Sondersolidaritätszuschlag auf Photovoltaikprojekte – ein historischer Rückblick
Historischer Hintergrund (2012–2014)
Gemäß Gesetz 4093/2012 wurde ein besonderer Solidaritätszuschlag auf Erzeuger elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen erhoben. Dieser Zuschlag wurde auf der Grundlage des Umsatzes aus dem Verkauf elektrischer Energie im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 berechnet und betraf bereits in Betrieb befindliche Anlagen, Anlagen im Probebetrieb sowie Anlagen, deren Netzanschluss aktiviert worden war.
Der besondere Solidaritätszuschlag wurde auf der Grundlage des Einspeisetarifs vor Mehrwertsteuer berechnet und betrug:
- 25% für Photovoltaikanlagen, die bis zum Dezember 2011 in den Probebetrieb gegangen waren oder deren Netzanschluss bis zu diesem Datum aktiviert worden war,
- 30% für Photovoltaikanlagen, die nach dem Januar 2012 in den Probebetrieb gegangen waren oder deren Netzanschluss nach diesem Datum aktiviert worden war, und deren Einspeisetarif dem Referenzpreis aus der Tabelle des Artikels 27A des Gesetzes 3734/2009 einen Monat vor Februar 2012 entsprach,
- 27% für Photovoltaikanlagen, die nach dem Januar 2012 in den Probebetrieb gegangen waren oder deren Netzanschluss nach diesem Datum aktiviert worden war, und deren Einspeisetarif dem Referenzpreis aus der Tabelle des Artikels 27A des Gesetzes 3734/2009 für den Zeitraum Februar 2012 bis 9. August 2012 entsprach,
- 10% für die übrigen Anlagen aus erneuerbaren Energien sowie für KWKK-Anlagen (ΣΗΘΥΑ).
Durch Entscheidung des zuständigen Ministers konnte die Zahlungspflicht für diesen Sonderzuschlag um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Der Zuschlag wurde nicht erhoben für Photovoltaikanlagen, deren Einspeisetarif dem Referenzpreis aus der Tabelle des Artikels 27A des Gesetzes 3734/2009 für ein Datum nach dem 9. August 2012 entsprach, sowie nicht für Betreiber von Dachanlagen (Net Metering).
Geltendes Rechtsregime (Aktualisierung Juni 2026)
Der oben genannte besondere Solidaritätszuschlag ist endgültig ausgelaufen, da er ausschließlich den Zeitraum 1.7.2012–30.6.2014 betraf und eine außerordentliche Krisenmaßnahme darstellte.
Der heute geltende Rahmen für die Förderung und Vergütung von Photovoltaikanlagen in Griechenland stellt sich wie folgt dar:
a) Neues Fördersystem – Betriebsbeihilfe (Gesetz 4414/2016)
Mit dem Gesetz 4414/2016 wurde das System der festen Einspeisetarife abgeschafft und durch ein System der Betriebsbeihilfe in Form einer gleitenden Prämie (Sliding Premium / FiP – Feed-in Premium) ersetzt. Nach diesem System:
- verkaufen die Erzeuger den Strom am Markt,
- erhalten zusätzlich eine Differenzprämie in Höhe der Differenz zwischen dem Referenzpreis (ΤΑ) und dem Marktpreis,
- wird der Referenzpreis im Rahmen wettbewerblicher Verfahren (Ausschreibungen/Auctions) der RAE festgelegt.
b) Wettbewerbliche Verfahren – Ausschreibungen
Ab 2016 erfolgt die Zuteilung von Betriebsbeihilfen für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen ausschließlich über wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren, die von der RAE auf der Grundlage des Gesetzes 4414/2016 und der entsprechenden Ministerialentscheidungen ausgeschrieben werden. Diese Verfahren finden regelmäßig statt und umfassen verschiedene Kategorien erneuerbarer Energien.
c) Eigenversorgung – Net Metering / Energy Offset
Das Eigenversorgungsregime (Net Metering und Energy Offset) wird durch das Gesetz 4513/2018 und dessen Änderungen durch das Gesetz 5037/2023 geregelt, das die Leistungsgrenzen und die Möglichkeiten des virtuellen Energieausgleichs (Virtual Net Metering) erheblich erweitert hat.
d) Sonderabgabe auf Übergewinne (2022–2023)
Im Rahmen der Energiekrise 2022 wurde eine Sonderabgabe auf Übergewinne der Stromerzeuger gemäß Gesetz 4986/2022 in Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates erhoben. Diese Abgabe betraf hauptsächlich den Zeitraum September 2022 – Juni 2023 und steht in keinem Zusammenhang mit dem früheren Solidaritätszuschlag aus dem Gesetz 4093/2012. Sie ist inzwischen ebenfalls ausgelaufen.
📌 Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Der griechische Rechtsrahmen für erneuerbare Energien ändert sich häufig. Für jedes konkrete Projekt wird empfohlen, den aktuell geltenden Rechtsrahmen zu überprüfen und einen spezialisierten Rechts- oder Fachberater hinzuzuziehen.
(Juni 2026 – Alle Angaben ohne Gewähr)
FAQ
Gemäß dem Gesetz 4093/2012 wurde ein spezieller Solidaritätszuschlag eingeführt, der Erzeugern von Solarstrom auferlegt wurde. Er wurde auf Basis des Umsatzes (Einspeisevergütung vor Umsatzsteuer) berechnet, der im Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2014 erzielt wurde.
Der Zuschlag betraf Anlagen, die bereits in Betrieb waren, sich im Testbetrieb befanden oder deren Anschluss in diesem Zeitraum aktiviert wurde. Die Höhe des Prozentsatzes richtete sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. dem zugrunde liegenden Einspeisetarif:
- 25 % Zuschlag: für Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in den Testbetrieb gingen oder angeschlossen wurden.
- 30 % Zuschlag: für Anlagen ab dem 1.1.2012, deren Vergütung auf Richtpreisen von vor Februar 2012 basierte.
- 27 % Zuschlag: für Anlagen ab dem 1.1.2012, deren Vergütung auf Richtpreisen zwischen Februar 2012 und dem 9.8.2012 basierte.
- 10 % Zuschlag: für sonstige Anlagen aus erneuerbaren Energien sowie SITHYA-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung).
Von der Zahlungspflicht ausgenommen waren:
- Dachanlagen: Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mussten diesen Zuschlag nicht leisten.
- Neuere Tarife: Anlagen, deren Einspeisevergütung auf Richtpreisen basierte, die für ein Datum nach dem 9.8.2012 festgelegt wurden.
Ja, durch Beschluss des Umweltministers konnte die Pflicht zur Zahlung dieser Sonderabgabe um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Eine darüberhinausgehende, dauerhafte Fortführung war gesetzlich nicht vorgesehen.

