Aktualisierter und konsolidierter Text – Rechtlicher Rahmen für Photovoltaikanlagen in Griechenland (Juni 2026)
Hinweis:
Der vorliegende Text integriert und aktualisiert alle früheren Abschnitte auf Grundlage des geltenden Rechtsrahmens, insbesondere der Gesetze Nr. 4685/2020, Nr. 4964/2022 und Nr. 5037/2023. Frühere Verweise auf LAGIE, DEI (als zuständigen Netzbetreiber) und DESMIE wurden jeweils durch die derzeit zuständigen Stellen DAPEEP S.A., DEDDIE S.A. und ADMIE S.A. ersetzt.
Rechtlicher Rahmen für Photovoltaikanlagen in Griechenland
Der rechtliche Rahmen für die Genehmigung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage
Hinweis:
Der geltende rechtliche Rahmen wird hauptsächlich durch die Bestimmungen der Gesetze Nr. 4685/2020, Nr. 4964/2022 und Nr. 5037/2023 geprägt, die die früheren Bestimmungen der Gesetze Nr. 4093/2012, 3851/2010, 3468/2006 sowie damit zusammenhängender Gesetze ersetzt und ergänzt haben.
Nationale Ziele – Überarbeitetes NECP 2024–2030
Gemäß dem überarbeiteten Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP 2024–2030) und den Zielen der europäischen Richtlinie 2023/2413 (RED III) umfassen die nationalen Ziele:
- Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch von mindestens 35 % bis 2030
- Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von mindestens 80 % bis 2030
- Installation von Photovoltaikleistung von über 13 GW bis 2030
- Integration von Energiespeichern als integralen Bestandteil des Energiesystems
- Mindestens 42 % erneuerbare Energien am Endenergieverbrauch für Heizung und Kühlung bis 2030
- Mindestens 29 % erneuerbare Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis 2030
Genehmigungsverfahren nach geltendem Recht
1.1 Unterscheidung nach installierter Leistung
Gemäß Gesetz Nr. 4685/2020 unterscheidet sich das Genehmigungsverfahren je nach installierter Leistung:
Kategorie | Leistung | Erforderliches Verfahren |
Kleine Anlagen | Bis 1 MW | Bescheinigung des Erzeugers erneuerbarer Energien (vereinfachtes Verfahren) |
Mittlere / große Anlagen | Über 1 MW | Erzeugungsgenehmigung durch die RAE |
1.2 Anlagen mit einer Leistung über 1 MW
Erzeugungsgenehmigung
Anlagen mit installierter Leistung von über 1 MW benötigen eine Erzeugungsgenehmigung, die von der RAE auf Grundlage der folgenden Kriterien erteilt wird:
- Nationale Sicherheit und öffentliche Gesundheit
- Energieeffizienz und Reife des Projekts
- Technische Reife der Anlage
- Übereinstimmung mit der nationalen Raumplanung
- Umweltschutz
Das Genehmigungsverfahren wird digital über das Informationssystem für erneuerbare Energien (PSAPE) durchgeführt.
Einzelne Verfahrensschritte
- Festlegung des Anschlusspunktes: durch die RAE in Zusammenarbeit mit ADMIE oder DEDDIE innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung.
- Prüfung der Kriterien: durch die RAE innerhalb von 2 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Der Antrag gilt als vollständig, wenn innerhalb von 30 Tagen keine zusätzlichen Unterlagen angefordert werden.
- Veröffentlichung der Entscheidung: auf der Website der RAE. Innerhalb von 15 Tagen kann Einspruch erhoben werden. Dieser wird innerhalb von 20 Tagen geprüft – nach fruchtlosem Ablauf gilt er als abgelehnt.
- Register: Alle Entscheidungen werden im elektronischen Register für erneuerbare Energien der RAE eingetragen.
- Finanzierung: Die finanzierenden Personen werden von der RAE geprüft und in der Genehmigung vermerkt, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Dauer der Erzeugungsgenehmigung
Sie wird für 25 Jahre erteilt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um denselben Zeitraum.
Innerhalb von 30 Monaten muss eine Baugenehmigung erteilt werden; andernfalls erlischt die Erzeugungsgenehmigung automatisch.
Änderung von Genehmigungsangaben
Ein Antrag auf Änderung wird innerhalb von 60 Tagen entschieden. Eine Leistungserhöhung bis zu 10 % erfordert lediglich eine Mitteilung, nicht jedoch eine Änderung.
Übertragung der Erzeugungsgenehmigung
Sie ist mit Genehmigung der RAE zulässig, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die Frist für die Baugenehmigung wird durch die Übertragung nicht verlängert.
1.3 Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW
Befreiung von der Erzeugungsgenehmigung – Bescheinigung des Erzeugers erneuerbarer Energien
Mit Gesetz Nr. 4685/2020 sind Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 1 MW von der Pflicht zur Erteilung einer Erzeugungsgenehmigung befreit. Stattdessen wird über das PSAPE eine Bescheinigung des Erzeugers erneuerbarer Energien ausgestellt.
Die Befreiung gilt für sämtliche Anlagen, die auf einem Grundstück vom selben Betreiber betrieben werden. In diesem Fall wird die Vergütung auf Grundlage der Gesamtleistung aller Anlagen und nicht pro Einzelanlage berechnet.
Zuständige Stelle für die Vergabe von Projektrechten und den Netzanschluss ist die DEDDIE S.A. Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen werden dort eingereicht. Nach Erteilung der Anschlussbedingungen wird das vorgesehene Entgelt gezahlt und anschließend der Anschlussvertrag unterzeichnet.
Hinweis: In Gebieten, in denen die Energieerzeugung „gesättigt“ oder eingeschränkt ist, genießen Anlagen dieser Kategorie bei der Bewertung Vorrang.
Übertragbarkeit von Anlagen bis 1 MW
Für Anlagen bis 1 MW gelten besondere Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit:
- Die Anlagen dürfen vor ihrer Inbetriebnahme nicht verkauft werden, außer bei einer Übertragung an eine juristische Person, deren gesamtes Gesellschaftskapital dem Übertragenden gehört.
- Nach der Übertragung ist DEDDIE verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für den Anschluss der Anlage zu ergreifen, sofern kein technischer Ablehnungsgrund vorliegt.
Übertragung von Gesellschaftsanteilen:
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Betreibergesellschaft an einen Dritten stellt eine alternative Form der mittelbaren Eigentumsübertragung dar.
Dabei ist jedoch zu beachten:
- Die Übertragung von Anteilen vor Anschluss und Inbetriebnahme der Anlage birgt ein erhebliches Risiko der Ablehnung durch die zuständige Stelle. Die Auffassung, dass eine Übertragung vor dem Anschluss zulässig sei, wurde inzwischen auch von DAPEEP S.A. selbst verworfen.
Daher wird ausdrücklich empfohlen:
- Vorabgenehmigung durch die zuständige Stelle vor jeder Übertragung, oder
- Durchführung der Übertragung nach Anschluss und Inbetriebnahme der Anlage.
Bei einer Übertragung vor dem Anschluss darf sich die Steuer-ID (AFM) der Betreibergesellschaft nicht ändern. Zuständig ist bis zum Anschluss DEDDIE; nach Anschluss und Inbetriebnahme DAPEEP S.A.
Sonderregelung für Landwirte:
An Landwirte erteilte Genehmigungen dürfen fünf Jahre lang ab Erteilung nicht übertragen werden. Die einzige Ausnahme ist die Erbfolge.
Genehmigungsbefreiungen für Anlagen bis 1 MW
Das Genehmigungsverfahren für Photovoltaikanlagen bis 1 MW wurde durch Gesetz Nr. 4685/2020 erheblich vereinfacht und beschleunigt. Insbesondere:
- Es sind keine Erzeugungsgenehmigung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erforderlich.
- Es ist keine vorherige Stellungnahme zur Umweltbewertung erforderlich.
- Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei DEDDIE, was die Verwaltungswege erheblich verkürzt.
Umweltbewertung:
Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen bis 500 kW sowie für Anlagen auf Gebäuden ist keine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich. Stattdessen wird innerhalb von 20 Tagen eine Befreiungsbescheinigung von der zuständigen Region ausgestellt.
Bei der Ausstellung der Bescheinigung wird neben der Leistung auch geprüft, ob das Grundstück in ein NATURA-2000-Gebiet fällt oder weniger als 150 Meter von einem anderen genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb entfernt liegt.
Für Freiflächenanlagen über 500 kW bis 1 MW erfolgt die Umweltprüfung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Gesetz Nr. 4685/2020.
Baugenehmigung / Genehmigung kleiner Bauarbeiten
Für alle Photovoltaikprojekte, unabhängig von der Kategorie, ist die Erteilung einer Baugenehmigung oder einer Genehmigung für kleine Bauarbeiten durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde (YDOM) erforderlich.
Achtung: Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigungen ändern sich regelmäßig durch Ministerialbeschlüsse. Es wird empfohlen, vor Einreichung des Antrags die jeweils geltende Rechtslage zu prüfen. Das genaue Verfahren hängt von den besonderen technischen Merkmalen der Anlage ab.
Netzanschlussvertrag
Wesentliche Meilensteine für den Abschluss des Genehmigungsverfahrens und die Inbetriebnahme sind:
- Abschluss eines Netzanschlussvertrags mit DEDDIE (für das Verteilnetz) oder ADMIE (für das Übertragungssystem)
- Abschluss eines Vertrags über die funktionale Förderung (SLE) mit DAPEEP S.A.
Diese Verträge sind für alle oben genannten Projektkategorien verpflichtend.
Sicherheitsleistung
In bestimmten Fällen ist vor oder bei Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags eine Sicherheitsleistung erforderlich:
- Für Anlagen, die keine Erzeugungsgenehmigung benötigen, wird im Vertrag eine ausschließliche Anschlussfrist festgelegt. Die Nichteinhaltung führt zum Verfall der Sicherheitsleistung.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt gemäß Ministerialbeschluss YA PE/F1/oik.24839/25.11.2010 und eventuellen späteren Änderungen 150 €/kW.
Hinweis:
Der genaue Betrag und die Bedingungen der Sicherheitsleistung können durch neuere Ministerialbeschlüsse geändert worden sein. Eine Überprüfung über DEDDIE oder RAE ist erforderlich.
Ausnahmen:
Verträge, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen unterzeichnet wurden, sowie Projekte von Inhabern einer Erzeugungsgenehmigung.
Die Sicherheitsleistung wird nach der Inbetriebnahme zurückerstattet, die durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen wird.
Zusätzlich ist die Vorlage einer Finanzierungszusage einer Bank oder eines Kreditinstituts erforderlich.
Abschluss und Unterzeichnung des Vertrags
Der Vertrag mit DEDDIE über den Netzanschluss wird geschlossen:
- auf Antrag des Betreibers
- nach Zahlung der Anschlussbedingungen
- sofern erforderlich, nach Zahlung der Sicherheitsleistung und Vorlage der Finanzierungszusage
Fristen für den Vertragsabschluss:
Projektkategorie | Frist |
Ohne Erzeugungsgenehmigung (bis 1 MW) | 3 Monate ab Einreichung vollständiger Unterlagen |
Mit Erzeugungsgenehmigung (über 1 MW) | 6 Monate ab Einreichung vollständiger Unterlagen |
Pflichten des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussarbeiten abzuschließen:
Szenario | Frist |
Anschluss an das Netz ohne zusätzliche Arbeiten am Einspeisepunkt | 12 Monate ab Vertragsunterzeichnung |
Anschluss an das Netz mit zusätzlichen Arbeiten am Einspeisepunkt | 18 Monate ab Vertragsunterzeichnung |
Anschluss an das Übertragungssystem | 24 Monate ab Vertragsunterzeichnung |
In außergewöhnlichen Fällen kann eine Verlängerung der genannten Fristen gewährt werden.
Baugenehmigung
Installationsgenehmigung
Zuständige Stelle: die zuständige Region oder der Generalsekretär der Dezentralisierten Verwaltung. Sie wird innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Prüfung erteilt (30 Tage ab Antragstellung).
Erforderliche Unterlagen:
- Netzanschlussangebot
- Entscheidung über die Genehmigung der Umweltbedingungen (AEPO)
- Genehmigung der Forstbehörde (falls erforderlich)
- Weitere Genehmigungen zur Grundstücksnutzung
Netzanschlussangebot
Wird von ADMIE oder DEDDIE innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung erteilt. Es erlangt Rechtswirksamkeit mit der Ausstellung der AEPO oder des entsprechenden Befreiungszertifikats.
Umweltgenehmigung – AEPO
Wird elektronisch über das Elektronische Umweltregister (HPM) durchgeführt. Sie wird innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung vollständiger Unterlagen erteilt. Gültigkeit: 10 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung, sofern der Antrag 6 Monate vor Ablauf gestellt wird.
Stellungnehmende Stellen: Denkmalämter, Luftfahrtbehörde, Forstbehörde, Landwirtschaftsbehörde, Generalstab des Heeres, Griechische Tourismusorganisation (EOT).
Dauer der Installationsgenehmigung
Gültig für 2 Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängerung um denselben Zeitraum.
Betriebsgenehmigung
Wird innerhalb einer Ausschlussfrist von 20 Tagen erteilt. Sie gilt für 20 Jahre für Photovoltaikanlagen, mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Übertragung der Anlage (nach dem Netzanschluss)
Nach dem Netzanschluss jederzeit möglich. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten gegenüber DAPEEP S.A. ein. Die RAE erlässt die entsprechende Entscheidung über die Übertragung der Erzeugungsgenehmigung und der Betriebsgenehmigung. Alternativ ist auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen möglich.
Elektronisches Register für Erneuerbare Energien (EEG-Register)
Wird von der RAE über das PSAPE geführt und umfasst:
- Erzeugungsgenehmigungen und Bescheinigungen für Produzenten erneuerbarer Energien
- Installations- und Betriebsgenehmigungen
- Verträge über die Betriebsförderung (SLE)
- Jede Änderung oder Übertragung
Vertrag über den Verkauf der erzeugten elektrischen Energie – geltendes System
Übergang von garantierten Preisen zu wettbewerblichen Verfahren
Wichtige Aktualisierung: Das im ursprünglichen Text auf Grundlage des Gesetzes Nr. 4093/2012 beschriebene System garantierter Einspeisetarife (feed-in tariff) wurde für neue Anlagen abgeschafft. Die in der Tabelle genannten Preise (180 €/MWh usw.) gelten für neue Projekte nicht mehr. Dieses System wurde durch das Gesetz Nr. 4414/2016 ersetzt und durch die Gesetze Nr. 4685/2020 und Nr. 4964/2022 weiter ausgestaltet.
Das geltende Fördersystem funktioniert wie folgt:
a) Verträge über Betriebsförderung (SLE) – Contract for Difference (CfD)
- Sie haben die früheren Stromabnahmeverträge (SPE) ersetzt.
- Sie beruhen auf einem variablen Aufschlag (sliding premium): Der Produzent erhält die Differenz zwischen dem Referenzpreis, der durch eine Auktion bestimmt wird, und dem Marktpreis (Großhandelspreis für Strom).
- Zuständige Vertragsstelle ist DAPEEP S.A.
b) Wettbewerbliche Verfahren (Auktionen)
- Werden von der RAE technologiebezogen oder gemischt durchgeführt.
- Sie legen den Referenzpreis für jede erfolgreiche Anlage fest.
- Richtwerte aus jüngeren Auktionen (2023–2025) lagen für Photovoltaik je nach Jahr und Kategorie zwischen 40–65 €/MWh.
Hinweis: Die genauen Referenzpreise werden ausschließlich durch die Auktionsergebnisse bestimmt. Aktuelle Informationen finden sich unter www.rae.gr.
Laufzeit des Vertrags über Betriebsförderung
Der SLE wird für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen. Eine Verlängerung ist durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung möglich, sofern die Erzeugungsgenehmigung weiterhin gültig ist.
Übergangsregelungen – alte SPE
Für Anlagen, die dem alten System garantierter Preise unterlagen (SPE nach Gesetz Nr. 3468/2006 und Nr. 4093/2012) und weiterhin in Betrieb sind, gilt:
- Die ursprünglichen Vertragsbedingungen bleiben gültig, sofern die vertraglichen Verpflichtungen eingehalten werden.
- Die Verwaltung erfolgt durch DAPEEP S.A.
- Übergangsregelungen zu Preisanpassungen oder Änderungen der Bedingungen können Anwendung finden.
Für Anlagen unter dem alten Regime wird eine sofortige rechtliche Beratung zur Bewertung ihrer aktuellen Situation empfohlen.
Energiebilanzierung (Net Metering / Virtual Net Metering)
Für kleinere Anlagen (vor allem private und gewerbliche) gilt alternativ das System der Bilanzierung.
Der Vertrag über den Verkauf der erzeugten elektrischen Energie
Laufzeit des Vertrags
Der Vertrag mit dem zuständigen Verwalter oder Marktbetreiber über den Verkauf der erzeugten elektrischen Energie wird je nach anwendbarem Förderregime und Anschlussform des Projekts für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren abgeschlossen, sofern das jeweils geltende Rechtsrahmen, die Auktionsbekanntmachung oder der Mustervertrag nichts anderes vorsehen.
Eine Verlängerung oder Erneuerung des Vertrags ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich durch den anwendbaren Regelungsrahmen vorgesehen ist oder aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien, vorausgesetzt, die Anlage erfüllt weiterhin die dann geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen.
Vergütungsregelung und Preisbestimmung
Für Photovoltaikprojekte in Griechenland wurde das frühere allgemeine System eines garantierten Einspeisepreises weitgehend durch das geltende Förderrahmenwerk ersetzt, wie es durch spätere Änderungen der griechischen Energierechtslage ausgestaltet wurde. Im heutigen System wird die Vergütung in der Regel auf eine der folgenden Arten bestimmt:
- durch Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren / Auktionen und Zuerkennung eines Referenzpreises oder einer Betriebsförderung,
- durch Verkauf der erzeugten Energie am Großhandelsmarkt, mit oder ohne zusätzliche Förderung,
- durch Systeme der Eigenproduktion, der Energiebilanzierung oder der virtuellen Energiebilanzierung, soweit diese zulässig sind,
- durch besondere Übergangs- oder Begünstigungsregelungen für rechtmäßig älteren Regimen unterliegende Anlagen.
Für Projekte, die bereits einen wirksamen Vertrag abgeschlossen oder einen vollständigen Antrag unter dem früheren Rechtsrahmen eingereicht hatten, richtet sich die anwendbare Vergütung weiterhin nach den Übergangsbestimmungen und dem Grundsatz des Schutzes erworbener Rechte, unter den näheren Bedingungen und Fristen der einschlägigen Gesetze und Ministerialbeschlüsse.
Folglich sind historische Tabellen garantierter Preise, die für ältere Photovoltaikprojekte galten, heute nur noch als Übergangs- oder Altregelungen anzusehen und können nicht als Grundlage für neue Projekte verwendet werden, sofern das Projekt nicht ausdrücklich einer begünstigenden Übergangsregelung unterfällt.
Geltende Vergütungsregelung für neue Photovoltaikprojekte
Für neue Photovoltaikprojekte folgt die Vergütung nicht mehr dem alten festen System eines garantierten Einspeisepreises. Stattdessen wird sie durch den jeweils geltenden Regulierungsrahmen bestimmt und hängt in der Regel ab von:
- der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren,
- der Aufnahme in ein System der Betriebsförderung,
- der Anwendung besonderer Regeln für Eigenproduktion oder Energiegemeinschaften,
- etwaigen besonderen Übergangsbestimmungen für Projekte, die bereits genehmigungsreif geworden sind.
Die genaue Vergütung hängt von der Größe des Projekts, der Art des Anschlusses, davon ab, ob es sich um ein verbundenes System oder ein nicht verbundenes Inselnetz handelt, sowie davon, ob das Projekt an einer Auktion teilnimmt oder einem besonderen Förderregime unterliegt.
Weitere wichtige Änderungen und Neuerungen
Offshore-Anlagen
Offshore-Erneuerbare-Energien-Anlagen werden inzwischen im Rahmen eines geordneteren und moderneren Genehmigungsregimes behandelt. Ihre Entwicklung unterliegt besonderen raumordnerischen, umweltrechtlichen und genehmigungsrechtlichen Bedingungen sowie, sofern erforderlich, wettbewerblichen Zuteilungsverfahren.
Die zuständigen Behörden und die einzelnen Genehmigungsschritte werden durch die Sondergesetzgebung und die jeweils geltenden Ministerialbeschlüsse für Offshore-Erneuerbare-Energien-Anlagen festgelegt.
Umverteilung der Sonderabgabe für erneuerbare Energien
Die Sonderabgabe für erneuerbare Energien bleibt ein wichtiges Instrument des griechischen Energierechts, jedoch richten sich ihre Verteilung und Verwaltung nach dem jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Rahmen. Ein Teil der Einnahmen wird an die lokalen Gemeinschaften und Gemeinden abgeführt, in denen die Projekte für erneuerbare Energien errichtet werden, während der Rest gemäß geltendem Recht speziellen Konten oder Fonds für öffentliche Zwecke zugeführt wird.
Ziel der Regelung bleibt es, die lokale Akzeptanz von Projekten für erneuerbare Energien zu stärken und die Gemeinden zu kompensieren, die solche Anlagen aufnehmen. Die genauen Prozentsätze und Anwendungsbedingungen müssen jeweils anhand der geltenden Vorschriften geprüft werden.
Besonderheiten bei landwirtschaftlichen Flächen
Für Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere auf Flächen hoher Produktivität, gelten zusätzliche Beschränkungen und besondere raumordnerische Voraussetzungen. Die Zulässigkeit der Projekte hängt von den geltenden raumordnungs- und agrarschutzrechtlichen Bestimmungen sowie von etwaigen Quoten, Sperrzonen oder Sondergenehmigungen ab.
Ein fester historischer Prozentsatz sollte nicht genannt werden, sofern er nicht ausdrücklich weiterhin für die betreffende Projektkategorie und Region gilt.
Dachanlagen
Für Photovoltaikanlagen auf Dächern gilt ein anderes und in der Regel einfacheres Regime als für Freiflächenanlagen. Je nach technischen Eigenschaften und Verwendungszweck können vereinfachte Genehmigungsverfahren, Befreiungen von bestimmten Genehmigungen oder besondere Regeln der Eigenproduktion vorgesehen sein.
Das genaue Verfahren hängt davon ab, ob das System mit einem Gebäude verbunden ist, ob es dem Eigenverbrauch oder der Einspeisung ins Netz dient und ob es dem geltenden Bilanzierungs- oder Stromverkaufsregime unterliegt.
Zusammenfassung
Zusammenfassend hat sich der heutige griechische Rechtsrahmen für Photovoltaikanlagen vom alten Modell fester garantierter Einspeisevergütungen entfernt und ist zu einem moderneren System übergegangen, das auf Folgendem beruht:
- Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für kleinere Anlagen,
- Digitalisierung und Beschleunigung der Genehmigungen,
- Vergütung über den Markt und über wettbewerbliche Verfahren,
- besondere Regeln für Eigenproduktion, Dachanlagen und Energiegemeinschaften,
- strengere, aber geordnete Umwelt- und Raumkontrolle,
- Anpassung des Förderrahmens mit dem Ziel der Angleichung an das Europarecht und die Energiewende.
KPAG Kosmidis & Partner / Juni 2026 / Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr und Haftung bereitgestellt.

