Lexis AI-Assistent ×
Blog:

    Der Franchisevertrag in Griechenland

Im Rahmen des Franchising überlässt der Franchisegeber – in der Regel ein Unternehmen mit ausgeprägter Organisationsstruktur auf hohem technologischem Niveau – dem Franchisenehmer, einem rechtlich selbstständigen Unternehmer, ein erfolgreiches Geschäftskonzept zur eigenverantwortlichen Nutzung und Verwertung. Gegenstand des Franchisepakets sind insbesondere Absatz- und Vertriebsmethoden, Handelswaren und -marken, Handelsnamen, Warenzeichen, Geschäftsbezeichnungen, Filialsysteme, Urheberrechte, technisches und Erfahrungswissen (Know-how) sowie Patentrechte.

Begriff des Franchising

Franchising umfasst primär die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem des Franchisegebers, erreicht durch dauerhafte technische und organisatorische Unterstützung – etwa Personalausbildung, Ausstattung des Geschäftsbetriebs und Beratung in organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Fragen – mit dem Ziel eines hohen Maßes an Übereinstimmung mit dem Franchisekonzept.

Wirtschaftlich betrachtet ist Franchising ein strukturiertes Absatz- und Vertriebssystem, mit dem zwei oder mehr rechtlich unabhängige Unternehmen gemeinsam Produkte oder Dienstleistungen unter einer einheitlichen Handelsmarke gewinnorientiert vertreiben. Trotz der Einbindung in das Vertriebssystem bleibt der Franchisenehmer selbstständiger Gewerbetreibender, der im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Gefahr handelt – hierin liegt der zentrale Unterschied zum Handelsvertreter. Er muss seine rechtliche Stellung nach außen erkennbar machen, um den Rechtsschein einer Vertretung des Franchisegebers und eine daraus folgende Haftung zu vermeiden.

Der Franchisevertrag

Der Franchisevertrag ist ein kooperatives Dauer- und Rahmenschuldverhältnis, mit dem die verbundenen Unternehmen am Markt als Einheit auftreten. Charakteristisch sind insbesondere: die dauerhafte handelsbezogene Zusammenarbeit wirtschaftlich unabhängiger Unternehmen, die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem, die Überlassung des Franchisepakets (gebündelte immaterielle Güter), ein sich stetig weiterentwickelndes Know-how, die dauerhafte Unterstützung und Beratung des Franchisenehmers sowie die Entgeltzahlung durch den Franchisenehmer.

Formen des Franchising

Der Franchisevertrag kommt vor allem als Vertriebs- oder Dienstleistungsfranchise vor; daneben bestehen u. a. das Herstellerfranchise und das Mischfranchise (Kombination von Waren- und Dienstleistungsvertrieb). Das griechische Recht kennt darüber hinaus weitere Unterformen:

  • Finanzierungs-/Verwaltungsfranchise: Der Franchisegeber finanziert den Franchisenehmer und überträgt ihm die Verwaltung eines Betriebs des Franchisenetzes.

  • Teilfranchise: Der Franchisenehmer nutzt den Geschäftsraum eines Dritten für den Vertrieb der Netzprodukte.

  • Partnerschaftsfranchise: Der Franchisegeber ist am Unternehmen des Franchisenehmers gesellschaftsrechtlich beteiligt.

  • Kombinationsfranchise: Mehrere Franchisegeber vertreiben aus demselben Geschäftsraum ihre jeweils eigenen Produkte.

  • Mehrfach- bzw. Mehrzahlfranchise: Der Franchisenehmer betreibt mehrere Standorte bzw. schließt Verträge mit mehreren Franchisegebern.

  • Unterordnungs- bzw. Gleichordnungsfranchise: je nachdem, ob der Franchisenehmer der Weisung des Franchisegebers unterliegt oder eine gleichgeordnete Zusammenarbeit besteht.

Rechtsnatur und Form

Der Franchisevertrag ist ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter gemischter Vertrag, dessen vertragscharakteristische Leistung die Erbringung von Dienstleistungen und die Überlassung immaterieller Güter ist. Er kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden und unterliegt keiner Schriftform – ein mündlicher Abschluss ist möglich, aus Beweisgründen aber nicht empfehlenswert.

Pflichten der Vertragsparteien

Der Franchisevertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt, das bereits vorvertragliche Treuepflichten begründet – insbesondere eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers über das Franchisekonzept.

Den Franchisegeber treffen u. a. folgende Pflichten: Überlassung der Nutzungsrechte, Einbindung in Vertriebssystem und Dienstleistungsorganisation, Schulungen, Gleichbehandlung der Franchisenehmer, Versorgung mit den vertraglich vereinbarten Produkten/Dienstleistungen, dauerhafte Unterstützung und Beratung, Ausstattung und Instandhaltung technischer Einrichtungen, Standort- bzw. Gebietsschutz sowie Bereitstellung eines Franchise-Handbuchs.

Den Franchisenehmer treffen insbesondere: Zahlung einer Eintrittsgebühr (entry fee) und laufender Franchisegebühren, aktive Absatzförderung, Umsetzung des Vertriebskonzepts, Bezugs- und Treuepflichten, Duldung der Kontrollrechte des Franchisegebers, Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot sowie Mitteilungspflichten hinsichtlich Betrieb und Absatz.

Der Franchisenehmer hat zudem den Gebietsschutz anderer Franchisenehmer zu beachten, darf keine Kunden außerhalb seines Standorts aktiv anwerben und muss die vertraglich festgelegten Produkte beziehen. Die kartellrechtliche Zulässigkeit solcher Gebiets- und Kundenbeschränkungen richtet sich heute nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720 (in Kraft seit 1. Juni 2022, gültig bis 31. Mai 2034), welche die frühere Verordnung (EU) Nr. 330/2010 – und über diese wiederum die historischen Vorgängerregelungen (Verordnung 2790/1999, zuvor die franchisespezifische Verordnung 4087/88) – abgelöst hat. Nach der aktuellen Verordnung bleibt ein Verbot des aktiven Verkaufs in fremde Vertragsgebiete oder an dem Franchisegeber vorbehaltene Kundengruppen grundsätzlich zulässig, während der passive Verkauf auf unaufgeforderte Kundenanfragen hin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen beschränkt werden darf.

Nach der griechischen Rechtsprechung ist eine Vertragsklausel, wonach sich der Franchisegeber die Buchführung des Franchisenehmers zur Kontrolle vorbehält, nicht bindend, wenn sie den Franchisenehmer übermäßig bindet; ebenso wurde die Pflicht zur Führung eines Kundenkatalogs als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Räumt der Vertrag dem Franchisegeber hingegen einen Gewinnanteil ein, kann der Franchisenehmer zur Übersendung der monatlichen Einnahmenbelege verpflichtet werden. Verstößt eine Vertragsklausel gegen die Wettbewerbsvorschriften, ist sie gemäß Art. 1 des Gesetzes 3959/2011 (das das frühere Gesetz 703/1977 ersetzt hat) nichtig.

Laufzeit und Beendigung

Nach der griechischen Rechtsprechung gilt eine Vertragsdauer von 5 Jahren als angemessen, während eine Dauer von 25 Jahren als übermäßige, wettbewerbswidrige Bindung des Franchisenehmers beanstandet wurde. Eine Verlängerung ist – auch stillschweigend – möglich; die Fortsetzung nach Ablauf eines befristeten Vertrages kann als stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit gewertet werden.

Die Beendigung erfolgt durch Zeitablauf (bei befristeten Verträgen) oder durch Kündigung; Letztere ist bei befristeten wie unbefristeten Verträgen möglich, außerordentlich stets aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Vertragsverletzung.

Schutz des Franchisesystems und Haftung

Das Franchisesystem wird gegenüber Dritten insbesondere durch das Urheberrechtsgesetz (Gesetz 2121/1993, zuletzt geändert durch Gesetz 5221/2025 – etwa hinsichtlich des Inhalts des Franchisehandbuchs) sowie durch die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt. Eine vertragliche Haftung gegenüber Kunden besteht grundsätzlich nur für den Franchisenehmer selbst; eine deliktische Haftung des Franchisegebers kommt nach den allgemeinen Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuchs über unerlaubte Handlungen in Betracht. Im Einzelfall finden zudem die Produkthaftungsvorschriften des Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz 2251/1994) Anwendung.

Der Anspruch des Franchisegebers gegen den Franchisenehmer auf Zahlung der vereinbarten Vergütung unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von 20 Jahren gemäß Art. 249 des griechischen Zivilgesetzbuchs.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert