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Griechisches Wettbewerbsrecht – Kartellrecht

Das griechische Kartellrecht ist im Gesetz 3959/2011 („Schutz des freien Wettbewerbs“) geregelt, das mit dem EU-Wettbewerbsrecht harmonisiert ist und sich hauptsächlich auf Kartelle, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen sowie die Fusionskontrolle bezieht. Zuständige Behörde ist die Hellenische Wettbewerbskommission (Επιτροπή Ανταγωνισμού), deren Organisation zuletzt durch das Gesetz 4886/2022 neu geordnet wurde – seither entscheidet grundsätzlich das Plenum der Kommission.

Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Gemäß Art. 1 des Gesetzes 3959/2011 sind alle Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Erfasst sind insbesondere:

  • die unmittelbare oder mittelbare Festlegung von Ein- oder Verkaufspreisen sowie sonstiger Geschäftsbedingungen,

  • die Beschränkung oder Kontrolle von Produktion, Absatz, technischer Entwicklung oder Investitionen,

  • die Aufteilung von Beschaffungs- oder Absatzmärkten,

  • die Anwendung ungleicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen ohne sachlichen Grund, sowie

  • die Kopplung von Verträgen an sachlich nicht gerechtfertigte Zusatzleistungen.

Solche Vereinbarungen können ganz oder teilweise freigestellt sein, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, keine über das notwendige Maß hinausgehenden Beschränkungen auferlegen und den Wettbewerb nicht für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren ausschalten.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Ebenfalls untersagt ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, etwa durch das Erzwingen unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen, die Beschränkung von Produktion, Absatz oder technischer Entwicklung zulasten der Verbraucher, sachlich ungerechtfertigte Liefer- oder Bezugsverweigerungen mit wettbewerbsschädigender Wirkung sowie die Kopplung an sachfremde Zusatzleistungen.

Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle)

Ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes 3959/2011 liegt vor, wenn sich mindestens zwei vormals unabhängige Unternehmen auf beliebige Weise zusammenschließen oder eine Person, die bereits ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert, die Kontrolle über ein weiteres Unternehmen übernimmt. Nach der auch aktuell noch geltenden Fassung des Art. 6 ist jeder Zusammenschluss innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss der Vereinbarung, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb der Kontrollmehrheit bei der Wettbewerbskommission anzumelden, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 150.000.000 Euro übersteigt und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz von über 15.000.000 Euro auf dem griechischen Markt erzielen.

Ein pflichtwidrig nicht angemeldeter Zusammenschluss kann mit einer Geldbuße von mindestens 30.000 Euro bis zu 10 % des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen geahndet werden. Die Wettbewerbskommission prüft angemeldete Zusammenschlüsse und untersagt sie, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht bestehen; andernfalls wird die Fusion freigegeben.

Hinweis: Seit dem Gesetz 4886/2022 stehen der Wettbewerbskommission zudem erweiterte digitale Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung (Art. 38A); verfahrensrechtliche Einzelheiten sollten anhand der aktuellen, konsolidierten Gesetzesfassung geprüft werden.

FAQ

Antwort: Das griechische Wettbewerbsrecht ist im Gesetz 3959/2011 geregelt und mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 101, 102 AEUV) harmonisiert. Es bezieht sich hauptsächlich auf Kartelle, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionskontrolle).

Antwort: Verboten sind alle Vereinbarungen, Verhaltensweisen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen insbesondere:

  • Festlegung von Preisen oder Geschäftsbedingungen;

  • Beschränkung von Produktion, Verteilung, technischer Entwicklung oder Investitionen;

  • Aufteilung von Einkaufs- oder Versorgungsquellen;

  • Anwendung ungleicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen;

  • Kopplung an unerwünschte Zusatzleistungen.

Antwort: Vereinbarungen können freigestellt sein, wenn sie:

  • unter angemessener Beteiligung der Verbraucher zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zum technischen bzw. wirtschaftlichen Fortschritt beitragen;

  • den Verbrauchern einen angemessenen Anteil am entstehenden Gewinn belassen;

  • den beteiligten Unternehmen keine über das notwendige Maß hinausgehenden Beschränkungen auferlegen;

  • keine Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren auszuschalten.

Antwort: Beispiele für Missbrauch sind:

  • direkter oder indirekter Zwang zur Festlegung von Preisen oder unangemessenen Geschäftsbedingungen;

  • Beschränkung von Produktion, Absatz oder technischer Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

  • ungleiche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern;

  • Kopplung von Verträgen an sachfremde Zusatzleistungen.

Antwort: Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn:

  • mindestens zwei zuvor unabhängige Unternehmen sich zusammenschließen, oder

  • eine oder mehrere Personen, die bereits ein oder mehrere Unternehmen kontrollieren, die Kontrolle über weitere Unternehmen oder Unternehmensteile übernehmen.

Antwort: Der Zusammenschluss ist innerhalb von 30 Tagen bei der Wettbewerbskommission anzumelden, sofern der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mindestens 150.000.000 € beträgt und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz von über 15.000.000 € auf dem griechischen Markt erzielen. Die Frist beginnt mit Abschluss der Vereinbarung, Veröffentlichung des Angebots bzw. Tauschangebots oder mit Übernahme der die Kontrolle sichernden Beteiligung.

Antwort: Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Anmeldepflicht verhängt die Wettbewerbskommission eine Geldbuße von mindestens 30.000 €, die bis zu 10 % des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen betragen kann.

Antwort: Zuständig ist die griechische Wettbewerbskommission (Επιτροπή Ανταγωνισμού), deren Verfahrens- und Organisationsvorschriften durch das Gesetz 4886/2022 modernisiert wurden. Verstößt ein Zusammenschluss gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, wird er nicht genehmigt; bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Wettbewerbsverträglichkeit, genehmigt die Kommission den Zusammenschluss.

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