Insolvenzdelikte bzw. Insolvenzstraftaten sind Straftaten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren eines Unternehmens oder einer natürlichen Person. Zahlungsunfähigkeit – und damit Insolvenz – liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten allgemein nicht mehr begleichen kann; bei Kapitalgesellschaften kann zusätzlich die Überschuldung zur Insolvenz führen.
Die frühere Regelung im Gesetz 3588/2007 (Konkursordnung) wurde durch den neuen Insolvenzkodex – Gesetz 4738/2020 „Regelung von Verbindlichkeiten und Gewährung einer zweiten Chance“ abgelöst, der seit dem 1. März 2021 für juristische Personen und seit dem 1. Juni 2021 für natürliche Personen gilt und seither mehrfach, zuletzt durch die Gesetze 5072/2023 und 5193/2025, geändert wurde.
Kernvorschrift ist Art. 106 des Insolvenzkodex (betrügerischer Bankrott, „Chreokopia“). Danach macht sich strafbar, wer während der „verdächtigen Zeit“ oder innerhalb von sechs Monaten vor oder nach der Insolvenzeröffnung insbesondere
Vermögensbestandteile beiseiteschafft oder verheimlicht, die zur Insolvenzmasse gehören würden,
entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung verlustbringende Geschäfte abschließt (z. B. Scheinübertragungen von Grundstücken an Angehörige),
Waren auf Kredit erwirbt und erheblich unter Wert weiterveräußert,
fingierte Forderungen anerkennt,
die gesetzliche Buchführungspflicht verletzt oder Handelsbücher beiseiteschafft, verheimlicht oder vernichtet, oder
auf andere Weise das Vermögen zulasten der Gläubiger verringert oder die wahren geschäftlichen Verhältnisse verschleiert.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und Geldstrafe. Insolvenzverwalter, die Vermögenswerte der Insolvenzmasse unterschlagen oder unrichtige Angaben in ihrem Bericht machen, machen sich zusätzlich wegen Unterschlagung bzw. Betrugs strafbar. Bei insolventen juristischen Personen trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Geschäftsführer sowie die Mitglieder und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
Eine wichtige Neuerung ist Art. 198A des Insolvenzkodex: Mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Eintragung in das elektronische Zahlungsfähigkeitsregister (ΗΜΦ) wird die Strafverfolgung bestimmter insolvenzbezogener Straftaten – insbesondere wegen Nichtzahlung von Schulden – von Gesetzes wegen ausgesetzt und die Vollstreckung bereits verhängter Strafen aufgeschoben.
FAQ
Antwort: Unter Insolvenzdelikten bzw. Insolvenzstraftaten werden Straftaten in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren eines Unternehmens oder einer natürlichen Person zusammengefasst.
Antwort: Ist ein Unternehmen (oder eine natürliche Person) nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, liegt Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz vor. Kapitalgesellschaften können zusätzlich auch durch Überschuldung insolvent werden, also dadurch, dass das eingetragene Stammkapital nicht mehr vorhanden ist oder die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.
Antwort: Durch das mittlerweile aufgehobene Gesetz 3588/2007 waren acht Insolvenzdelikte vorgesehen, deren zugrunde liegende Verhaltensweisen im Kern auch nach heutigem Recht strafwürdig sind:
die Beiseiteschaffung von Bestandteilen des Vermögens des Schuldners, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören (z. B. Verheimlichung von Waren an einem unbekannten Ort);
der Abschluss von Verlustgeschäften (z. B. Scheinübertragungen von Grundstückseigentum an Verwandte des Schuldners);
die Beschaffung von Waren auf Kredit und die Veräußerung dieser Waren erheblich unter ihrem Wert;
die Anerkennung von erdichteten Rechten;
die Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Buchführungspflicht;
die Beiseiteschaffung, Verheimlichung oder Zerstörung von Handelsbüchern;
die Unterlassung des Schuldners, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar aufzustellen;
die in anderer Weise erfolgende Verringerung des Vermögensstands des Schuldners (z. B. Elternschenkung von Grundstücken an die Kinder des Schuldners) oder die seitens des Schuldners erfolgende Verheimlichung seiner wirklichen geschäftlichen Verhältnisse.
Antwort: Der praktisch bedeutsamste Auffangtatbestand außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ist heute Art. 397 Ποινικός Κώδικας (Καταδολίευση δανειστών): Ein Schuldner, der vorsätzlich die Befriedigung seines Gläubigers ganz oder teilweise vereitelt, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet, verheimlicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung veräußert, oder der fiktive Schulden oder Scheingeschäfte konstruiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist der dem Gläubiger entstandene Vermögensschaden besonders hoch, erhöht sich die Mindeststrafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zuzüglich Geldstrafe. Die Strafverfolgung setzt grundsätzlich eine Strafanzeige des Geschädigten voraus.
Innerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens regelt der Insolvenzkodex (Gesetz 4738/2020) ergänzend eigene Straf- und Haftungstatbestände für Schuldner, Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Antwort: Der Insolvenzverwalter, der Geld oder Sachen aus der Insolvenzmasse unterschlägt oder unwahre Erklärungen in seinem Bericht abgibt, macht sich nach den allgemeinen Vorschriften über Unterschlagung bzw. Betrug strafbar. Zusätzliche Sondertatbestände für Pflichtverletzungen von Insolvenzverwaltern sind im Insolvenzkodex (Gesetz 4738/2020) geregelt.
Antwort: Bei Insolvenzen von juristischen Personen liegt die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelmäßig bei den gesetzlichen Vertretern – also den Geschäftsführern bzw. den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstandes.

