Eine Marke kann im Allgemeinen als ein Kennzeichen (z. B. Wort, Bild, Wort-Bild-Kombination, Buchstaben-Zahlen Kombinationen, Formen, Logos) oder ein sonstiges grafisches Zeichen definiert werden, das dazu geeignet ist Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Ihr kommen bestimmte Funktionen zu, wie z. B. die Verleihung einer Unterscheidungskraft für die handelsmäßig angebotenen Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens durch die Setzung eines Differenzierungsmerkmals zu den konkurrierenden Produkten und Leistungen anderer Unternehmen. Mithin kann eine Marke das Vertrauen der Konsumenten in die Qualität und die Sicherheit eines Produktes bzw. einer Dienstleistung sichern.
Durch die Registrierung einer Marke kann diese für den jeweils genehmigten Schutzbereich rechtlich verteidigt werden was zugleich effektiven Schutz vor Nachahmungen für die durch die Marke gekennzeichneten Waren- und Dienstleistungen bietet. In Zeiten wachsender Konsumgütermärkte und globaler Unternehmensexpansionen wird jedoch angesichts der weitreichenden Vertriebsmöglichkeiten eine Vielzahl austauschbarer Waren- und Leistungsangebote in den europäischen und internationalen Marktverkehr eingebracht. Dadurch wird das Bedürfnis nach einem prägenden Differenzierungskriterium auch über die eigenen Landesgrenzen hinaus zunehmend grösser. Diesem kann insbesondere durch einen effektiven Markenschutz entsprochen werden, z. B. im Wege der grenzüberschreitenden Markenregistrierung. Diese kann durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke oder einer internationale Marke (IR- Marke) erreicht werden. Zur näheren Darstellung der beiden erwähnten Formen werden im Folgenden die wesentlichen Merkmale grob dargestellt:
Wird die Erlangung des Rechtschutzes für eine Marke in der gesamten europäischen Union begehrt, so kann dies einheitlich durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erreicht werden.
Das Institut der Gemeinschaftsmarke wurde erstmals durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung EG-VO Nr. 40/94 (im folgenden GMV) eingeführt, die inzwischen durch die EG-VO Nr. 207/2009 kodifiziert wurde.
Danach werden die nach den Bestimmungen der GMV eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen als Gemeinschaftsmarken bezeichnet. Gemeinschaftsmarken können dabei gemäß Art. 4 der GMV alle „Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.
Inhaber von Gemeinschaftsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (Art. 5 der GMV).
Mit der rechtswirksamen Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht gemäß Art. 9 der GMV was ihm unter anderem gestattet Dritten, die Nutzung eines mit der Gemeinschaftsmarke identischen bzw. ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen die Ähnlichkeit oder Identität mit denen durch die Gemeinschaftsmarke gekennzeichneten aufweisen zu verbieten.
Der räumliche Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke wird allerdings einheitlich für das gesamte Gebiet der europäischen Union gewährt und kann nicht auf einzelne Mitgliedstaaten begrenzt werden. Erfolgt demnach eine Untersagung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke so erstreckt sich diese auf sämtliche Mitgliedstaaten der europäischen Union, so dass der Schutz für das gesamte EU-Gebiet versagt wird.
a) Zuständiges Amt
Das für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke zuständiges Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ist das offizielle Marken- und Geschmacksmusteramt der Europäischen Union mit Sitz in Alicante (HABM). Nach Wahl des Antragsstellers kann die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke direkt beim HABM oder alternativ bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim BENELUX-Markenamt eingereicht werden, wobei die beiden Letztgenannten Ämter angehalten sind die Anmeldeunterlagen gegen zusätzliche Gebühren binnen zwei Wochen an das HABM weiterzuleiten.
b) Anmeldung
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss den Mindesterfordernissen der in Art. 26 der GMV sowie in der Durchführungsverordnung nach Artikel 162 Absatz 1, vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. Unter anderem muss die Anmeldung folgende wesentliche Informationen enthalten:
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der gemeinsamen Klassifikation des Artikels 1 des geänderten Nizzaer Abkommens vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken. Sie sollte nach Klassen des Nizzaaer Klassifikation zusammengefasst werden wobei jeder Gruppe von Waren und Dienstleistungen eine die Nummer der einschlägigen Klasse vorangestellt wird. Zu Erleichterung stellt das HABM eine vereinfachte so bezeichnete „EuroClass-Datenbank“ zur Verfügung, die bei der Markenanmeldung und der Zuordnung der Waren und Dienstleistungen in die richtigen Klassen den Anmelder richtungsweisend helfen kann.
c) Prüfverfahren – Veröffentlichung
Nach fristgemäßer Entrichtung der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke anfallenden Gebühr prüft das HABM u.a. zunächst das Vorliegen der formellen Anmeldevoraussetzungen, (z. B. Unterschrift, Sprachen, Kontaktangaben des Inhabers und/oder dessen Vertreters, die Prioritäts- und / oder Senioritätsansprüche, die Klassifizierung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sowie das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse. Mithin weist es der eingereichten Anmeldung einen Anmeldetag zu der im Rahmen der Prioritätsfeststellung der Marke von Bedeutung ist.
Ferner führt das HABM von Amts wegen eine amtliche Gemeinschaftsrecherche nach ähnlichen Zeichen durch und leitet die Anmeldung an die zentralen Ämter für gewerblichen Rechtschutz der Mitgliedstaaten zur (optionalen) Vornahme einer nationalen Recherche weiter. Der Antragsteller erhält anschließend die Rechercheberichte der nationalen Ämter und des HABM zur Kenntnisnahme übersandt.
Wird das Prüfverfahren erfolgreich abgeschlossen ohne dass etwaige Mängel festgestellt bzw. diese rechtswirksam behoben werden wird die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.
d) Widerspruch – Eintragung- Geltungsdauer
Mit der Veröffentlichung der Anmeldung in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsmarken beginnt die dreimonatige Frist für die Einlegung eines Widerspruchs. (Artikel 41 der GMV).
Wird kein Widerspruch eingelegt bzw. ein solcher zurückgewiesen, wird die Eintragung der Gemeinschaftsmarke in Teil B des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht und der Anmelder schriftlich über die Eintragung durch Erteilung einer Eintragungsurkunde informiert.
Gemäß Artikel 46 der GMV beträgt die Geltungsdauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke zehn Jahre gerechnet vom Tag der Anmeldung an, wobei die Eintragung gemäß Artikel 47 GMV um jeweils zehn Jahre verlängert werden kann.
Begehrt der Anmelder hingegen internationalen Markenschutz kann dieser durch die Eintragung einer international registrierten Marke (IR-Marke) erreicht werden.
Die Eintragung der IR Marke erfolgt nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) von 1891 über die internationale Registrierung von Marken sowie dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) aus dem Jahr 1989 wonach es möglich ist eine IR- Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen, dass zentral von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird.
Dem Madrider Abkommen sowie dem Madrider Protokoll sind inzwischen insgesamt mehr als 80 Länder beigetreten (Madrider Verband), u. a. auch die meisten Mitgliedstaaten der EU, die U.S.A., Australien, Japan Russland, China etc. Seit dem Jahr 2004 ist auch die Europäische Gemeinschaft als eigenständige supranationale Organisation und Verbandsmitglied beigetreten, weshalb inzwischen auch eine eingetragene Gemeinschaftmarke als IR- Marke angemeldet werden kann.
Im Unterschied zur Gemeinschaftsmarke ist für die Anmeldung einer IR-Marke erforderlich, dass bereits eine Marke bei dem für den Sitz bzw. die Niederlassung des Anmelders zuständige nationale Markenamt erfolgreich registriert ist. Diese national erfolgreich registrierte Marke ist als „Basismarke“ für das weitere Anmeldeprocedere der IR-Marke zwingend erforderlich, da dieses hierauf gestützt wird. Wie bereits weiter oben erwähnt kann eine erfolgreich eingetragene Gemeinschaftsmarke ebenfalls als Basismarke für die Anmeldung einer IR-Marke genutzt werden.
Die Anmeldung einer IR-Marke erfolgt über das jeweils national für den Sitz des Anmelders zuständige Markenamt durch Beantragung der internationalen Registrierung sowie Nennung der gewünschten teilnehmenden Länder auf denen sich der Markenschutz erstrecken soll. Handelt es sich bei der Basismarke um eine Gemeinschaftsmarke so erfolgt die Beantragung der internationalen Schutzgewährung über das HABM in Alicante.
Der Antrag wird durch das jeweils national zuständige Markenamt an die WIPO in Genf weitergeleitet, die wiederum das weitere Anmelde- und Veröffentlichungsverfahren verwaltet, die Registrierung in der “Gazette des marques internationales” veröffentlicht, und die nationalen Markenämter der benannten Erstreckungsländer über den ersuchten Markenschutz informiert. Diese prüfen im Weiteren das Vorliegen von Eintragungshindernissen unter Zugrundelegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen und entscheiden individuell darüber ob der IR-Marke in dem jeweiligen Land Schutz gewährt werden kann. Entspricht der Antrag auf internationale Registrierung allen Erfordernissen so erfolgt die Eintragung durch die WIPO in das internationale Register, wobei die nationalen Markenämter der Erstreckungsländer binnen einem Jahr bzw. 18 Monate die Möglichkeit haben den ersuchten Schutz in ihrem Gebiet zu versagen.
Sofern keine rechtlichen Hindernisse vorliegen genießt die IR-Marke den gleichen Schutz wie eine nationale Marke in dem jeweils ersuchten Land. Dies bedeutet zugleich, dass die zur Rechtserhaltung des gewährten Schutzes einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Landes gesondert beachtet werden müssen.
Mithin gilt zu beachten, dass die Eintragung der internationalen Marke für einen Zeitraum von 5 Jahren von der nationalen Eintragung der Basismarke abhängt und somit ihre Gültigkeit verliert sofern die nationale Basismarke ihre Registrierung verliert.
Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
Die Auswahl zwischen der EU-Marke und der IR-Marke sollte im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Interessen sowie nach Abwägung der Vor- und Nachteile sowie des Kosten- und Zeitaufwandes erfolgen.
Im Unterschied zur Gemeinschaftmarke genießt die IR-Marke ein Bündel an multinationalen Schutzrechten die jeweils individuell gewährt werden. Wird in einem der Länder der ersuchte Schutz zurückgewiesen, so bleibt ein etwaig gewährter Markenschutz in den anderen gewählten Ländern fortbestehen. Dabei sind jedoch auch individuell die rechtserhaltende Besonderheiten eines jeden Landes zu beachten was zumeist eine gesonderten Ähnlichkeitsrecherche und die Hinzuziehung eines sachkundigen Vertreters vor Ort erforderlich macht.
Der wesentliche Vorteil bei der Gemeinschaftsmarke ist hingegen, dass das Anmeldeverfahren einheitlich für die gesamten EU-Mitgliedstaaten geführt wird, ohne dass es eines gesonderten Verfahrens in jedem einzelnen Mitgliedsstaat bedarf. Liegt jedoch ein Eintragungshindernis bei nur einem Mitgliedstaat vor, so wird die gesamte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke einheitlich als Ganzes zurückgewiesen.
Ein ebenfalls zu erwähnender Vorteil bei der Gemeinschaftsmarke ist, dass die markenmäßige Benutzung in nur einem Mitgliedsland rechtserhaltende Wirkung hat und die Marke damit in allen Ländern als benutzt gilt. Damit kann sie nicht unter dem Einwand der Nichtbenutzung gelöscht werden.
(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)