Steuerstraftaten – Steuerhinterziehung

Eine Steuerstraftat liegt vor, wenn Steuern vorsätzlich nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, weil der Steuerpflichtige, Erklärungspflichtige oder Anzeigepflichtige seinen Pflichten gegenüber dem Fiskus nicht nachkommt. Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen Art. 66 des Gesetzes über das Steuerverfahren (Gesetz 4174/2013).

Aktuelle Wertgrenzen und Strafrahmen

  • Verheimlichung steuerpflichtiger Einkünfte oder Vermögenswerte (zur Vermeidung von Einkommensteuer, einheitlicher Immobiliensteuer ENFIA oder besonderer Immobiliensteuer EFA): Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn die hinterzogene Steuer je Steuerjahr und Steuerart 100.000 Euro übersteigt.

  • Nichtabführung, unrichtige Abführung, Erstattung, Verrechnung oder Einbehaltung geschuldeter Steuern: Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn der Betrag bei der Umsatzsteuer 50.000 Euro bzw. bei anderen einbehaltenen Steuern und Abgaben 100.000 Euro je Steuerjahr übersteigt.

  • Ausstellung, Annahme oder Fälschung von Schein- bzw. verfälschten Steuerbelegen: Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, unabhängig davon, ob dadurch tatsächlich Steuern hinterzogen wurden – es sei denn, die Belege dienten der Begehung einer der vorgenannten Taten; dann erfolgt die Bestrafung nur wegen dieser Haupttat.

Bei der Strafzumessung werden insbesondere die Höhe des verheimlichten bzw. nicht abgeführten Betrags sowie die Dauer der Verheimlichung berücksichtigt; der Einsatz besonderer Verschleierungstechniken wirkt straferschwerend.

Nichtzahlung fälliger Schulden gegenüber dem Staat

Eigenständig geregelt ist die Nichtzahlung festgesetzter Schulden gegenüber dem Staat und dem öffentlichen Sektor (Art. 25 Gesetz 1882/1990). Wer solche Schulden länger als vier Monate nicht begleicht, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wenn die Gesamtschuld – einschließlich Zinsen und Zuschlägen – 100.000 Euro übersteigt; unterhalb dieser Grenze liegt keine Straftat vor. Durch das Gesetz 5193/2025 wurden zudem die Aussetzungsmöglichkeiten erheblich erweitert: Wer seine Schulden in eine Ratenzahlungsvereinbarung einbringt oder von einer Vollstreckungsaussetzung profitiert, für den wird die Strafverfolgung für die Dauer der Regelung ausgesetzt bzw. der Vollzug einer bereits verhängten Strafe aufgeschoben.

Bei Steuerstraftaten juristischer Personen richtet sich die Strafverfolgung gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. den Managing Director einer Aktiengesellschaft, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, den Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft oder GmbH sowie gegen den Manager, Bevollmächtigten oder Vertreter eines ausländischen Geschäftsbetriebs.

Praxisbeispiele

  • die Annahme von Scheinrechnungen,

  • die Verbuchung fingierter Rechnungen zur Vortäuschung höherer Ausgaben und damit geringerer Steuerlast,

  • die Vorlage überhöhter Rechnungen zur Erlangung höherer Subventionen, und

  • der Warenverkauf an ausländische Unternehmen mittels Scheinrechnungen mit anschließendem Weiterverkauf an nicht existierende griechische Unternehmen zur Erschleichung von Vorsteuerabzügen im innergemeinschaftlichen Handel.

FAQ

Antwort: Eine Steuerstraftat bzw. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, weil der Steuerpflichtige, Steuererklärungspflichtige oder der zu einer steuerlichen Anzeige Verpflichtete vorsätzlich seinen Pflichten gegenüber dem Fiskus nicht nachkommt.

Antwort: Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor: Ab bestimmten, im Gesetz festgelegten Schwellenwerten der hinterzogenen Steuer je Veranlagungszeitraum drohen mehrjährige Freiheitsstrafen; bei besonders hohen Beträgen erhöht sich der Strafrahmen deutlich, bis hin zu langjährigem Zuchthaus.

Antwort: Auch hier gilt ein abgestuftes System, das sich nach der Höhe des jährlich abzuführenden, aber nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrags richtet – von kurzen Freiheitsstrafen bei geringeren Beträgen bis zu langjährigem Zuchthaus bei sehr hohen Beträgen.

Antwort: Gefälschte, fiktive oder verfälschte steuerliche Angaben (z. B. Scheinrechnungen) werden mit Freiheitsstrafe bestraft, deren Dauer sich nach dem Gesamtwert der fiktiven steuerlichen Angaben richtet; bei Scheingeschäften mit hohem Gesamtwert erhöht sich der Strafrahmen erheblich.

Antwort: Auch die Nichtzahlung fälliger Schulden gegenüber dem Staat ist strafbar, wobei sich der Strafrahmen abgestuft nach der Höhe der Gesamtschulden richtet.

Antwort: Bei Steuerstraftaten von juristischen Personen richtet sich die Strafverfolgung gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder den Managing Director einer Aktiengesellschaft, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, den Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/IKE/EPE) sowie gegen den Manager, Agenten oder Vertreter eines ausländischen Geschäftsbetriebs.

Antwort: Praxisbezogene Beispiele sind:

  • die Annahme von Scheinrechnungen;
  • die Verbuchung fiktiver Rechnungen in den Geschäftsbüchern der Firma, um höhere Ausgaben vorzuweisen und somit niedrigere Steuern zu zahlen;
  • die Annahme überhöhter Rechnungen durch den Verwaltungsratsvorsitzenden einer AG zur Erlangung einer höheren Subvention für das Unternehmen;
  • der Warenverkauf an ausländische Unternehmen mit Scheinrechnungen und deren Weiterverkauf an nicht vorhandene griechische Unternehmen, um die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Handel zu Unrecht einzuziehen.

Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert