Das griechische Wettbewerbsrecht ist im Gesetz 3959/2011 (“zum Schutz des freien Wettbewerbs“) geregelt. Das Gesetz wurde mit den Vorgaben des EG-Vertrages harmonisiert. Hauptsächlich bezieht sich das Gesetz auf Kartelle (Zusammenschluss von Konkurrenten), den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen sowie Unternehmensfusionen.
Gemäß Art. 1 des Gesetzes n. 3959/2011 sind „alle Vereinbarungen und Handlungsmethoden von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken…“ verboten. Zu diesen Vereinbarungen gehören insbesondere:
Vorstehend aufgezählte Vereinbarungen können dennoch vollständig oder teilweise rechtmäßig sein sofern diese:
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens wird ebenfalls durch das Gesetz 3959/2011 untersagt. Dabei können die nachstehenden Fälle als missbräuchliche Ausnutzung ausgelegt werden:
Auch wenn die Bedeutungen von Kartell und Zusammenschluss von Unternehmen häufig in Einzelfällen ineinander greifen, werden diese beiden Begriffe gesetzlich klar getrennt. Ein Zusammenschluss ist laut Gesetz nicht rechtswidrig, sofern dieser die gesetzlichen Auflagen erfüllt. Gemäß Gesetz n. 3959/2011 entsteht eine Fusion, wenn:
Jede Fusion ist innerhalb von 30 Tagen – vom Zeitpunkt der Verwirklichung eines Zusammenschlusses – bei der Wettbewerbskommission anzumelden, sofern der jährliche Gesamtumsatz aller zusammengeschlossenen Unternehmen bei über 150.000.000 Euro auf dem Weltmarkt und bei mindestens zwei der fusionierten Unternehmen jeweils bei über 15.000.000 Euro auf dem griechischen Markt liegt. Die 30-tägige Frist beginnt bei Abschluss der Vereinbarung, bei der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Verhandlungen oder zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs.
Bei der Inkenntnissetzung sind folgende Begrifflichkeiten zu beachten. “Marktanteil” bedeutet die Summe aller sich auf dem freien Markt – oder entsprechenden Marktabschnitt – befindlichen Unternehmensanteile der Fusion. „Gesamtumsatz“ sind die jährlichen Gesamteinnahmen, die durch den Verkauf von Produkten bzw. Dienstleistungen der Fusion verbucht werden. Der Gesamtumsatz kann sich sowohl auf den Weltmarkt als auch auf den nationalen Markt beziehen. Die Einnahmen werden abzüglich aller Preisnachlässe von Verkäufen sowie der Mehrwertsteuer und aller weiteren Steuer – die vom Betrag abgezogen werden – zusammengerechnet.
Bei der Inkenntnissetzung zur Genehmigung handelt es sich um solche Fälle der Zusammenschlüsse, von welchen wettbewerbsrechtliche Gefahren ausgehen können. Das Gesetz sieht hier deshalb die vorherige Vorlage des Vorhabens bei der Wettbewerbsbehörde, sowie auch relativ höhere Strafen für den Fall der Zuwiderhandlung vor. Der Mindestbetrag beläuft sich beim Verstoß gegen die Inkenntnissetzung auf 30.000,- Euro, während die Strafe maximal bis zu 10% des Gesamtumsatzes der am Zusammenschluss beteiligten Gesellschaft betragen kann.
Die Wettbewerbskommission ist für die Prüfung der potentiellen Zusammenschlüsse zuständig. Verstößt die Fusion gegen gesetzliche Auflagen so wird diese nicht zugelassen, es fallen meist hohe Bußgeldstrafen gegen die betroffenen Unternehmen an. Besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Fusion den Wettbewerb in irgendeiner Form schädigen könnte, so genehmigt die Kommission die Fusion.
(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)