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Eine Marke ist ein Kennzeichen (z. B. Wort, Bild, Wort-Bild-Kombination, Buchstaben-Zahlen-Kombination, Form, Logo, Klang), das dazu geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Durch Registrierung kann eine Marke für den jeweiligen Schutzbereich rechtlich verteidigt werden. Für einen grenzüberschreitenden Markenschutz stehen zwei Instrumente zur Verfügung: die Unionsmarke und die international registrierte Marke (IR-Marke).

A. Die Unionsmarke

Wird Rechtsschutz für die gesamte Europäische Union begehrt, kann dies einheitlich durch Eintragung einer Unionsmarke erreicht werden. Das Institut wurde 1993 als „Gemeinschaftsmarke“ eingeführt (zuletzt kodifiziert durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009) und im Zuge der EU-Markenrechtsreform zum 23. März 2016 umbenannt: Aus der Gemeinschaftsmarke wurde die Unionsmarke, aus dem bisherigen Amt – dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante – das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist heute die Verordnung (EU) 2017/1001 (kodifizierte Fassung der Unionsmarkenverordnung).

1. Begriff und Schutzumfang

Unionsmarken können seit der Reform Zeichen aller Art sein – insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder auch Klänge –, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden und im Register hinreichend klar dargestellt werden können; eine zwingend graphische Darstellbarkeit ist seither nicht mehr erforderlich, was z. B. die Eintragung von Multimediamarken erleichtert. Neu eingeführt wurde zudem die „Unionsgewährleistungsmarke“. Inhaber können alle natürlichen und juristischen Personen sein, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Mit der Eintragung erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht, Dritten die Nutzung identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Zeichen für ähnliche oder identische Waren/Dienstleistungen zu untersagen. Der räumliche Schutz gilt einheitlich für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und kann nicht auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt werden; ein Eintragungshindernis in nur einem Mitgliedstaat führt grundsätzlich zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung.

2. Anmeldeverfahren

Anmeldungen sind seit der Reform ausschließlich unmittelbar beim EUIPO einzureichen; die frühere Möglichkeit der Einreichung über nationale Markenämter oder das Benelux-Markenamt besteht nicht mehr. Die Anmeldung muss u. a. einen Antrag, Angaben zur Identität des Anmelders, ein nach der Nizza-Klassifikation gegliedertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit präziser Bezeichnung der einzelnen Waren/Dienstleistungen (bloße Klassenüberschriften genügen nicht mehr) sowie die Wiedergabe der Marke enthalten.

Das EUIPO prüft zunächst die formellen Anmeldevoraussetzungen und etwaige absolute Eintragungshindernisse und weist der Anmeldung einen Anmeldetag zu. Eine amtliche Ähnlichkeitsrecherche erfolgt heute nur noch auf ausdrücklichen Antrag und gegen Gebühr. Wird die Anmeldung veröffentlicht, beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist; erfolgt kein oder kein erfolgreicher Widerspruch, wird die Marke eingetragen. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

B. Die internationale Marke (IR-Marke)

Für internationalen Markenschutz außerhalb bzw. über die EU hinaus steht die Eintragung einer IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen (MMA, 1891) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, 1989) zur Verfügung; das internationale Register wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf geführt. Dem Madrider System gehören heute rund 115 Vertragsparteien an (u. a. praktisch alle EU-Mitgliedstaaten, die USA, das Vereinigte Königreich, Japan, China, Russland und Australien); die Europäische Union selbst ist seit 2004 dem Protokoll beigetreten, sodass auch eine eingetragene Unionsmarke als Basismarke für eine IR-Anmeldung dienen kann.

Voraussetzung der IR-Anmeldung ist eine bereits erfolgreich registrierte nationale Marke oder Unionsmarke als „Basismarke“. Die Anmeldung erfolgt über das für den Sitz des Anmelders zuständige nationale Markenamt bzw. – bei einer Unionsmarke als Basis – über das EUIPO, das den Antrag an die WIPO weiterleitet; diese verwaltet das weitere Anmelde- und Veröffentlichungsverfahren und benachrichtigt die benannten Erstreckungsländer, deren Ämter innerhalb von zwölf bzw. 18 Monaten den ersuchten Schutz zurückweisen können.

Die Eintragung der IR-Marke bleibt in den ersten fünf Jahren von der Basismarke abhängig; erlischt diese, verliert auch die IR-Marke ihre Wirkung. Die Schutzdauer beträgt nach dem PMMA – dem heute praktisch allein noch angewandten Übereinkommen – zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.

C. Vor- und Nachteile im Vergleich

Die IR-Marke gewährt ein Bündel individuell erworbener nationaler Schutzrechte: Wird der Schutz in einem Land versagt, bleibt er in den übrigen benannten Ländern bestehen – allerdings sind dort jeweils die landesspezifischen Besonderheiten der Rechtserhaltung zu beachten, was häufig lokale Vertreter erfordert. Der wesentliche Vorteil der Unionsmarke liegt im einheitlichen Anmeldeverfahren für alle EU-Mitgliedstaaten sowie darin, dass eine rechtserhaltende Benutzung in nur einem Mitgliedstaat die Marke unionsweit vor einer Löschung wegen Nichtbenutzung schützt; ein Eintragungshindernis in einem einzigen Mitgliedstaat führt allerdings zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung.

FAQ

Antwort: Eine Marke ist ein Kennzeichen (z. B. Wort, Bild, Wort-Bild-Kombination, Form, Logo) oder ein sonstiges Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Sie verleiht Unterscheidungskraft und kann das Vertrauen der Konsumenten in Qualität und Sicherheit absichern.

Antwort: Wird Rechtsschutz für eine Marke in der gesamten Europäischen Union begehrt, kann dies einheitlich durch die Eintragung einer Unionsmarke erreicht werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2017/1001.

Antwort: Inhaber können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Antwort: Der Schutz wird einheitlich für das gesamte Gebiet der EU gewährt und kann nicht auf einzelne Mitgliedstaaten begrenzt werden. Eine Eintragung wird nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten erteilt oder einheitlich versagt.

Antwort: Die Anmeldung erfolgt beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) in Alicante, überwiegend elektronisch. Eine Anmeldung über nationale Markenämter ist ebenfalls möglich; diese leiten den Antrag an das EUIPO weiter.

Antwort: Die Anmeldung muss insbesondere enthalten:

  • einen Antrag;

  • Angaben zur Identität des Anmelders;

  • Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassen);

  • Wiedergabe der Marke;

  • Angabe von Prioritäts- oder Senioritätsansprüchen;

  • ggf. Name und Anschrift eines Vertreters.

Antwort: Die Geltungsdauer beträgt zehn Jahre ab Anmeldetag und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Antwort: Die IR-Marke ist eine international registrierte Marke nach dem Madrider Markenabkommen (MMA, 1891) sowie dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, 1989). Die Eintragung erfolgt zentral bei der WIPO in Genf. Über 100 Vertragsparteien sind dem Madrider System inzwischen beigetreten; seit 2004 auch die Europäische Union, sodass auch die Unionsmarke als Basis für eine IR-Anmeldung dienen kann.

Antwort: Voraussetzung ist eine bereits erfolgreich registrierte Marke beim nationalen Markenamt des Anmelders (sogenannte Basismarke). Auch eine eingetragene Unionsmarke kann als Basismarke dienen.

Antwort: Die Schutzdauer beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA (dem heute praktisch fast ausschließlich genutzten System) 10 Jahre; sie kann beliebig oft verlängert werden. Die ersten fünf Jahre der IR-Marke hängen jedoch vom Bestand der Basismarke ab.

Antwort:

  • Die IR-Marke bietet ein Bündel multinationaler Schutzrechte; eine Zurückweisung in einem Land lässt den Schutz in den anderen Ländern unberührt.

  • Die Unionsmarke wird einheitlich für die gesamte EU geführt; ein Eintragungshindernis in einem Mitgliedstaat kann jedoch zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung führen.

  • Bei der Unionsmarke hat die ernsthafte Benutzung in nur einem Mitgliedsland grundsätzlich rechtserhaltende Wirkung für die gesamte EU.

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