Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Produc-E GREEN

Publiziert am 12.Oktober.2023 von Abraam Kosmidis
Produc-e green project rechtsawalt

Förderung bis zu 75% für Unternehmen durch die 200 – Millionen - Aktion

Im Rahmen der Aktion Produc-E Green, die aus dem Erholungs- und Resilienzfonds finanziert wird, werden Zuschüsse in Höhe von 10 % bis 75 % gewährt, die vom Niederlassungsort (Präfektur / Einheitspräfektur) der Investition sowie der Größe des begünstigten Unternehmens (groß/mittel/klein/sehr klein) abhängen.
Ziel der Aktion ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur Herstellung von Produkten im Bereich der grünen Industrie, wobei der Schwerpunkt auf dem Produktionssektor der Elektromobilität, der erneuerbaren Energiequellen und der Produkte und Waren zur Energieeinsparung liegt.
Die Aktion zielt auf die technologische, produktive, administrative und organisatorische Modernisierung sowie auf innovative und extrovertierte Entwicklung und Wachstum ab, mit Endziel, die Wettbewerbsposition der Produktionsunternehmen auf dem nationalen und internationalen Markt zu stärken.

AKTIONSBUDGET

Die öffentlichen Ausgaben für die Ausschreibung belaufen sich auf 199,7 Mio. EURO und werden aus dem Erholungs- und Resilienzfonds für den Zeitraum 2023-2025 finanziert, während die Einreichungsfristen der Investitionsvorhaben am 30. November 2023 ablaufen.
Die Grenzen des beantragten förderfähigen Mindestbudgets der Investitionsvorhaben hängen von der Größe der Unternehmen ab und belaufen sich auf:
• 300.000 € für sehr kleine und kleine Unternehmen
• 500.000 € für mittlere Unternehmen
• 1 Million € für Großunternehmen

BEGÜNSTIGTE

Zuschussempfänger können juristische Personen sein, die entweder zu den KMU oder zu den Großunternehmen gehören, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Artikels des Allgemeinen Staatsarchivs, die eine einfache und/oder doppelte Buchhaltung führen und zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags mindestens über eine der in der entsprechenden Bekanntmachung aufgeführten förderfähigen Tätigkeitscodes als Haupttätigkeit verfügen oder verfügen werden.

INVESTITIONSVORHABEN

Die einzureichenden Investitionsvorhaben müssen:

  1. dem Verarbeitungssektor unterliegen
  2. in den Tätigkeitscodes der Aktionsbekanntmachung enthalten sein
  3. einen integrierten Charakter einer Erstinvestition aufweisen, und
  4. einer der folgenden Kategorien angehören:
    • Errichtung einer neuen Anlage
    • Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Anlage
    • Diversifizierung der Produktion einer Anlage in Produkte, die noch nie hergestellt wurden, oder in Dienstleistungen, die nicht von ihr erbracht worden sind
    • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Anlage

FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITSCODES

Gemäß der Aktionsbekanntmachung sind die förderfähigen Tätigkeitscodes im Einzelnen folgende:

  1. Herstellung von Elektrofahrzeugen zur Personenbeförderung
  2. Herstellung von Elektrofahrzeugen zur Beförderung von zehn oder mehr Passagieren
  3. Aufbau von Karosserien für Elektrofahrzeuge
  4. Herstellung von Teilen und Zubehör – nicht zugeordnet, ausschließlich für Elektrofahrzeuge
  5. Herstellung von Elektromotorrädern (einschließlich Elektrofahrrädern und anderen Elektrofahrzeugen)
  6. Herstellung von Teilen und Zubehör ausschließlich für Elektromotorräder (einschließlich Elektrofahrräder und andere Elektrofahrzeuge)
  7. Herstellung integrierter elektronischer Schaltkreise (Ladegeräte)
  8. Herstellung von Ausrüstungsteilen für Kühl- und Gefriergeräte sowie Wärmepumpen
  9. Herstellung von Kühl- und Gefriergeräten sowie Wärmepumpen, ausgenommen Haushaltsgeräte
  10. Herstellung von Wärmetauschern; nicht-häusliche Klimaanlagen, Kühl- und Gefriergeräte
  11. Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  12. Herstellung von Photovoltaikzellen
  13. Bau von Windkraftanlagen
  14. Herstellung von Solarwarmwasserbereitern, elektrisch
  15. Herstellung von Solarwarmwasserbereitern, nichtelektrisch
  16. Herstellung von Elektromotoren, Elektrogeneratoren und elektrischen Transformatoren
  17. Herstellung von Stromverteilungs- und -Schalteinrichtungen


Steuerbefreiung für sieben (7) Jahre

Publiziert am 30.August.2023 von Abraam Kosmidis

Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, können in den ersten sieben (7) Jahren von einer Steuerbefreiung von 50 % auf ihr weltweites Einkommen profitieren. Das bedeutet, dass nur 50 % ihres Einkommens der griechischen Besteuerung unterliegen, während die restlichen 50 % steuerfrei sind. Insbesondere ist gemäß Artikel 5C des Einkommensteuergesetzes, geändert durch Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes 4758/2020, der Steuerzahler, eine natürliche Person, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, von der Einkommensteuer und vom besonderen Solidaritätszuschlag gemäß Artikel 43A für fünfzig Prozent (50 %) seines Einkommens aus abhängiger Arbeit, das er in Griechenland erzielt, befreit, wenn er kumulativ:

  • in den letzten fünf (5) der sechs (6) Jahre vor der Verlegung seines steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland keinen steuerlichen Wohnsitz in Griechenland hatte,
  • seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem EU-Mitgliedsstaat verlegt oder von E.O.H. oder aus einem Staat, mit dem ein Verwaltungskooperationsabkommen auf dem Gebiet der Besteuerung mit Griechenland in Kraft ist,

erbringt. Dienstleistungen in Griechenland im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des CFE, das entweder bei einer lokalen juristischen Person oder juristischen Person oder in einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Griechenland ausgeübt wird und erklärt, dass er mindestens zwei Jahre in Griechenland bleiben wird.

Steuerliche Anreize für Investoren – „Non Dom“

Zusätzlich zur Steuerbefreiung bietet Griechenland auch Steueranreize für Menschen, die in bestimmte Wirtschaftszweige investieren. Investoren, die beispielsweise in erneuerbare Energieprojekte investieren, können von ermäßigten Steuersätzen profitieren, Steuerbefreiungen genießen usw. Dabei handelt es sich um die Einrichtung des „Non Domiciled Resident“ (Non-Dom), die in Griechenland durch das Gesetz 4646/2019 eingeführt wurde und in Artikel 5A des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Insbesondere für Anleger, die sich für die Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland entscheiden, ist vorgesehen, dass sie für ihre im Ausland erzielten Einkünfte unabhängig von der Höhe der Einkünfte für insgesamt 15 Jahre lang eine jährliche Pauschalsteuer in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr zahlen müssen. (Die 100.000 € werden offenbar auf 15 Jahre umgelegt, also knapp 7.000 / Jahr).

Alternative Besteuerung ausländischer Rentner – Anwendung des Steuersatzes von 7 %.

Darüber hinaus werden steuerliche Anreize zur Anwerbung ausländischer natürlicher Personen für Rentner angeboten, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen möchten. Tatsächlich unterliegen ausländische Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, gemäß Artikel 5B des Einkommensteuergesetzes einer alternativen Form der Einkommensbesteuerung mit der Anwendung eines Steuersatzes von nur 7 % für Einkünfte ausländischer Herkunft. Laut Statistik wurden für diese Kategorie seit 2020 335 Anträge auf Aufnahme in die alternative Besteuerung aus mindestens 21 Ländern genehmigt, während 120 Anträge in Bearbeitung sind.

Zugang zum EU-Binnenmarkt:Durch die steuerliche Ansässigkeit in Griechenland hat man die Möglichkeit, Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) zu erhalten. Dies bedeutet, dass die natürliche Person durchaus vom freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr innerhalb der EU profitieren kann, was erhebliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit mit sich bringt.

Niedrige Lebenshaltungskosten

Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind die Lebenshaltungskosten in Griechenland relativ niedrig. Dies bedeutet, dass Menschen, die in Griechenland steuerlich ansässig werden, einen hohen Lebensstandard zu viel geringeren Kosten als in anderen Ländern genießen können.

Darüber hinaus heißt es in einem im Januar 2023 veröffentlichten Artikel auf der griechischen Website www.moneyreview.gr , dass sich die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland bei Arbeitnehmern, Selbstständigen, Rentnern und Anlegern immer größerer Beliebtheit erfreut, da sie mit einer günstigen Steuerregelung einhergeht.

Bemerkenswert ist, dass bis heute 4.500 Menschen, von denen die meisten das Land während der Krise verlassen haben, zurückgekehrt sind und nun in Griechenland arbeiten. Derzeit werden sogar 1.500 Neuanträge geprüft. Im Rahmen dieser Sonderregelung zahlen sie in den nächsten sieben Jahren 50 % ihrer Steuerschuld.

Nach Angaben des Finanzministeriums hat sich die Zahl der Arbeitnehmer, die sich dank dieses besonders günstigen Rechtsrahmens entschieden haben, nach Griechenland zu kommen, seit Juni 2022 vervierfacht, während Tausende von Anträgen anhängig sind.

Darüber hinaus sind 124 vermögende Investoren („HNWI“) nach Griechenland gekommen und werden innerhalb der nächsten drei (3) Jahre ihre Investitionen im Gesamtwert von 62 Millionen Euro abgeschlossen haben.

Es erübrigt sich zu erwähnen, dass viele bereits ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und mit der Gründung von Special Purpose Family Property Management Companies („SPEs“) begonnen haben. In diesem Fall handelt es sich um das Gesetz 4778/2021, das mit dem Ziel, Finanzströme von Privatpersonen mit hohem Vermögen anzuziehen, den Betrieb sogenannter „Family Offices“ regelt. Voraussetzung für ihre Gründung ist, dass ihnen Betriebskosten entstehen in Griechenland in jedem Steuerjahr mindestens 1.000.000 Euro pro Jahr. Tatsächlich verlegte ein Investor vor Kurzem seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland und schaffte es, die erste Familienimmobilienverwaltungsgesellschaft mit besonderem Zweck zu gründen.


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Starkes Wachstum – Winterprognosen der Kommission für Griechenland

Publiziert am 11.Februar.2022 von Abraam Kosmidis

Schritte für Griechenlands endgültigen AusstiegWinterprognosen der Kommission für Griechenland: Starkes Wachstum 8,5 % im Jahr 2021 und 4,9 % im Jahr 2022

Die Europäische Kommission bestätigt laut ihrer gestern veröffentlichten Winterprognose für Griechenland ein starkes Wachstum von 8,5 % für 2021 und prognostiziert ein Wachstum von 4,9 % für 2022, sowie von 3,5 % für 2023. Ferner revidiert sie ihre Prognosen für 2021 vom November (7,1 %) nach oben, sowie  für 2022 (5,2 %) leicht nach unten. Dem Bericht der Kommission zufolge stieg das reale BIP Griechenlands im dritten Quartal 2021 um 2,7 %, was die starke Exportleistung und den erheblichen Beitrag des privaten Verbrauchs widerspiegelt. Die bemerkenswerte Erholung des Tourismussektors half der Wirtschaft, einen erheblichen Teil ihrer früheren Verluste aufgrund der COVID-19-Pandemie auszugleichen, während sich gleichzeitig auch der Industriesektor stark erholte.


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OTPIMISTISCHE AUSSICHTEN FÜR 2022

Publiziert am 4.September.2021 von Abraam Kosmidis

OTPIMISTISCHE AUSSICHTEN FÜR 2022 UND VERTRAUENSVOTUM FÜR DIE GRIECHISCHE WIRTSCHAFT

Der Premierminister Kyriakos Mitsotakis zeigte sich optimistisch für den Verlauf der griechischen Wirtschaft im nächsten Jahr und betonte, dass bei allen Projekten, die er vor einem Jahr vom Podium der Internationalen Messe von Thessaloniki aus angekündigt hatte, erhebliche Fortschritte erzielt wurden. „Wir haben allen Grund, optimistisch in Bezug auf die Aussichten der Wirtschaft in den kommenden Monaten zu sein Griechenland im Hinblick auf das 85. TIF. "Das Land hat heute erneut Kredite mit einer komplexen Emission von fünf- und dreißigjährigen Anleihen zu äußerst attraktiven Zinssätzen aufgenommen, und wir glauben, dass nächstes Jahr eine Zeit erheblichen Wachstums für die griechische Wirtschaft und natürlich für die Wirtschaft Nordgriechenlands sein wird. “ sagte der Premierminister.

Die Märkte gaben der griechischen Wirtschaft ein neues Vertrauensvotum für die Neuemission von 5- und 30-jährigen Staatsanleihen. Das Volumen für die 5- und die 30-jährige Anleihe belief sich auf 19 Milliarden Euro, wobei der griechische Staat 2,5 Milliarden Euro aufnahm, davon 1 Milliarde aus der 30-jährigen Anleihe mit einem Zinssatz von 1,67 % und 1,5 Milliarden Euro aus der 5-jährigen Anleihe mit einem Zinssatz von fast Null Prozent. Ein Indiz für das hohe Vertrauen der Märkte in den Verlauf der griechischen Wirtschaft ist die Zusammensetzung der Investoren. Die 5-jährige Anleihe wurde zu 82% von ausländischen Investoren ausgenommen. 81% sind dabei institutionelle Portfolios. Die 30-jährige Anleihe wurde zu 85 % von ausländischen Anlegern aufgenommen, 88 % sind institutionelle Anleger.


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ANSTIEG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE UND DES EINZELHANDELSUMSATZES IM 2. QT 2021

Publiziert am 26.August.2021 von Abraam Kosmidis

MarketsANSTIEG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE UM 319,8 MIO. € UND DES EINZELHANDELSUMSATZES IM 2. QT 2021 UM 2,5 MRD

Der Umsatz der inländischen Beherbergungsbetriebe verzeichnete im 2. Quartal 2021 eine Umsatzsteigerung von 488,4 Millionen Euro. Zugleich nahm auch der Umsatz im Gaststättengewerbe im selben Zeitraum um 400,2 Millionen Euro zu.

Ähnliche Umsatzsteigerungen konnten auch der Einzelhandel im zweiten Quartal 2021 mit einem einen Anstieg um insgesamt 2,5 Mrd. € auf insgesamt 13,5 Milliarden Euro verzeichnen, was einem Anstieg von 22,9 % im Vergleich zum zweiten Quartal 2020 ( 11 Mrd. Euro), und einem Anstieg von 23,8 % im Vergleich zum ersten Quartal 2021 entspricht. Die größte Umsatzsteigerung konnte dabei der Einzelhandel mit 108,5% mit Uhren und Schmuck in Fachgeschäften verzeichnen, während der Verkaufs von Kraftfahrzeugen um 107,7% zunahm.


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DIE HÄLFTE DER GRIECHISCHEN STEUERZAHLER PROFITIEREN 2021 VON DEN STEUERERLEICHTERUNGEN AUFGRUND DER ERHOLUNG DER GRIECHISCHEN WIRTSCHAFT

Publiziert am 23.Juli.2021 von Abraam Kosmidis

STEUERERLEICHTERUNGENGemäß den diesjährigen Steuerbescheiden wird 50% der Steuerpflichtigen keine Steuern entrichten, während ein weiterer, im Vergleich zum letzten Jahr erhöhter Anteil eine Steuererstattung erhalten wird. Hierbei handelt es sich um Daten, welche sich aus der Abrechnung der Steuererklärungen ergeben, wie auch der griechische Finanzminister, Christos Staikouras, der Presse mitteilte.

Den Erklärungen des Finanzministers zufolge, sind bislang etwa 3 Millionen Steuererklärungen eingereicht worden, und wie die Zahlen belegen, werden die griechischen Bürger in diesem Jahr deutlich weniger Steuern zahlen als im letzten Jahr, wobei er diese Entwicklung den von der Regierung vorgenommenen Steuerentlastungen zuschrieb.

Die Steuererleichterungen waren aufgrund der Erholung der griechischen Wirtschaft ermöglicht worden.

In Bezug auf die Daten der Griechischen Statistikbehörde ELSTAT hinsichtlich eines Anstiegs des Umsatzindexes der Industrie und des Umsatzes im Gaststättengewerbe für Mai 2021 erklärte der griechische Minister für Entwicklung und Investitionen, Adonis Georgiadis, dass die ELSTAT – Daten eine rasche Erholung der griechischen Wirtschaft und eine Absorption der der Pandemiefolgen nachhaltig bestätigen.


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Steuererleichterungen in Griechenland ab 2021

Publiziert am 23.April.2021 von Themistoklis Tosounidis
Steuereinnahmen und SteuerbescheideDer Premierminister Kyriakos Mitsotakis kündigte am, Donnerstag, den 22/4/2021 eine Reihe von Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft für Arbeitnehmer und Unternehmen an. Es handelt sich konkret um fünf Steuererleichterungen für Arbeitnehmer und Unternehmen, die der Ministerpräsident Kyriakos Mitsotakis nach einem Treffen zur Ankurbelung der griechischen Wirtschaft angekündigt hat.
  • 1. Der Einkommensteuervorschuss von 100% wird ab diesem Jahr für alle natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, auf 55% gesenkt.
  • 2. Der Einkommensteuervorschuss (entspricht der Körperschaftssteuer in Deutschland) für juristische Personen und Körperschaften wird ab dem Jahr 2022 dauerhaft von 100% auf 80% gesenkt. Speziell für dieses Jahr (2021) wird dieser noch auf 70% reduziert.
  • 3. Der Steuersatz (entspricht der Körperschaftssteuer) für alle juristischen Personen wird ab 2022, d.h. ab das Steuerjahr 2021, dauerhaft von 24% auf 22% gesenkt.
  • 4. Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft werden um weitere 3 Prozentpunkte für das Jahr 2022 gesenkt.
  • 5.Die Befreiung vom Sondersolidaritätszuschlag im privaten Sektor erfolgt auch für 2022.

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Wer wird vom Solidaritätszuschlag in Griechenland 2020-2021 befreit?

Publiziert am 19.April.2021 von Abraam Kosmidis

Löhne öffensichtlicher Sektor GriechenlandMit Art. 298 des Gesetzes Nr. 4738/2020, wurden die Par. 49 und 50 αμ Art. 72 des Gesetzes Nr. 4172/2013 (Einkommensteuergesetz - ESG) hinzugefügt. Mit diesen Bestimmungen, werden für das Finanzjahr 2020 die in diesem Artikel vorgesehenen Einkünfte vom Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG befreit, mit Ausnahme von Einkünften aus Arbeit und Renten.

Für das Steurjahr 2021 sind nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im privaten Sektor vom Solidaritätszuschlag befreit.

Wird das Einkommen gemäß Artikel 34 des ESG ermittelt, wird die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für die Steuerjahre 2020 und 2021 gewährt, wenn die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre nicht anwendbar war.

Für das Steuerjahr 2020 wird daher kein Solidaritätszuschlag auf Einkünfte aus den folgenden Einkommenskategorien gemäß Artikel 43A des ESG erhoben:

  • a) aus geschäftlicher Tätigkeit,
  • b) aus Kapital (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und unbewegliches Vermögen), und
  • c) Kapitalerträge

Zu den Einkünften in den oben genannten Kategorien gehören auch solche, auf die der Steuerpflichtige im Steuerjahr 2020 das Einzahlungsrecht erworben hat.

Es wird klargestellt, dass gemäß dem Rundschreiben POL 1223/2015 der Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG nicht auf Einkünfte aus Dividenden (zu denen auch Vorabdividenden und vorübergehende Gewinnausschüttungen gehören) erhoben wird, wenn der Beschluss über die Genehmigung ihrer Ausschüttung durch das zuständige Organ der juristischen Person oder des Rechtsträgers im Steuerjahr 2020 getroffen wurde. Hinsichtlich der Ausschüttung von außerordentlichen Rücklagen von AGs und GmbHs sowie der Ausschüttung von Gewinnen von Personengesellschaften etc., die Bücher der 3. Kategorie führen, sind die Bestimmungen des o.g. Rundschreibens in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs und der Besteuerung dieser Einkünfte ebenfalls anwendbar. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass als Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf die Vereinnahmung von ausgeschütteten Gewinnen (Dividenden) von juristischen Personen, die ihre Bücher nach der 2. Kategorie führen, der Tag gilt, an dem das Geschäftsjahr geschlossen wurde. Mit anderen Worten, für die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für das Steuerjahr 2020 ist in jedem Fall der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf den Erhalt von Dividenden entscheidend und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Gewinne für die juristische Person oder den Rechtsträger angefallen sind, oder der Zeitpunkt ihrer Auszahlung.

Für das Steuerjahr 2020 wird ein Solidaritätszuschlag auf alle Arten von Einkünften aus "Löhnen und Pensionen" im Sinne der Bestimmungen des Artikels 12 des ESG erhoben, unabhängig von der Art der Besteuerung dieser Einkünfte (nach dem Tarif des Artikels 15 oder unabhängig davon). Daher wird für das Steuerjahr 2020 der Solidaritätszuschlag auf die Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d' des ESG sowie auf die Einkünfte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f' des ESG erhoben.

Aus den obigen Bestimmungen folgt, dass, die Befreiung vom Solidaritätszuschlag nur dann gewährt wird, wenn für das Einkommen für das Steuerjahr 2020 gemäß den Absätzen b' und c' der Par. 1 des Art. 34 des ESG und für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG nicht anwendbar war. Wenn es also im Steuerjahr 2020 eine Hinzurechnungsdifferenz (Berechnung nach objektiven Kriterien - "tekmiria") gibt, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert wird, damit der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird muss es für die beiden vorangegangenen Steuerjahre (2018 und 2019) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz oder dass diese mit einer verspäteten Änderungserklärung abgedeckt wurde.

In Bezug auf das Steuerjahr 2021 gilt die Befreiung vom Solidaritätszuschlag ausschließlich für den privaten Sektor für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne der Bestimmungen von Artikel 12 des ESG. Ebenso wird kein Solidaritätszuschlag auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d' sowie auf die Einkünfte gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe f' des EDG erhoben. Daher wird für solche Einkünfte ab Januar 2021 kein Solidaritätszuschlag gemäß Abs. (1) einbehalten. 6 des Artikels 43A des ESG.

Im Gegenteil, der Einbehalt des Solidaritätszuschlags erfolgt auf alle Arten von Renten, unabhängig davon, von welcher Einrichtung diese gezahlt werden. Ferner wird klargestellt, dass die im Rahmen von Gruppenrentenversicherungen gezahlte Prämie (Buchstabe g des Art. 12 Par. 3 ESG), unabhängig davon, ob sie in Form eines Pauschalbetrags oder in Form einer regelmäßigen Leistung gezahlt wird, Einkünfte aus Rente und nicht aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und daher weder für das Steuerjahr 2020 noch für das Steuerjahr 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit ist.

Analog zu den Bestimmungen für das Steuerjahr 2020 gilt auch für das Steuerjahr 2021, dass wenn im Steuerjahr 2021 eine Hinzurechnungsdifferenz entsteht, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) für Begünstigte der Befreiung vom Solidaritätszuschlag besteuert wird, muss zur Vermeidung des Solidaritätszuschlags in den beiden vorangegangenen Steuerjahren (2019 und 2020) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz entstehen oder sie muss sogar mit einer überfälligen Änderungserklärung abgedeckt werden. In diesem Fall wird der Freibetrag auf die hinzugefügte Vermutungsdifferenz nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Schließlich wird klargestellt, dass Arbeitnehmer im Privatsektor nur diejenigen sind, die in anderen Einrichtungen als dem öffentlichen Dienst, den dezentralisierten Verwaltungen, den Gebietskörperschaften ersten und zweiten Grades und deren juristischen Personen, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den juristischen Personen des Privatrechts innerhalb des Generalstaates beschäftigt sind (Art. 31 Par. 1 G. 4756/2020).


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Athen plant vorzeitige Darlehensrückzahlungen und Brüssel wünscht die Beendigung der Grenzkotrollen im Schengener Raum

Publiziert am 17.April.2019 von Abraam Kosmidis

Schritte für Griechenlands endgültigen AusstiegDie deutsche Presse berichtet, über die Pläne der griechischen Regierung über die vorzeitige Rückzahlung der IWF Kredite, sowie über Aussagen von Kommissar Avramopoulos über die Beendigung der Grenzkotrollen im Schengener Raum. Das Handelsblatt berichtet über eine Mitteilung des Finanzministers Efkleidis Tsakalotos, dass Athen einen  großen Teil der Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte. Die Schulden seien zu hoch. Der Zinssatz beträgt 5%, während sich Griechenland Liquidität zu einem Zinssatz von 3,4% beschaffen könnte.  Zur Zeit bezieht Griechenland Kredite in Höhe vom rund 4 Milliarden Euros vom IWF. Bei vorzeitiger Rückzahlung bestünde Spielraum für Steuersenkungen. Bis Ende 2024 soll Griechenland 9,5 Milliarden Euro den IWF  zurückzahlen, davon ist der größte Teil bereits ausbezahlt worden.

Brüssels-Alarm wegen der Grenzkontrollen im Schengen Raum: EU Innenkommissar Dimitris Avramopoulos stellt fest, dass wegen des Grenzkontrollen, die seit 3 Jahren zwischen den EU-Ländern stattfinden, der freie Personenverkehr in Europa gefährdet ist. Der Kommissar betont, dass ohne Schengen kein Europa bestehe und Brüssel keine weitere Ausnahmen akzeptieren werden.

Die Zeitung berichtet weiter, dass die Länder die pro Halbjahr die Grenzkontrollen erneuern, sich auf Sicherheitsgründe berufen. Ausnahme ist Frankreich das vor einer terroristische Bedrohung spricht.

Es bleibt jedoch offen, ob EU-Kommissar Dimitris Avramopoulos die Europäischen Länder überzeugen kann. Die Kommission kann  Schätzungen veröffentlichen, ob diese Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt sind


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Juncker – Plan: die Vorteile für Griechenland und die Warnungen des Europäischen Rechnungshofs

Publiziert am 4.Februar.2019 von Abraam Kosmidis
EU2Der Rechnungshof der EU hat in einem Sonderbericht den sogenannten „Juncker – Plan“ weitgehend positiv, jedoch mit einigen Schwachstellen in seiner Umsetzung bewertet. Der entsprechende Plan zielt auf die Ankurbelung der Investitionen im öffentlichen und privaten Sektor innerhalb der EU ab, und besonders begünstigt scheint dabei Griechenland zu sein. Der „Juncker – Plan“, oder anders der „Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI)“ ist im Jahr 2014 mit dem Ziel etabliert worden, Investitionen in Europa zu mobilisieren und somit zur wirtschaftlichen Erholung beizutragen. Die Umsetzung des Plans besteht aus drei Teilen:
  • die Gewährung von Garantien für Investitionen des Privatsektors,
  • die nachfolgende Hilfeleistung und Unterstützung für vielversprechende Investitionen und schließlich
  • die Aufhebung von rechtlichen Hindernissen für transeuropäische Investitionen.
Den Daten der Europäischen Kommission zufolge, hat der EFSI bisher Investitionen in Höhe von 371,2 Mrd. Euro mobilisiert, also einen höheren, als vom Plan ursprünglich vorgesehenen Betrag, wovon etwa 2/3 von Privatanlegern stammen. Europas BIP ist dank des „Juncker – Plans“ um 0,6 % gestiegen, kann– angesichts seines bisherigen Verlaufs - allerdings nicht sein ursprünglich vorgesehenes Ziel von 1,3 % bis 2020 erreichen. Nach denselben Angaben der Kommission, sind bisher 2,7 Mrd. für Griechenland mobilisiert worden, die zu zusätzlichen Investitionen aus dem Privatsektor in Höhe von 7,3 Mrd. führten. Die Länder mit den höchsten EFSI-Investitionen im Verhältnis zum eigenen BIP sind neben Griechenland, Estland, Portugal und Spanien. Einige, vom EFSI geförderte griechische Investitionen sind unter anderem der Windpark von Viotia, der Ausbau des Breitbandnetzes von Cosmote, die Erweiterung der Produktionslinien des Unternehmens Creta Farms und die Finanzierung des Lebensmittelunternehmens Mani Foods. Der Europäische Rechnungshof beurteilte den entsprechenden Plan hinsichtlich der Kapitalaufnahme für Investitionen in der EU zwar als effektiv, stellte jedoch die mobilisierten Investitionsbeträge als überbewertet infrage. Die Prüfer stellten zudem fest, dass bestimmte Förderungen des EFSI im Prinzip andere Finanzierungen der EU und der Europäischen Investitionsbank ersetzt haben. Ein Teil der Finanzierungen war für Projekte bestimmt, für welche auch andere öffentliche oder private Finanzierungsquellen hätten genutzt werden können, wobei die meisten Investitionen in wenige großen EU 15 Länder mit etablierten, nationalen Förderbanken verlagert wurden. Nach Meinung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“, hätten etwa ein Drittel der Infrastrukturprojekte auch ohne den Fonds finanziert werden können, etwa durch Privatbanken oder andere Finanzierungsmethoden.
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