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Unter dem Begriff der Korruption werden verschiedene Tatbestände zusammengefasst, bei denen eine Vertrauensstellung in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Organisationen (z. B. Stiftungen) missbraucht wird, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Bestechlichkeit von Amtsträgern (Art. 235 StGB)

Ein Amtsträger, der für sich oder einen Dritten einen unrechtmäßigen Vorteil für eine – künftige oder bereits erfolgte – Diensthandlung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, macht sich der Bestechlichkeit schuldig.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe und Geldstrafe; handelt der Täter gewerbsmäßig, mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe. Widerspricht die Diensthandlung den Dienstpflichten, erhöht sich die Strafe auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe; bei gewerbsmäßigem Handeln Zuchthaus und Geldstrafe von bis zu 1.000 Tagessätzen. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für Amtsträger der Europäischen Union, internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.

Bestechung von Amtsträgern (Art. 236 StGB)

Wer einem Amtsträger einen Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich der aktiven Bestechung schuldig. Der Gesetzgeber hat die Strafdrohung für die Grundform der aktiven Bestechung im Zuge der Strafrechtsreform 2019 deutlich gemildert: Sie wird in der Regel nur noch als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet; für die erschwerte Form – Bestechung „zum Zweck einer rechtswidrigen Handlung“ – gilt Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und Geldstrafe.

Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor (Art. 396 StGB)

Seit der Strafrechtsreform 2019 sind Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor – zuvor in einem eigenen Gesetz (3560/2007) geregelt – in Art. 396 des Strafgesetzbuchs zusammengefasst. Erfasst wird, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil dafür anbietet, verspricht, gewährt, fordert oder annimmt, dass dieser einen anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzugt.

Häufige Beweggründe für die Bestechung von Angestellten sind die Vermeidung steuer-, gesundheits- oder baurechtlicher Beanstandungen sowie die Verhinderung von Kontrollen, um andere Straftaten (z. B. Schmuggel oder illegale Einwanderung) zu verschleiern. In der Praxis kommt Bestechlichkeit häufig bei Finanz-, Zoll- und Polizeibeamten vor, etwa im Zusammenhang mit unterlassenen Ermittlungen, nicht festgestellten Zuwiderhandlungen oder nicht verhängten Geldbußen.

FAQ

Antwort: Unter dem Begriff der Korruption werden verschiedene Tatbestände zusammengefasst, in welchen eine Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (z. B. Stiftungen) missbraucht wird, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Antwort: Bestechung von Amtsträgern (Art. 236 Ποινικός Κώδικας) begeht, wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Antwort: Das Gesetz sieht abgestufte Strafrahmen vor, die sich nach der Höhe des erlangten Vorteils bzw. des verursachten Schadens richten – von Freiheitsstrafe bis hin zu langjährigem Zuchthaus bei Vorteilen bzw. Schäden in sechsstelliger Höhe oder bei Taten gegen den Staat und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Da diese Strafrahmen seit der Kodexreform 2019 mehrfach angepasst wurden, empfehlen wir für den Einzelfall die Prüfung der aktuell geltenden Fassung.

Antwort: Ja. Seit der Einführung durch das Gesetz 3560/2007 – heute in Art. 396 Abs. 2 Ποινικός Κώδικας geregelt – wird auch die Bestechung im privaten Sektor bestraft. Dies liegt vor, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einem Angestellten oder Beauftragten eines Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser ihn oder einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Der aktuelle Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zuzüglich Geldstrafe vor.

Antwort: Häufige Gründe sind die Vermeidung der Feststellung von steuer-, gesundheits- und städtebaurechtlichen Zuwiderhandlungen, die mit hohen Geldbußen und Strafen verbunden sind, sowie die Unterlassung einer Kontrolle zur Vermeidung der Festnahme des Täters wegen anderer Straftaten (z. B. Unterlassen von Zollkontrollen, damit Schmuggel oder illegale Einwanderung nicht festgestellt werden).

Antwort: Bestechlichkeit im Amt (Art. 235 Ποινικός Κώδικας) liegt vor, wenn ein Amtsträger, Richter oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt.

Antwort: Auch hier sieht das Gesetz abgestufte, teils sehr strenge Strafrahmen vor, insbesondere bei Finanz- und Zollbeamten sowie bei hohen Vorteilen oder Schäden gegen den Staat. Für die konkret aktuell geltenden Strafrahmen empfehlen wir die Prüfung der jeweils aktuellen Gesetzesfassung.

Antwort: Ja. Auch die Bestechlichkeit im privaten Sektor ist heute in Art. 396 Abs. 1 Ποινικός Κώδικας geregelt: Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

Antwort: In der Praxis kommen häufig die Bestechlichkeit von Finanz-, Zoll- und Polizeibeamten zur Unterlassung einer Ermittlung, zur Nicht-Feststellung einer Zuwiderhandlung, zur Nicht-Auferlegung von Geldbußen oder zum Absehen von einer Strafanzeige vor, aber auch die Forderung von Vorteilen seitens des Arztes eines Krankenhauses zum Zweck der Durchführung einer Untersuchung oder Operation oder der Aushändigung eines (oft falschen) ärztlichen Attests.

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