Unmittelbar nach einem enthüllenden Bericht der Wirtschaftskomitees des IWF und der EU worin die Steuerprüfungs – und Steuereinnahmemechanismen beanstandet wurden, wurde im Parlament ein neuer Gesetzesentwurf im Eilverfahren vorgelegt, der u.a. neue einschneidende Maßnahmen im Steuerrecht vorsieht und Organisationsstrukturthemen bei den Steuerkontrollmechanismen neu regelt.
Unter anderem werden im Gesetzesentwurf folgende Neuregelungen vorgeschlagen:
1. Verlängerung der Verjährungsfrist für die Forderungsansprüche des griechischen Staates für die bereits Prüfungsblätter ausgestellt wurden, um weitere zwei Jahre
2. Unterteilung der ausstehenden und fälligen Forderungen des griechischen Staates in einbringliche und nicht einbringliche Forderungen damit auf diese Weise ein Gesamtbild über die noch ausstehenden und eintreibbaren Forderungen erstellen werden kann, die den Betrag von, 56,6 Milliarden EUR übersteigen
Als uneinbringliche fällige Forderungen des griechischen Staates, für die objektiv jede Beitreibungsmöglichkeit ausgeschöpft wurde, werden nach dem Gesetzesentwurf folgende Fälle bestimmt:
a) Abschluss sämtlicher Recherchen ohne Auffindung jeglicher Vermögenswerte des Schuldners bzw. das Bestehen etwaiger Forderungen des Schuldners gegen Dritte
b) Abwicklung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in etwaigen Immobilien, Sachgegenständen oder Forderungen des Schuldners auf Betreiben des griechischen Staates, ohne dass es aber zur vollständigen Befriedigung der Forderungen kam
c) Für den Fall, dass der Schuldner insolvent ist, darf weder Insolvenz- noch Nachinsolvenzmasse existieren bzw. eine etwaig bestehende Masse wurde bereits veräußert und der Erlös eingenommen
d) Für den Fall, dass der Schuldner sich in Liquidation befindet, muss die Abwicklung der Liquidation abgeschlossen sein und es dürfen keine Vermögenswerte existieren
e) Gegenüber den Mitschuldnern wurden die vorgenannten Handlungen ebenfalls abgeschlossen
f) Es hat eine Prüfung, durch einen speziell hierzu bestellten Prüfer stattgefunden, der auf der Grundlage eines besonders begründeten Prüfberichts bestätigt, dass keine Möglichkeit zur vollständigen bzw. teilweisen Befriedigung der Forderungen des Staates im Inland existiert.
g) Es wurde ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitete, in den Fällen in denen eine Strafverfolgung für eine Gesamtschuld von über 10.000,- € vorgesehen wird.
Konkret sollen laut Gesetzesentwurf die als „uneinbringlich“ kategorisierten fälligen Forderungen des griechischen Staates in speziellen Büchern der zuständigen Zentralen Behörde des Ministeriums für Finanzen sowie im EDV – System eingetragen und als solche kodifiziert werden.
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der uneinbringlichen Forderung in die speziellen Bücher und bis zum kalendermäßigen Ablauf des zwanzigsten Jahres ab Eintragung:
Von den bislang nicht geprüften Angelegenheiten betreffend die einkommenssteuerlichen und sonstigen steuerlichen Sachverhalte, denen die Verjährung droht, werden diejenigen Fälle geprüft die steuerlich relevant sind. Die Auswahl zur Prüfung der Steuerfälle soll dabei unter Anwendung von Gefahranalysemethoden sowie Kriterien erfolgen, die mit der Möglichkeit der Forderungsbeitreibung nach Festsetzung zusammenhängen.
Die Auswahl der Angelegenheiten sowie der zu prüfenden Jahre soll dabei auf folgende
Kriterien gestützt werden:
Beschleunigung der Beitreibung
Gemäß des aktuellen Gesetzesentwurfes sollen künftig aus Verfahrensökonomischen- und Beschleunigungsgründen Pfändungsmaßnahmen zu Händen von Dritten und Bankinstituten (Gehälter, Renten, Guthaben, Mieten, Subventionen) auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der griechische Staat soll dabei Vorzugsgläubigerrechte genießen und vorrangig aus dem Versteigerungserlös etwaiger Immobilien des Schuldners befriedigt werden.
Mithin wird die umgehende Zahlung der Gesamtheit der Forderungen des griechischen Staates an diesen vorgesehen, die zur Befriedigung in der Forderungsverteilungstabelle aus dem Versteigerungserlös aufgestellt wurden, unabhängig davon ob die Aufstellung gerichtlich angefochten wurde.
Schließlich soll künftig auch die Eintreibung von Geldbeträgen resultierend aus früheren und noch anhängigen (d.h. nicht rechtskräftigen) Verteilungstabellen durch den griechischen Staat möglich sein, die an die Geldhinterlegungsstelle einbezahlt wurden.
Innerhalb von einem Monat ab Veröffentlichung des Gesetzes betreffend Organisationsmaßnahmen für den Steuerkontrollmechanismus soll der Betrieb der neuen „ Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen und Großunternehmen“ aufgenommen werden. Gleichzeit wird der weitere Betrieb der Finanzbehörde über Großunternehmen eingestellt. Damit wird klargestellt, dass das vorrangige Interesse des Wirtschaftskomitees der Troika den Angelegenheiten mit großem finanziellem Gegenstand gilt.
Die neue „Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen und Großunternehmen“ (KEFOMEP) soll demnach unmittelbar gegründet werden, den Sitz in der Gemeinde Athen haben und die Behörde territoriale Zuständigkeiten erhalten.
In diesem Rahmen soll die Überwachung der noch bei dem interregionalen Kontrollzentrum in Athen anhängigen Angelegenheiten von Steuerpflichtigen mit hohem Vermögen nahtlos durch die neugegründete Zentrale (KEFOMEP) weiterverfolgt werden, ohne dass es hierfür eines neues Auftrags der einberufenen Prüfer bedarf, die mithin zu diesem Zweck auch an die neue Zentralbehörde versetzt werden.
Die bisherige Finanzbehörde für Großunternehmen wird andererseits in eine spezielle dezentralisierte Steuerüberwachungsbehörde umgewandelt und in „Überwachungszentrale für Großunternehmen„ umbenannt (KEMEEP). Der Sitz der Behörde soll sich ebenfalls im Stadtkreis von Athen befinden und die örtliche Zuständigkeit sich auf das gesamte Territorialgebiet erstrecken.
Die vorgenannte Behörde KEMEEP soll für die Festsetzung und zwangsweise Beitreibung von Einnahmen zuständig sein die Großunternehmen auf dem gesamten Territorialgebiet betreffen, und auch regelmäßige (endgültige) Steuerprüfungen bei folgenden von Steuerpflichtigen vornehmen dürfen:
Keine Immobilienübertragung ohne ΕΤΑΚ (Immobiliensondersteuer)
In weiteren Bestimmungen des vorgenannten Gesetzesentwurfes werden mitunter folgende Regelungen betreffend Immobilienübertragungen getroffen:
Es soll eine Neukalkulation und ggfls. Rückerstattung durch die zuständigen Finanzämter derjenigen Beträge erfolgen, die für die außerordentliche Gebühr stromversorgter Flächen für das Jahr 2011 gezahlt wurden, sofern die Berechnung seinerzeit fehlerhaft vorgenommen wurde.
(Quelle: naftemporiki 3.3.2013)
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