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Steuerstraftaten – Steuerhinterziehung

Eine Steuerstraftat liegt vor, wenn Steuern vorsätzlich nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, weil der Steuerpflichtige, Erklärungspflichtige oder Anzeigepflichtige seinen Pflichten gegenüber dem Fiskus nicht nachkommt. Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen Art. 66 des Gesetzes über das Steuerverfahren (Gesetz 4174/2013).

Aktuelle Wertgrenzen und Strafrahmen

  • Verheimlichung steuerpflichtiger Einkünfte oder Vermögenswerte (zur Vermeidung von Einkommensteuer, einheitlicher Immobiliensteuer ENFIA oder besonderer Immobiliensteuer EFA): Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn die hinterzogene Steuer je Steuerjahr und Steuerart 100.000 Euro übersteigt.

  • Nichtabführung, unrichtige Abführung, Erstattung, Verrechnung oder Einbehaltung geschuldeter Steuern: Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn der Betrag bei der Umsatzsteuer 50.000 Euro bzw. bei anderen einbehaltenen Steuern und Abgaben 100.000 Euro je Steuerjahr übersteigt.

  • Ausstellung, Annahme oder Fälschung von Schein- bzw. verfälschten Steuerbelegen: Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, unabhängig davon, ob dadurch tatsächlich Steuern hinterzogen wurden – es sei denn, die Belege dienten der Begehung einer der vorgenannten Taten; dann erfolgt die Bestrafung nur wegen dieser Haupttat.

Bei der Strafzumessung werden insbesondere die Höhe des verheimlichten bzw. nicht abgeführten Betrags sowie die Dauer der Verheimlichung berücksichtigt; der Einsatz besonderer Verschleierungstechniken wirkt straferschwerend.

Nichtzahlung fälliger Schulden gegenüber dem Staat

Eigenständig geregelt ist die Nichtzahlung festgesetzter Schulden gegenüber dem Staat und dem öffentlichen Sektor (Art. 25 Gesetz 1882/1990). Wer solche Schulden länger als vier Monate nicht begleicht, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wenn die Gesamtschuld – einschließlich Zinsen und Zuschlägen – 100.000 Euro übersteigt; unterhalb dieser Grenze liegt keine Straftat vor. Durch das Gesetz 5193/2025 wurden zudem die Aussetzungsmöglichkeiten erheblich erweitert: Wer seine Schulden in eine Ratenzahlungsvereinbarung einbringt oder von einer Vollstreckungsaussetzung profitiert, für den wird die Strafverfolgung für die Dauer der Regelung ausgesetzt bzw. der Vollzug einer bereits verhängten Strafe aufgeschoben.

Bei Steuerstraftaten juristischer Personen richtet sich die Strafverfolgung gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. den Managing Director einer Aktiengesellschaft, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, den Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft oder GmbH sowie gegen den Manager, Bevollmächtigten oder Vertreter eines ausländischen Geschäftsbetriebs.

Praxisbeispiele

  • die Annahme von Scheinrechnungen,

  • die Verbuchung fingierter Rechnungen zur Vortäuschung höherer Ausgaben und damit geringerer Steuerlast,

  • die Vorlage überhöhter Rechnungen zur Erlangung höherer Subventionen, und

  • der Warenverkauf an ausländische Unternehmen mittels Scheinrechnungen mit anschließendem Weiterverkauf an nicht existierende griechische Unternehmen zur Erschleichung von Vorsteuerabzügen im innergemeinschaftlichen Handel.

FAQ

Antwort: Unter dem Begriff der Korruption werden verschiedene Tatbestände zusammengefasst, in welchen eine Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (z. B. Stiftungen) missbraucht wird, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Antwort: Bestechung von Amtsträgern (Art. 236 Ποινικός Κώδικας) begeht, wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Antwort: Das Gesetz sieht abgestufte Strafrahmen vor, die sich nach der Höhe des erlangten Vorteils bzw. des verursachten Schadens richten – von Freiheitsstrafe bis hin zu langjährigem Zuchthaus bei Vorteilen bzw. Schäden in sechsstelliger Höhe oder bei Taten gegen den Staat und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Da diese Strafrahmen seit der Kodexreform 2019 mehrfach angepasst wurden, empfehlen wir für den Einzelfall die Prüfung der aktuell geltenden Fassung.

Antwort: Ja. Seit der Einführung durch das Gesetz 3560/2007 – heute in Art. 396 Abs. 2 Ποινικός Κώδικας geregelt – wird auch die Bestechung im privaten Sektor bestraft. Dies liegt vor, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einem Angestellten oder Beauftragten eines Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser ihn oder einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Der aktuelle Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zuzüglich Geldstrafe vor.

Antwort: Häufige Gründe sind die Vermeidung der Feststellung von steuer-, gesundheits- und städtebaurechtlichen Zuwiderhandlungen, die mit hohen Geldbußen und Strafen verbunden sind, sowie die Unterlassung einer Kontrolle zur Vermeidung der Festnahme des Täters wegen anderer Straftaten (z. B. Unterlassen von Zollkontrollen, damit Schmuggel oder illegale Einwanderung nicht festgestellt werden).

Antwort: Bestechlichkeit im Amt (Art. 235 Ποινικός Κώδικας) liegt vor, wenn ein Amtsträger, Richter oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt.

Antwort: Auch hier sieht das Gesetz abgestufte, teils sehr strenge Strafrahmen vor, insbesondere bei Finanz- und Zollbeamten sowie bei hohen Vorteilen oder Schäden gegen den Staat. Für die konkret aktuell geltenden Strafrahmen empfehlen wir die Prüfung der jeweils aktuellen Gesetzesfassung.

Antwort: Ja. Auch die Bestechlichkeit im privaten Sektor ist heute in Art. 396 Abs. 1 Ποινικός Κώδικας geregelt: Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

Antwort: In der Praxis kommen häufig die Bestechlichkeit von Finanz-, Zoll- und Polizeibeamten zur Unterlassung einer Ermittlung, zur Nicht-Feststellung einer Zuwiderhandlung, zur Nicht-Auferlegung von Geldbußen oder zum Absehen von einer Strafanzeige vor, aber auch die Forderung von Vorteilen seitens des Arztes eines Krankenhauses zum Zweck der Durchführung einer Untersuchung oder Operation oder der Aushändigung eines (oft falschen) ärztlichen Attests.

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