Vorübergehender Stopp der Genehmigungen für Photovoltaikprojekte in Griechenland – historischer Rückblick
Aktualisierter Text
Mit einer Ministerialentscheidung vom August 2012 waren vorübergehend sowohl die Einreichung neuer Anträge bei der Regulierungsbehörde für Energie (RAE) zur Erteilung von Produktionslizenzen für Photovoltaikprojekte als auch die Bearbeitung bereits anhängiger Anträge ausgesetzt worden. Diese Aussetzung erstreckte sich darüber hinaus auf die Einreichung neuer Anträge sowie die Bearbeitung anhängiger Anträge beim zuständigen Netzbetreiber zur Erteilung von Netzanschlussangeboten für Photovoltaikanlagen, die von der Pflicht zur Einholung einer Produktionslizenz befreit waren.
Dieses Aussetzungsregime wurde längst aufgehoben. Heute wird die Genehmigung von Photovoltaikprojekten in Griechenland hauptsächlich durch das Gesetz 4685/2020, das Gesetz 4951/2022 und das Gesetz 5037/2023 geregelt. Die frühere Produktionslizenz wurde durch die Erzeuger-Bescheinigung für erneuerbare Energien für Projekte über 1 MW ersetzt, während für kleinere Projekte vereinfachte Verfahren gelten. Zuständig für die Erteilung von Netzanschlussangeboten sind weiterhin der ADMIE und der DEDDIE, je nach Anschlussebene (Übertragungs- oder Verteilungsnetz).
Historischer Rückblick zur borübergehenden Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für damals neue Photovoltaikprojekte und geltendes Rechtsregime
Historischer Hintergrund (2012–2013)
Mit einer Ministerialentscheidung vom August 2012 wurden vorübergehend ausgesetzt:
- die Einreichung neuer Anträge bei der Regulierungsbehörde für Energie (RAE) zur Erteilung von Produktionslizenzen für Photovoltaikprojekte,
- die Bearbeitung bereits anhängiger Anträge auf Erteilung von Produktionslizenzen für Photovoltaikprojekte durch die RAE,
- die Einreichung neuer Anträge beim zuständigen Netzbetreiber zur Erteilung von Netzanschlussangeboten für Photovoltaikanlagen, die von der Pflicht zur Einholung einer Produktionslizenz befreit sind,
- die Bearbeitung anhängiger Anträge auf Erteilung von Netzanschlussangeboten für Photovoltaikanlagen, die von der Pflicht zur Einholung einer Produktionslizenz befreit sind, durch den zuständigen Netzbetreiber.
Geltendes Rechtsregime (Aktualisierung 2025/2026)
Die oben genannte Aussetzung wurde längst aufgehoben. Der heute geltende Rechtsrahmen für die Genehmigung von Photovoltaikprojekten in Griechenland stellt sich wie folgt dar:
a) Abschaffung der Produktionslizenz für die meisten PV-Projekte
Mit dem Gesetz 4685/2020 („Modernisierung des Umweltrechts“) und anschließend mit dem Gesetz 4951/2022 („Modernisierung der Genehmigung von erneuerbaren Energien“) wurde die Produktionslizenz für Photovoltaikprojekte bis zu einer Leistung von 1 MW abgeschafft (und unter bestimmten Voraussetzungen auch für größere Anlagen). Für Projekte oberhalb dieser Schwelle ist nunmehr eine Erzeuger-Bescheinigung für erneuerbare Energien (Βεβαίωση Παραγωγού ΑΠΕ) von der RAE erforderlich, die die frühere Produktionslizenz ersetzt hat.
b) Neues Genehmigungssystem – „Fast Track“ für erneuerbare Energien
Es wurde ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingeführt, mit:
- elektronischer Antragstellung über die Plattform der RAE,
- strengen Zeitvorgaben für die Prüfung der Anträge durch die zuständigen Behörden,
- der Möglichkeit einer stillschweigenden Genehmigung bei Ablauf der Frist ohne behördliche Antwort.
c) Netzanschluss
Zuständige Netzbetreiber für die Erteilung von Netzanschlussangeboten sind weiterhin:
- der ADMIE (Unabhängiger Betreiber des Übertragungsnetzes für elektrische Energie) für den Anschluss an das Übertragungsnetz,
- der DEDDIE (Betreiber des griechischen Stromverteilungsnetzes) für den Anschluss an das Verteilungsnetz.
Das Verfahren richtet sich nach den jeweiligen Netzbetreibervorschriften und den Entscheidungen der RAE.
d) Eigenversorgung und Net Metering / Energy Offset
Besondere Erwähnung verdient das Regime der Eigenversorgung (Net Metering und Energy Offset), das durch das Gesetz 4513/2018 und dessen Änderungen sowie durch das Gesetz 5037/2023 geregelt wird, welches die Leistungsgrenzen für Eigenerzeuger erheblich erweitert hat.
e) Sonderrahmen für die Raumordnung im Bereich erneuerbare Energien
Es gilt der Sondere Raumordnungsrahmen für erneuerbare Energien (Regierungsblatt ΦΕΚ Β‘ 3143/2023), der die räumlichen Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaiksystemen festlegt.
📌 Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Der griechische Rechtsrahmen für erneuerbare Energien ändert sich häufig. Für jedes konkrete Projekt wird empfohlen, den aktuell geltenden Rechtsrahmen zu überprüfen und einen spezialisierten Rechts- oder Fachberater hinzuzuziehen.
(Stand: Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und Haftung)
FAQ
Die Entscheidung verfügte eine vorübergehende Einstellung sowie eine Aussetzung der Überprüfung für fast alle neuen und bereits laufenden Genehmigungsverfahren im Bereich der Photovoltaik in Griechenland.
Die Einstellung betraf vier Hauptbereiche der Projektentwicklung:
- Neue Produktionslizenzen: Es konnten keine neuen Anträge auf Erteilung von Produktionslizenzen bei der Regulierungsbehörde (RAE, heute ΡΑΑΕΥ) eingereicht werden.
- Anhängige Produktionslizenzen: Die Bearbeitung bereits vorliegender, aber noch nicht abgeschlossener Anträge wurde ausgesetzt.
- Neue Netzanschlussangebote: Für PV-Anlagen ohne Produktionslizenzpflicht konnten keine neuen Anträge auf Netzanschlussangebote gestellt werden.
- Anhängige Netzanschlussangebote: Die Bearbeitung bereits eingereichter Anträge für netzanschlussbefreite Anlagen wurde gestoppt.
Die Regelung trat mit der Ministerialentscheidung im August 2012 in Kraft. Sie wurde in der Folgezeit schrittweise gelockert und ist im heute geltenden Genehmigungsrecht (Gesetze 4685/2020 und 4951/2022) überholt.
Damit ein Bauvorhaben umgesetzt werden kann, muss eine Immobilie zwei Kriterien kumulativ erfüllen:
Geeignet (Artio): Bezieht sich auf Zuschnitt, Maße und Größe des Grundstücks, die eine wirtschaftliche und bauliche Nutzung ermöglichen.
Bebaubar (Ikodomisimo): Bedeutet, dass auch nach allen öffentlich-rechtlichen, baurechtlichen und sonstigen Sonderregelungen (z. B. Forst- oder Denkmalschutz) tatsächlich gebaut werden darf.

