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Delikte gegen geistiges Eigentum

Beim geistigen Eigentum werden grundsätzlich zwei Kategorien unterschieden: das gewerbliche Eigentum (u. a. Erfindungen, Marken, Gebrauchsmuster und Herkunftsbezeichnungen) und das Urheberrecht, das literarische und künstlerische Werke – etwa Romane, Filme, Musikstücke, Gemälde, Fotografien und architektonische Entwürfe – schützt. Verwandte Schutzrechte erfassen die Rechte ausübender Künstler, von Tonträgerherstellern sowie von Fernseh- und Rundfunkveranstaltern.

Häufige Verletzungen sind insbesondere die Produktpiraterie, das illegale Kopieren von Musik und Software, der Besitz raubkopierter Software zum Zweck des Inverkehrbringens sowie die öffentliche Wiedergabe eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers.

Rechtsgrundlage der strafrechtlichen Sanktionen ist Art. 66 des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz 2121/1993). Dieser wurde zuletzt durch das Gesetz 5221/2025 geändert: Der Strafrahmen für die Grundform der Urheberrechtsverletzung beträgt Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sowie eine Geldstrafe von mindestens 2.900 Euro (die frühere Obergrenze von 15.000 Euro wurde aufgehoben). Bei besonders gewinnorientiertem oder gefährlichem Vorgehen des Täters bzw. bei Wiederholungstätern erhöht sich der Strafrahmen entsprechend. Bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen kann die vorbehaltlose Zahlung eines Verwaltungsbußgelds unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung der Anklage abwenden, sofern die Verletzung nicht mehr als fünfzig Programme betrifft.

Für Marken gilt seit 2020 das neue Markengesetz (Gesetz 4679/2020), für Patente und Gebrauchsmuster weiterhin das Gesetz 1733/1987; Verletzungen dieser Schutzrechte werden ebenfalls strafrechtlich sanktioniert.

Hinweis: Angesichts der jüngsten Gesetzesänderung (2025) empfehlen wir, den im Einzelfall geltenden Strafrahmen anhand der aktuellen Gesetzesfassung zu bestätigen.

FAQ

Antwort: Es lassen sich grundsätzlich zwei Kategorien des geistigen Eigentums unterscheiden: das gewerbliche Eigentum und das Urheberrecht.

Antwort: Unter den Begriff des gewerblichen Eigentums werden beispielsweise Erfindungen, Marken, gewerbliche Muster und Herkunftsbezeichnungen zusammengefasst.

Antwort: Unter dem Begriff des Urheberrechts werden literarische und sonstige künstlerische Werke geschützt, also z. B. Romane, Filme, Musikstücke, Gemälde, Fotografien und architektonische Entwürfe. Verwandte Schutzrechte umfassen die Rechte von darstellenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern sowie Fernseh- und Rundfunksendern.

Antwort: Häufige Verletzungen sind insbesondere die Produktpiraterie, das illegale Kopieren von Musik und Computerprogrammen, der illegale Besitz raubkopierter Software zum Zweck des Inverkehrbringens sowie die öffentliche Vorführung oder Aufführung eines Werkes ohne die Erlaubnis des Urhebers.

  • Antwort: Die Verletzung von Urheberrechten wird nach dem Gesetz 2121/1993 mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet, wobei sich die konkrete Höhe nach der Schwere des Falls richtet. Für eine verbindliche, tagesaktuelle Einordnung der geltenden Strafrahmen sollte die aktuelle Gesetzesfassung herangezogen werden, da diese in den letzten Jahren mehrfach angepasst wurde.

Antwort: Bei höheren Schäden bzw. Vorteilen sowie bei gewerbsmäßiger Begehung sieht das Gesetz erhöhte Strafrahmen vor.

Antwort: Bei Wiederholungstätern oder besonders gefährlichen Tätern (z. B. organisierter Produktpiraterie) sind die höchsten Strafrahmen des Gesetzes einschlägig, die sowohl empfindliche Freiheits- als auch Geldstrafen vorsehen.

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