KPAG • Rechtsanwälte

Insolvenzdelikte

Unter Insolvenzdelikten bzw. Insolvenzstraftaten werden Straftaten in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren eines Unternehmens oder einer natürlichen Person zusammengefasst. Ist ein Unternehmen (und auch natürliche Personen) nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, liegt Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz vor. Kapitalgesellschaften können zusätzlich auch durch Überschuldung insolvent werden, also dadurch, dass das eingetragene Stammkapital nicht mehr vorhanden ist oder die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.

Durch das Gesetz 3588/2007 wurden acht Insolvenzdelikte vorgesehen:

  1. die Beiseiteschaffung von Bestandteilen des Vermögens des Schuldners, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmassegehören (z.B. Verheimlichung von Waren an einem unbekannten Ort),
  2. der Abschluss von Verlustgeschäften (z.B. Scheinübertragungen von Grundstückseigentum an Verwandte des Schuldners),
  3. die Beschaffung von Waren auf Kredit und die Veräußerung dieser Waren erheblich unter ihrem Wert,
  4. die Anerkennung von erdichteten Rechten,
  5. die Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Buchführungspflicht,
  6. die Beiseiteschaffung, Verheimlichung oder Zerstörung von Handelsbüchern,
  7. die Unterlassung des Schuldners die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar aufzustellen,
  8. die in einer anderen Weise Verringerung des Vermögenstands des Schuldners (z. B. Elternschenkung von Grundstücken an die Kinder des Schuldners) oder die seitens des Schuldners Verheimlichung seiner wirklichen geschäftlichen Verhältnisse.

Allgemeiner Strafrahmen: 2-5 Jahre FS und 150 – 15.000,- Euro GS; bei Gläubigerbegünstigungen 10 Tage – 2 Jahre und 150 – 15.000,- Euro. Der Insolvenzverwalter, der Geld oder Sachen aus der Konkursmasse unterschlägt oder unwahre Erklärungen in seinem Bericht aufnimmt, macht sich wegen Unterschlagung oder Betrug strafbar. Ihm droht zudem eine Freiheitstrafe von 3 Monaten – 5 Jahren und eine Geldstrafe doppelt so hoch wie der erlangte Vorteil, wenn er Sachen aus der Insolvenzmasse verkauft und später indirekt durch eine zwischengeschaltete Person aufkauft.

Bei Insolvenzen von juristischen Personen liegt die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei den Geschäftsführern und den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstandes. Diese Personen werden bestraft, wenn sie höhere als die in der Satzung vorgesehene Zahlungen empfangen.