Steuerstraftaten – Steuerhinterziehung
Eine Steuerstraftat bzw. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, weil der Steuerpflichtige oder Steuererklärungspflichtige oder der zu einer steuerlichen Anzeige verpflichtete vorsätzlich seinen Pflichten gegenüber dem Fiskus nicht nachkommt.
Allgemeiner Strafrahmen:
- Bei Unterlassung der Abgabe der Steuererklärung oder Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung beträgt der Strafrahmen 1-5 Jahre FS, soweit die Steuern innerhalb jedes Veranlagungszeitraums über 15.000,- Euro betragen; bei Steuern über 150.000,- Euro beträgt der Strafrahmen 5-20 Jahre.
- Unterlassung der Abgabe oder unrichtige Abführung von Umsatzsteuer etc.: 10 Tage – 5 Jahre FS, bei einem jährlichen abzuführenden Betrag bis zu 3.000 Euro; bei einem abzuführenden Betrag zwischen 3.000 – 75.000,- Euro beträgt der Strafrahmen 1-5 Jahre und 5-20 Jahre bei einem abzuführenden Betragüber 75.000,- Euro.
- Im Fall von gefälschten, fiktiven oder verfälschten steuerlichen Angaben ist ein Strafrahmen von 3 Monate – 5 Jahre FS vorgesehen; bei Scheingeschäften und bei einem Gesamtwert der fiktiven steuerlichen Werten über 3.000,-Euro betragt der Strafahmen 1-5 Jahre FS und 5-20 Jahre, bei Werten über 150.000 Euro.
- Unterlassung der Zahlung von Schulden gegenüber dem Staat: 10 Tage – 1 Jahr FS, 6 Monate – 5 Jahre, 1-5 Jahre oder 3-5 Jahre, bei Gesamtschulden über 5.000, 10.000, 50.000 oder 150.000,-Euro, entsprechend.
Bei Steuerstraftaten von juristischen Personen, wird die Strafverfolgung gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dem Managing Director einer Aktiengesellschaft, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, den Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), den Manager, Agenten oder Vertreter eines ausländischen Geschäftsbetriebs etc. eingeleitet.
Praxisbezogene Beispiele von Steuerstraftaten sind ferner:
- die Annahme von Scheinrechnungen;
- die Verbuchung fiktiver Rechnungen in die Geschäftsbücher der Firma um höhere Ausgaben vorzuweisen und somit niedrige Steuern zu zahlen;
- die Annahme durch den Verwaltungsratsvorsitzenden der AG überhöhter Rechnungen zur Erlangung einer höheren Subvention für das Unternehmen;
- der Warenverkauf an ausländischen Unternehmen mit Scheinrechnungen und deren Weiterverkauft an nicht vorhandene griechische Unternehmen, um somit die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Handel einzuziehen.