Geltungsbereich des griechischen Strafrechts
Grundlage des griechischen Strafrechts ist das griechische Strafgesetzbuch (Ποινικός Κώδικας, kodifiziert durch das Gesetz 4619/2019), das zum 1. Juli 2019 das seit 1951 geltende Strafgesetzbuch abgelöst hat und seither mehrfach novelliert wurde. Die griechische Strafprozessordnung ist im Κώδικας Ποινικής Δικονομίας geregelt, kodifiziert durch das Gesetz 4620/2019, ebenfalls in Kraft seit dem 1. Juli 2019.
Das griechische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die im Inland begangen werden, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für im Ausland begangene Taten.
Im Inland begangene Straftaten
Der Gerichtsbarkeit der griechischen Strafgerichte unterliegen Straftaten, die entweder von griechischen Staatsangehörigen oder von Ausländern innerhalb des griechischen Staatsgebiets begangen werden.
Im Ausland begangene Straftaten
Das griechische Strafrecht erstreckt sich darüber hinaus in folgenden Fallgruppen auch auf im Ausland begangene Straftaten:
1. Der Täter ist griechischer Staatsangehöriger und die Tat richtet sich gegen einen Ausländer oder griechischen Staatsangehörigen im Ausland: Voraussetzung ist, dass die Tat nach dem Recht des Tatortstaates strafbar ist und nach griechischem Recht eine gewisse Schwere aufweist (Verbrechen oder Vergehen).
2. Die Tat richtet sich gegen einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland: Auch hier muss die Tat nach dem Recht des Tatortstaates strafbar sein und nach griechischem Recht eine gewisse Schwere erreichen.
3. Besonders schwere Taten mit griechischem oder ausländischem Täter (z. B. Drogen- oder Menschenhandel): Griechenland hat bei bestimmten Delikten unabhängig vom Recht des Tatortstaates ein eigenes Verfolgungsinteresse; eine bereits im Ausland durchgeführte Strafverfolgung steht einer erneuten Verfolgung in Griechenland für dieselbe Tat nicht entgegen.
Für Vergehen, die ein griechischer Staatsangehöriger oder ein Ausländer gegen einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begeht, ist grundsätzlich entweder eine Strafanzeige des Betroffenen oder ein Ersuchen der Regierung des Tatortstaates erforderlich.
Die Rechte Geschädigter im Strafverfahren
Mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung (Gesetz 4620/2019) wurde die frühere Rechtsfigur der Nebenklage (griech. πολιτική αγωγή) durch das Institut der „Teilnahme zur Unterstützung der Anklage“ (παράσταση για την υποστήριξη της κατηγορίας) ersetzt. Geschädigte – natürliche wie juristische Personen – können sich danach am Strafverfahren beteiligen, Akteneinsicht nehmen, an der Hauptverhandlung mitwirken und gegen bestimmte Entscheidungen Rechtsmittel einlegen.
Anders als unter dem früheren Recht dient diese Teilnahme jedoch grundsätzlich nicht mehr dazu, einen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch im Wege eines Adhäsionsverfahrens unmittelbar im Strafprozess durchzusetzen; entsprechende vermögensrechtliche Ansprüche sind – von engen Ausnahmen abgesehen – vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Juristische Personen müssen für ihre Beteiligung bestimmte Formvorschriften einhalten und entsprechende Unterlagen vorlegen.
Hinweis: Der Umfang der im Einzelfall noch möglichen vermögensrechtlichen Geltendmachung im Strafverfahren sollte anhand der aktuellen Rechtsprechung gesondert geprüft werden.
FAQ
Grundlage des griechischen Strafrechts ist der griechische Strafgesetzbuch-Kodex (Ποινικός Κώδικας) sowie einige Nebengesetze. Wichtige Aktualisierung: Der Strafgesetzbuch-Kodex wurde 2019 durch das Gesetz 4619/2019 vollständig neu kodifiziert (in Kraft seit 1.7.2019) und seither mehrfach novelliert – zuletzt u. a. durch die Gesetze 4855/2021 und im Rahmen der konsolidierten Fassung durch das Gesetz 5271/2026. Die griechische Strafprozessordnung ist im Κώδικας Ποινικής Δικονομίας geregelt, der ebenfalls im Zuge der Reform 2019 neu gefasst wurde (Gesetz 4620/2019).
Das griechische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die im Inland und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch im Ausland begangen werden.
Der Gerichtsbarkeit der griechischen Strafgerichte unterliegen Straftaten, die entweder von griechischen Staatsangehörigen oder von Ausländern innerhalb der griechischen Territorialhoheit begangen werden.
Das griechische Strafrecht erstreckt sich auch auf Straftaten, die im Ausland begangen werden, insbesondere in folgenden Fällen:
Der Täter ist griechischer Staatsangehöriger und die Tat richtet sich gegen einen Ausländer oder einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland; die Tat muss nach dem Recht des fremden Landes strafbar sein, während sie nach griechischem Recht eine gewisse Schwere aufweisen muss (Verbrechen oder Vergehen).
Der Täter ist griechischer Staatsangehöriger und die Tat richtet sich gegen einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland; auch hier muss die Tat nach dem Recht des fremden Landes strafbar sein und nach griechischem Recht eine gewisse Schwere aufweisen.
Der Täter ist griechischer oder ausländischer Staatsangehöriger und Griechenland hat aufgrund der besonderen Schwere der Tat (z. B. Drogen- oder Menschenhandel) ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung. Dabei ist unerheblich, ob die Tat nach ausländischem Recht strafbar ist; auch eine bereits im Ausland erfolgte Strafverfolgung steht der erneuten Verfolgung in Griechenland nicht entgegen.
Die Strafverfolgung für Vergehen, die entweder von einem griechischen Staatsangehörigen oder von einem Ausländer gegen einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen werden, setzt in der Regel eine Strafanzeige durch den Betroffenen oder einen Antrag der Regierung des fremden Landes voraus, in welchem die Straftat begangen wurde.
Nach griechischem Recht hat der Geschädigte bzw. das Opfer grundsätzlich die Möglichkeit, als Prozesspartei am Strafverfahren teilzunehmen, um Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen. Diese Eigenschaft erwirbt die Prozesspartei mit der Erklärung der Erhebung der Nebenklage (Politiki Agogi). Dem Nebenkläger stehen eigene Verfahrensrechte zu.
Im Adhäsionsverfahren kann der Geschädigte gegen den Beschuldigten auch einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte gehört, im Strafverfahren geltend machen.
Ja. Die Nebenklage können sowohl natürliche als auch juristische Personen erheben. Juristische Personen müssen hierbei bestimmte Formalien einhalten und Unterlagen vorlegen.

