft also die Waren. Damit besteht meist eine Abhängigkeit des Vertragshändlers vom Hersteller der von ihm vertriebenen Waren, oftmals bestehen Umsatzziele, Exklusivitätsvereinbarungen, Alleinvertriebsrechte und Gebietsschutz. Vertragshändlersysteme können wettbewerbliche Einschränkungen verursachen und unterliegen deshalb der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts auch auf exklusive Vertragshändler anwendbar. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Vertriebshändler bestimmte Investitionen und Umsätze tätigen muß, dem Weisungsrecht des Herstellers zu bestimmten Fragen unterliegt usw.