Der Unterschlagung nach Art. 375 des griechischen Strafgesetzbuchs macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; ist der Gegenstand von besonders hohem Wert, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Übersteigt der Gesamtwert 120.000 Euro, droht Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Dieselbe verschärfte Strafe (Zuchthaus bis zu zehn Jahren) gilt für die sogenannte veruntreuende Unterschlagung, also Fälle, in denen die Sache dem Täter aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung anvertraut wurde – etwa als Beauftragtem, Vormund, Pfleger, Verwahrer oder Verwalter fremden Vermögens; übersteigt hier der Wert 120.000 Euro, wirkt dies zusätzlich straferschwerend.
Praktisch bedeutsame Fälle von Unterschlagung im Handelsverkehr sind etwa der Kauf einer Ware unter Eigentumsvorbehalt und deren anschließende Weiterveräußerung an einen Dritten, ohne dass der Kaufpreis zuvor an den Verkäufer entrichtet wurde.
FAQ
Antwort: Eine Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.
Antwort: Die Grundform der Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe bestraft, deren Dauer im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegt.
Antwort: Bei höheren Schäden erhöht sich der Strafrahmen auf mehrjährige Freiheitsstrafe.
Antwort: Bei besonders hohen Vermögensschäden – insbesondere bei einer sogenannten veruntreuenden Unterschlagung, etwa durch eine Person in einer besonderen Vertrauensstellung – sieht das Gesetz einen deutlich erhöhten Strafrahmen bis hin zu langjährigem Zuchthaus vor.
Antwort: Richtet sich die Unterschlagung gegen den Staat oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und übersteigt der Schaden die im Gesetz festgelegte hohe Wertschwelle, sieht der Strafrahmen langjähriges Zuchthaus vor; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch lebenslange Haft möglich.
Antwort: Praktisch wichtige Fälle von Unterschlagung im Handelsverkehr sind z. B. der Warenkauf unter Eigentumsvorbehalt und die anschließende Veräußerung der Ware an einen Dritten, ohne zuvor den Preis an den Verkäufer gezahlt zu haben.

