Rechtlicher und Wirtschaftlicher Rahmen des Franchising
Im Rahmen des Franchising überlässt der Franchisegeber – in der Regel ein Unternehmen mit ausgeprägter Organisationsstruktur auf hohem technologischem Niveau – dem Franchisenehmer, einem rechtlich selbstständigen Unternehmer, ein erfolgreiches Geschäftskonzept zur eigenverantwortlichen Nutzung und Verwertung. Gegenstand des Franchisepakets sind insbesondere Absatz- und Vertriebsmethoden, Handelswaren und -marken, Handelsnamen, Warenzeichen, Geschäftsbezeichnungen, Filialsysteme, Urheberrechte, technisches und Erfahrungswissen (Know-how) sowie Patentrechte.
Begriff des Franchising
Franchising umfasst primär die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem des Franchisegebers, erreicht durch dauerhafte technische und organisatorische Unterstützung – etwa Personalausbildung, Ausstattung des Geschäftsbetriebs und Beratung in organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Fragen – mit dem Ziel eines hohen Maßes an Übereinstimmung mit dem Franchisekonzept.
Wirtschaftlich betrachtet ist Franchising ein strukturiertes Absatz- und Vertriebssystem, mit dem zwei oder mehr rechtlich unabhängige Unternehmen gemeinsam Produkte oder Dienstleistungen unter einer einheitlichen Handelsmarke gewinnorientiert vertreiben. Trotz der Einbindung in das Vertriebssystem bleibt der Franchisenehmer selbstständiger Gewerbetreibender, der im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Gefahr handelt – hierin liegt der zentrale Unterschied zum Handelsvertreter. Er muss seine rechtliche Stellung nach außen erkennbar machen, um den Rechtsschein einer Vertretung des Franchisegebers und eine daraus folgende Haftung zu vermeiden.
Der Franchisevertrag
Der Franchisevertrag ist ein kooperatives Dauer- und Rahmenschuldverhältnis, mit dem die verbundenen Unternehmen am Markt als Einheit auftreten. Charakteristisch sind insbesondere: die dauerhafte handelsbezogene Zusammenarbeit wirtschaftlich unabhängiger Unternehmen, die Eingliederung des Franchisenehmers in das Vertriebssystem, die Überlassung des Franchisepakets (gebündelte immaterielle Güter), ein sich stetig weiterentwickelndes Know-how, die dauerhafte Unterstützung und Beratung des Franchisenehmers sowie die Entgeltzahlung durch den Franchisenehmer.
Formen des Franchising
Der Franchisevertrag kommt vor allem als Vertriebs- oder Dienstleistungsfranchise vor; daneben bestehen u. a. das Herstellerfranchise und das Mischfranchise (Kombination von Waren- und Dienstleistungsvertrieb). Das griechische Recht kennt darüber hinaus weitere Unterformen:
Finanzierungs-/Verwaltungsfranchise: Der Franchisegeber finanziert den Franchisenehmer und überträgt ihm die Verwaltung eines Betriebs des Franchisenetzes.
Teilfranchise: Der Franchisenehmer nutzt den Geschäftsraum eines Dritten für den Vertrieb der Netzprodukte.
Partnerschaftsfranchise: Der Franchisegeber ist am Unternehmen des Franchisenehmers gesellschaftsrechtlich beteiligt.
Kombinationsfranchise: Mehrere Franchisegeber vertreiben aus demselben Geschäftsraum ihre jeweils eigenen Produkte.
Mehrfach- bzw. Mehrzahlfranchise: Der Franchisenehmer betreibt mehrere Standorte bzw. schließt Verträge mit mehreren Franchisegebern.
Unterordnungs- bzw. Gleichordnungsfranchise: je nachdem, ob der Franchisenehmer der Weisung des Franchisegebers unterliegt oder eine gleichgeordnete Zusammenarbeit besteht.
Rechtsnatur und Form
Der Franchisevertrag ist ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter gemischter Vertrag, dessen vertragscharakteristische Leistung die Erbringung von Dienstleistungen und die Überlassung immaterieller Güter ist. Er kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden und unterliegt keiner Schriftform – ein mündlicher Abschluss ist möglich, aus Beweisgründen aber nicht empfehlenswert.
Pflichten der Vertragsparteien
Der Franchisevertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt, das bereits vorvertragliche Treuepflichten begründet – insbesondere eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers über das Franchisekonzept.
Den Franchisegeber treffen u. a. folgende Pflichten: Überlassung der Nutzungsrechte, Einbindung in Vertriebssystem und Dienstleistungsorganisation, Schulungen, Gleichbehandlung der Franchisenehmer, Versorgung mit den vertraglich vereinbarten Produkten/Dienstleistungen, dauerhafte Unterstützung und Beratung, Ausstattung und Instandhaltung technischer Einrichtungen, Standort- bzw. Gebietsschutz sowie Bereitstellung eines Franchise-Handbuchs.
Den Franchisenehmer treffen insbesondere: Zahlung einer Eintrittsgebühr (entry fee) und laufender Franchisegebühren, aktive Absatzförderung, Umsetzung des Vertriebskonzepts, Bezugs- und Treuepflichten, Duldung der Kontrollrechte des Franchisegebers, Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot sowie Mitteilungspflichten hinsichtlich Betrieb und Absatz.
Der Franchisenehmer hat zudem den Gebietsschutz anderer Franchisenehmer zu beachten, darf keine Kunden außerhalb seines Standorts aktiv anwerben und muss die vertraglich festgelegten Produkte beziehen. Die kartellrechtliche Zulässigkeit solcher Gebiets- und Kundenbeschränkungen richtet sich heute nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720 (in Kraft seit 1. Juni 2022, gültig bis 31. Mai 2034), welche die frühere Verordnung (EU) Nr. 330/2010 – und über diese wiederum die historischen Vorgängerregelungen (Verordnung 2790/1999, zuvor die franchisespezifische Verordnung 4087/88) – abgelöst hat. Nach der aktuellen Verordnung bleibt ein Verbot des aktiven Verkaufs in fremde Vertragsgebiete oder an dem Franchisegeber vorbehaltene Kundengruppen grundsätzlich zulässig, während der passive Verkauf auf unaufgeforderte Kundenanfragen hin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen beschränkt werden darf.
Nach der griechischen Rechtsprechung ist eine Vertragsklausel, wonach sich der Franchisegeber die Buchführung des Franchisenehmers zur Kontrolle vorbehält, nicht bindend, wenn sie den Franchisenehmer übermäßig bindet; ebenso wurde die Pflicht zur Führung eines Kundenkatalogs als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Räumt der Vertrag dem Franchisegeber hingegen einen Gewinnanteil ein, kann der Franchisenehmer zur Übersendung der monatlichen Einnahmenbelege verpflichtet werden. Verstößt eine Vertragsklausel gegen die Wettbewerbsvorschriften, ist sie gemäß Art. 1 des Gesetzes 3959/2011 (das das frühere Gesetz 703/1977 ersetzt hat) nichtig.
Laufzeit und Beendigung
Nach der griechischen Rechtsprechung gilt eine Vertragsdauer von 5 Jahren als angemessen, während eine Dauer von 25 Jahren als übermäßige, wettbewerbswidrige Bindung des Franchisenehmers beanstandet wurde. Eine Verlängerung ist – auch stillschweigend – möglich; die Fortsetzung nach Ablauf eines befristeten Vertrages kann als stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit gewertet werden.
Die Beendigung erfolgt durch Zeitablauf (bei befristeten Verträgen) oder durch Kündigung; Letztere ist bei befristeten wie unbefristeten Verträgen möglich, außerordentlich stets aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Vertragsverletzung.
Schutz des Franchisesystems und Haftung
Das Franchisesystem wird gegenüber Dritten insbesondere durch das Urheberrechtsgesetz (Gesetz 2121/1993, zuletzt geändert durch Gesetz 5221/2025 – etwa hinsichtlich des Inhalts des Franchisehandbuchs) sowie durch die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt. Eine vertragliche Haftung gegenüber Kunden besteht grundsätzlich nur für den Franchisenehmer selbst; eine deliktische Haftung des Franchisegebers kommt nach den allgemeinen Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuchs über unerlaubte Handlungen in Betracht. Im Einzelfall finden zudem die Produkthaftungsvorschriften des Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz 2251/1994) Anwendung.
Der Anspruch des Franchisegebers gegen den Franchisenehmer auf Zahlung der vereinbarten Vergütung unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von 20 Jahren gemäß Art. 249 des griechischen Zivilgesetzbuchs.
FAQ
Franchising ist ein Absatz- und Vertriebssystem, bei dem ein Franchisegeber einem Franchisenehmer ein erprobtes Geschäftskonzept zur Nutzung überlässt. Der Franchisenehmer bleibt dabei rechtlich selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, jedoch eng in das Organisations- und Vertriebsnetz des Franchisegebers eingebunden ist.
Das griechische Recht kennt – wie die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen – kein eigenständiges Franchisegesetz. Der Franchisevertrag wird daher als atypischer, gemischter Vertrag behandelt und unterliegt in erster Linie den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des griechischen Zivilgesetzbuchs sowie – soweit einschlägig – dem europäischen Wettbewerbsrecht.
Ziel des Franchising ist der Aufbau eines einheitlichen Marktauftritts durch die Zusammenarbeit rechtlich unabhängiger Unternehmen. Zentrale Elemente sind:
- Das Franchisepaket: Umfasst Know-how, Markenrechte, Handelsnamen sowie technische und organisatorische Unterstützung.
- Integration: Der Franchisenehmer wird in das bestehende Kunden- und Werbenetz des Franchisegebers eingegliedert.
- Unterstützung: Der Franchisegeber leistet dauerhafte Beratung, Schulungen und unterstützt bei der Ausstattung des Betriebs.
In der griechischen Rechtspraxis und Literatur werden verschiedene Erscheinungsformen unterschieden:
- Vertriebsfranchise: Handel mit Produkten des Franchisegebers.
- Dienstleistungsfranchise: Erbringung spezifischer Dienstleistungen nach festgelegten Methoden.
- Herstellerfranchise: Produktion von Waren nach den Vorgaben des Franchisegebers.
- Sonderformen: Dazu zählen unter anderem das Mischfranchise (Kombination von Waren- und Dienstleistungsvertrieb), das Partnerschaftsfranchise (kapitalmäßige Beteiligung des Franchisegebers am Unternehmen des Franchisenehmers) sowie das Teilfranchise (Nutzung der Geschäftsräume Dritter, z. B. Shop-in-Shop-Modelle).
Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und wird rechtlich als gemischter Vertrag eingeordnet, der Elemente unterschiedlicher Vertragstypen (u. a. Lizenzvertrag, Know-how-Überlassung, Geschäftsbesorgung) miteinander verbindet. Er dient als Rahmenvereinbarung, die gegenseitige Treue- und Leistungspflichten zwischen den Parteien festlegt.
- Form: Der Franchisevertrag unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift und kann grundsätzlich auch formfrei bzw. mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit wird die Schriftform dringend empfohlen – insbesondere bei Vereinbarungen mit Wettbewerbsklauseln oder Gebietsschutz.
- Inhalt: Üblicherweise regelt der Vertrag insbesondere die vertragsgegenständlichen Produkte bzw. Dienstleistungen, die Vertriebsmethoden, den Standort, die Vergütung (Einstiegsgebühr sowie laufende Franchisegebühren) sowie etwaige Wettbewerbsverbote.
Pflichten des Franchisegebers:
- Überlassung der Marken- und Nutzungsrechte am Franchisekonzept,
- Bereitstellung eines Franchise-Handbuchs sowie Durchführung von Schulungen,
- dauerhafte Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers,
- gegebenenfalls Einräumung von Gebietsschutz.
Pflichten des Franchisenehmers:
- Zahlung der Einstiegsgebühr sowie der laufenden Franchisegebühren,
- bestmöglicher persönlicher Einsatz zur Förderung des Absatzes,
- Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich des überlassenen Know-hows,
- Einhaltung vereinbarter Wettbewerbsverbote.
- Laufzeit: In der Praxis üblich sind Vertragslaufzeiten von etwa fünf Jahren. Übermäßig lange Bindungsfristen (in der Rechtsprechung wurden etwa Laufzeiten von 25 Jahren problematisiert) können im Einzelfall gegen die guten Sitten (Art. 178, 179 ZGB) oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben – insbesondere Art. 5 der Vertikal-GVO (EU) 2022/720, wonach nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich auf maximal ein Jahr begrenzt sein sollten – verstoßen und daher unwirksam oder anpassungsbedürftig sein.
- Verlängerung: Eine Vertragsverlängerung kann ausdrücklich vereinbart werden oder sich stillschweigend aus der Fortsetzung der Vertragsbeziehung ergeben.
- Beendigung: Der Vertrag endet regelmäßig durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen, durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – etwa bei erheblicher Vertragsverletzung einer der Parteien.
Nein. Griechenland verfügt über kein eigenständiges, kodifiziertes Franchisegesetz. Der Franchisevertrag wird als atypischer, gemischter Vertrag behandelt und unterliegt in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des griechischen Zivilgesetzbuchs sowie ergänzend dem europäischen Wettbewerbsrecht, insbesondere der Vertikal-GVO (EU) 2022/720.
Nein, eine gesetzliche Formvorschrift besteht nicht – der Vertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit, insbesondere bei Wettbewerbsklauseln, Gebietsschutz und Gebührenregelungen, ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen.
Ja. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer. Er ist jedoch organisatorisch und wirtschaftlich eng in das Vertriebs- und Werbenetz des Franchisegebers
eingebunden.
Man unterscheidet insbesondere Vertriebsfranchise (Warenhandel), Dienstleistungsfranchise (Erbringung von Dienstleistungen nach festen Methoden) und Herstellerfranchise (Produktion nach Vorgaben des Franchisegebers). Daneben existieren Sonderformen wie das Mischfranchise, das Partnerschaftsfranchise und das Teilfranchise.
Üblich sind eine einmalige Einstiegsgebühr (Entry Fee) bei Vertragsbeginn sowie laufende Franchisegebühren, die häufig als Prozentsatz vom Umsatz berechnet werden. Die genaue Ausgestaltung ist vertraglich frei verhandelbar.
In der Praxis sind Laufzeiten von etwa fünf Jahren üblich. Übermäßig lange Bindungsfristen können gegen die guten Sitten (Art. 178, 179 ZGB) oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen und im Streitfall unwirksam sein oder angepasst werden müssen.
Grundsätzlich ja, jedoch nur in engen Grenzen. Nach der europäischen Vertikal-GVO (EU) 2022/720 sollten nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Regel auf maximal ein Jahr nach Vertragsbeendigung begrenzt sein, um kartellrechtlich unbedenklich zu bleiben.
Der Vertrag endet durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen, durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei einer erheblichen Vertragsverletzung.
Verletzt der Franchisegeber wesentliche Pflichten – etwa die zugesagte Schulung, Beratung oder Bereitstellung des Know-hows –, kann dies je nach Schwere des Verstoßes zur außerordentlichen Kündigung durch den Franchisenehmer sowie zu Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Ja, ausdrücklich. Da Franchiseverträge individuell sehr unterschiedlich gestaltet werden und keine spezialgesetzliche Regelung besteht, sollte insbesondere die Wirksamkeit von Wettbewerbsklauseln, Gebietsschutzregelungen und Kündigungsbestimmungen vor Vertragsschluss rechtlich geprüft werden.
Stand: June 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

