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Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Häufig stammt das Geld aus schweren Straftaten wie Drogen-, Waffen- oder Menschenhandel, Korruption, Betrug oder Diebstahl, oder es soll der Finanzierung solcher Taten dienen.

Rechtsgrundlage ist heute in erster Linie Art. 394A des griechischen Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Gesetz 4557/2018 (in der Fassung des Gesetzes 4816/2021 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673). Danach begeht Geldwäsche insbesondere, wer aus Gewinnsucht oder um die wahre Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern bzw. einem anderen dabei behilflich zu sein,

  • Vermögenswerte umwandelt oder überträgt,

  • deren wahre Herkunft, Belegenheit, Bewegung oder die daran bestehenden Rechte verschleiert,

  • solche Vermögenswerte erwirbt, besitzt oder verwendet, oder

  • sie in den Finanzsektor einschleust, etwa durch Einzahlung auf Bankkonten.

Strafrahmen: Zuchthaus von fünf bis acht Jahren und Geldstrafe in der Grundform. Übersteigt der unrechtmäßige Vermögensvorteil 120.000 Euro, wird die Tat von einer meldepflichtigen Person (z. B. Bankangestellte, vereidigte Buchprüfer) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen, oder stammt der Vorteil aus besonders schwerwiegenden Vortaten (u. a. kriminelle oder terroristische Vereinigung, Kinderpornografie, Drogenhandel, Diebstahl, Raub), erhöht sich der Strafrahmen auf Zuchthaus von fünf bis zehn Jahren. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer auf Geldwäsche ausgerichteten kriminellen Vereinigung, beträgt die Strafe Zuchthaus von fünf bis fünfzehn Jahren. War die Vortat lediglich ein Vergehen, wird die Geldwäsche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe geahndet.

Bereits im ersten Stadium des Strafverfahrens können eine Kontosperre, die Öffnung von Bankschließfächern (auch gemeinschaftlicher Schließfächer) sowie die Sicherung von Grundstücken des Beschuldigten angeordnet werden. Geldwäsche gilt zudem als Dauerdelikt, solange der Täter über die inkriminierten Vermögenswerte verfügt; die Verjährung beginnt daher erst mit deren Beendigung.

FAQ

Antwort: Unter dem Begriff der Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (bzw. von Vermögenswerten allgemein) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Meist ist dieses illegal erworbene Geld entweder das Ergebnis illegaler Tätigkeiten (z. B. Drogenhandel, Waffenhandel, Menschenhandel) oder soll der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen.

Antwort: Geldwäsche wird insbesondere in folgenden Fallkonstellationen angenommen:

  • Gründung von Pyramidensystemen und Geldtransfer von Einzahlern an verschiedene Banken und wohltätige Einrichtungen in verschiedenen Ländern;

  • Legalisierung von gestohlenen Kraftfahrzeugen mit dem Ziel, diese in andere Länder zu verbringen;

  • Einzahlung von Geldbeträgen, sodass der Eindruck entsteht, es handele sich um rechtmäßige Einnahmen des Mitinhabers;

  • Legalisierung illegaler Einnahmen durch Einzahlung auf Bankkonten und deren Investition in Aktien und Immobilien;

  • Unterschlagung von Beträgen durch Bankangestellte oder Beauftragte und deren Verbringung auf Bankkonten im Ausland oder auf Bankkonten anderer Personen, sodass der Verlauf des Geldtransfers verschleiert wird.

Antwort: Das Gesetz 4557/2018 sieht für die Grundform der Geldwäsche empfindliche Freiheits- und Geldstrafen vor, die sich nach der Schwere und den Umständen der Tat richten.

Antwort: Hatte der Täter eine besondere berufliche Sorgfaltspflicht (z. B. als Bankangestellter, Notar oder Angehöriger eines nach dem Gesetz 4557/2018 verpflichteten Berufs), erhöht sich der Strafrahmen deutlich gegenüber der Grundform.

  • Antwort: Bei Wiederholungstätern sieht das Gesetz die höchsten Strafrahmen vor, die sowohl langjährige Freiheitsstrafen als auch hohe Geldstrafen umfassen können.

Antwort: Bereits in der ersten Phase des Strafverfahrens können eine Kontosperre, eine Tresoröffnung (auch die Öffnung gemeinsamer Tresore ist möglich) sowie eine vorläufige Sicherung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten angeordnet werden.

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