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2.3. Vorübergehende Einstellung des Genehmigungsverfahrens für neue Photovoltaik-Projekte und Aussetzung der Überprüfung bereits eingereichter Anträge

Mit einer Ministerialentscheidung vom August 2012 wurden

  1. die Einreichung neuer Anträge bei der RAE zur Erteilung von Produktionslizenzen für Photovoltaikprojekte,
  2. die Bearbeitung anhängiger Anträge zur Erteilung von Produktionslizenzen für Photovoltaikprojekte seitens der Regulierungsbehörde RAE,
  3. die Einreichung neuer Anträge bei dem zuständigen Netzbetreiber zur Erteilung von Netzanschlussangeboten für Photovoltaikanlagen, welche von der Pflicht zur Einholung einer Produktionslizenz ausgenommen sind,
  4. die Bearbeitung anhängiger Anträge zur Erteilung von Netzanschlussangeboten für Photovoltaikanlagen, die von der Pflicht zur Einholung einer Produktionslizenz ausgenommen sind, seitens des zuständigen Netzbetreibers

vorübergehend eingestellt.

(Stand Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr)

Wichtige Aktualisierung: Der unten beschriebene Genehmigungsstopp war ausdrücklich als vorübergehende Maßnahme angelegt und wurde in den Folgejahren im Zuge der Reformen ab 2013 sowie insbesondere durch die grundlegende Neuordnung des Genehmigungsverfahrens durch die Gesetze 4685/2020 und 4951/2022 überholt. Er ist seit Langem nicht mehr in Kraft und für neue Projekte ohne Bedeutung. Dieser Beitrag dient ausschließlich der historischen Einordnung für Bestandsprojekte, deren Genehmigungshistorie in diesen Zeitraum fällt.

FAQ

Die Entscheidung verfügte eine vorübergehende Einstellung sowie eine Aussetzung der Überprüfung für fast alle neuen und bereits laufenden Genehmigungsverfahren im Bereich der Photovoltaik in Griechenland.

Die Einstellung betraf vier Hauptbereiche der Projektentwicklung:

  • Neue Produktionslizenzen: Es konnten keine neuen Anträge auf Erteilung von Produktionslizenzen bei der Regulierungsbehörde (RAE, heute ΡΑΑΕΥ) eingereicht werden.
  • Anhängige Produktionslizenzen: Die Bearbeitung bereits vorliegender, aber noch nicht abgeschlossener Anträge wurde ausgesetzt.
  • Neue Netzanschlussangebote: Für PV-Anlagen ohne Produktionslizenzpflicht konnten keine neuen Anträge auf Netzanschlussangebote gestellt werden.
  • Anhängige Netzanschlussangebote: Die Bearbeitung bereits eingereichter Anträge für netzanschlussbefreite Anlagen wurde gestoppt.

Die Regelung trat mit der Ministerialentscheidung im August 2012 in Kraft. Sie wurde in der Folgezeit schrittweise gelockert und ist im heute geltenden Genehmigungsrecht (Gesetze 4685/2020 und 4951/2022) überholt.

Damit ein Bauvorhaben umgesetzt werden kann, muss eine Immobilie zwei Kriterien kumulativ erfüllen:

  1. Geeignet (Artio): Bezieht sich auf Zuschnitt, Maße und Größe des Grundstücks, die eine wirtschaftliche und bauliche Nutzung ermöglichen.

  2. Bebaubar (Ikodomisimo): Bedeutet, dass auch nach allen öffentlich-rechtlichen, baurechtlichen und sonstigen Sonderregelungen (z. B. Forst- oder Denkmalschutz) tatsächlich gebaut werden darf.

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