Eine Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Der Allgemeine Strafrahmen beträgt 10 Tage – 2 Jahre FS; bei höheren Schäden 1-5 Jahre FS; bei Vermögensschäden über 120.000,- Euro oder bei einer veruntreuenden Unterschlagung höherer Vermögenswerte 5-10 Jahre FS; bei Schäden gegen den Staat und juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die über 150.000,- Euro liegen, sieht der Strafrahmen Freiheitsstrafen von 5-20 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange Haft vor.
Praktisch wichtige Fälle von Unterschlagung im Handelsverkehr sind z. B. der Warenkauf unter Eigentumsvorbehalt und die anschließende Veräußerung der Ware an einem Dritten, ohne zuvor den Preis an den Verkäufer gezahlt zu haben.