Hinweis 1: Das Gesetz 3468/06 wurde im Juni 2010 durch das Gesetz 3851/2010 modifiziert, nach welchem sich deshalb heute auch das Antragsverfahren sowie die Höhe der Einspeisevergütung richtet. Da aber auch heute immer noch Genehmigungen nach den Vorschriften des Gesetzes 3468/06 im Umlauf sind, die auf dem griechischen Markt gehandelt und veräußert werden, erachten wir die folgenden Ausführungen zum Gesetz 3468/06 vor der Modifizierung durch das Gesetz 3851/2010, weiterhin als zweckdienlich und erforderlich.
Mit dem Gesetz 3468 vom 27.06.2006 hat die griechische Regierung die Richtlinie 200l177/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 “Über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt” (ABI. L 283) in nationales Recht umgesetzt. Wie die nachstehende Kurzübersicht zeigt, sieht das griechische Gesetz N. 3468/27.06.2006 “Über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (EE) und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen (HEKWK)” interessante Förderungen für einschlägige Projekte zur Nutzung regenerativer Energiequellen vor und regelt in diesem Rahmen u. a. auch die Vergabe der Lizenzen und die Konditionen für die Erzeugung und Einspeisung elektrischen Stroms aus regenerativen Energiequellen.
Hinweis 2: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Wärme-Kraft-Kopplungen nach Gesetz 3648/27.06.2006 bereit.
In Artikel 13 des Gesetzes N. 3468/27.06.2006 wurden die Preise für die Einspeisung bzw. Abnahme elektrischer Energie aus EE- oder HEKWK-Kraftwerken und aus Hybridkraftwerken festgelegt, nach denen auf der Grundlage des Preises pro Megawattstunde (Euro/MWh) die Vergütung für den Strom zu ermitteln ist, der in das System bzw. Netz oder in die Netze nicht an das Festlandnetz angeschlossener Inseln eingespeist wird. Die Bestimmung des Strompreises erfolgt in den in Rede stehenden Fallen jeweils auf Basis der Vorgaben nachstehender Tabelle.
Art und Quelle der Stromerzeugung | Energiepreis (EUR/MWh) | ||
Verbund-System | Inseln ohne Anschluss | ||
a) | Windenergie | 73 | 84,6 |
b) | Windenergie aus Windparks im Meer | 90 | |
c) | Wasserkraftenergie, die durch kleine Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu fünfzehn (15) MW e genutzt wird | 73 | 84,6 |
d) | Solarenergie, die durch photovoltaische Einheiten mit installierter Leistung von > / = einhundert (100) kWpeak genutzt wird und auf Immobilien installiert sind, die sich im Eigentum oder rechtmäßigen Besitz bzw. auf angrenzenden Immobilien desselben Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers befinden | 450 | 500 |
e) | Solarenergie, die durch photovoltaische Einheiten mit installierter Leistung von über einhundert (100) kWpeak genutzt wird | 400 | 450 |
f) | Solarenergie, die durch Einheiten mit anderer Technologie als Photovoltaik genutzt wird, mit einer installierten Leistung von bis zu fünf (5) Mwe | 250 | 270 |
g) | Solarenergie, die durch Einheiten mit anderer Technologie als Photovoltaik genutzt wird, mit einer installierten Leistung von mehr als fünf (5) Mwe | 230 | 250 |
h) | Geothermische Energie, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogase | 73 | 84,6 |
i) | Sonstige regenerative Energiequellen | 73 | 84,6 |
j) | Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen | 73 | 84,6 |
Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Preise für Eigenstromerzeuger gelten nur für EE- und HEKWK-Kraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 35 MW und für den Stromüberschuss, der dem System oder Netz zur Verfügung gestellt wird. Dieser Stromüberschuss kann einem Anteil von bis zu 20% der gesamten Stromerzeugung (auf Jahresbasis) dieser Kraftwerke entsprechen. Die Festlegung der Abnahmepreise für Strom, der in an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Kraftwerken erzeugt wird, erfolgt alle vier (4) Monate.
Zur Förderung der Stromerzeugung durch photovoltaische Kraftwerke wird von der RAE ein Förderprogramm ür Photovoltaik-Kraftwerke erstellt, welches vom Entwicklungsminister genehmigt wird. Dieses Programm, dessen erste Umsetzungsphase mit Gültigkeitsbeginn des vorliegenden Gesetzes beginnt und zum 31.12.2020 endet, betrifft die Entwicklung auf dem griechischen Staatsgebiet angelegter photovoltaischer Kraftwerke mit:
a) einer Gesamtleistung von mindestens 500MWpeak, für direkt oder über das Netz an das Elektrizitätssystem angeschlossene Kraftwerke, und
b) mit einer Gesamtleistung von mindestens 200 MWpeak, für Kraftwerke, die an das Netz der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln angeschlossen sind.
Per Beschluss des Entwicklungsministers, der auf Antrag des Betreibers der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln und die entsprechende Stellungnahme der RAE hin ausgestellt wird, wird die im vorhergehenden Absatz genannte Leistung von 200MWpeak je nach Potenzial auf die einzelnen unabhängigen Elektrizitätssysteme der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln aufgeteilt. Mit dem selben Beschluss werden Form, Inhalt und Abschlussverfahren für die Vertrage über den Kauf der von den photovoltaischen Kraftwerken erzeugten elektrischen Energie festgelegt, sowie auch das Verfahren des Anschlusses der jeweiligen Kraftwerke, die Feststellung der Beendigung des Programms und allgemein alle weiteren besonderen Themen und erforderlichen Einzelheiten in Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Kraftwerke im Rahmen des Programms.
Die Berechnung des Preises für den Strom, der im Rahmen des Forderprogramms von photovoltaischen Kraftwerken erzeugt und direkt oder über das Netz in das System bzw. in das Netz nicht an das Verbundsystem angeschlossener Inseln eingespeist wird, erfolgt gemäß den Angaben der obigen Tabelle des Artikels 13. Nach Beginn des Förderprogramms können diese Preise im Rahmen der Richtziele des Programms und nach entsprechender Stellungsnahme der RAE durch Beschluss des Entwicklungsministers modifiziert werden.
Voraussetzung für die Stromerzeugung aus EE und HEKWK ist die Gewährung einer diesbezüglichen Erzeugungslizenz. Diese Lizenz wird vom Entwicklungsminister erteilt, nach entsprechender Stellungnahme der Energie-Regulierungsbehörde (RAE) auf der Grundlage der in Artikel 3 des Gesetzes genannten Voraussetzungen.
Zur Erteilung einer Erzeugungslizenz (sowie auch zu ihrer Abänderung bzw. ihrem Widerruf) ist bei der RAE ein diesbezüglicher Antrag nebst bestimmter Unterlagen einzureichen. Dem Antrag auf Erteilung der Erzeugungslizenz ist die VUUV beizufügen. Eine Kopie des Antrags und der Anlagen sowie auch jedes weitere bei der RAE eingereichte Dokument werden dem Entwicklungsminister auf Betreiben des Antragstellers zugestellt. Mit dem laut Absatz 3 ausgestellten Beschluss werden jene Angaben des Antrags und der Stellungnahme der RAE festgelegt, anhand derer der Antrag zu bewerten ist, sowie auch jene Angaben des Antrags und der Stellungnahme, die auf Betreiben der RAE im Internet oder auf sonstige angemessene Art und Weise veröffentlicht werden. Der Stellungnahme der RAE wird ein Bericht beigefügt, in dem die Anwendung der erforderlichen Kriterien dokumentiert wird.
Für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Kraftwerks zur Stromerzeugung aus EE und HEKWK ist eine entsprechende Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird auf Beschluss des Generalsekretärs der Region, innerhalb derer Grenzen das Kraftwerk angelegt wird, für alle Projekte, die der 2. Subkategorie der Kategorie A bzw. der 3. und 4. Subkategorie der Kategorie B des Gesetzes angehören, gemäß den Verordnungen von Artikel 3 des Gesetzes 1650/1986 (Regierungsanzeiger 160 A) in seiner gültigen Fassung und den durch seine Autorisierung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Die Erteilung der Anlagengenehmigung erfolgt innerhalb einer Ausschlussfrist von fünfzehn (15) Tagen ab Einreichung des entsprechenden Antrags samt den gemäß Absatz 10 festgesetzten Unterlagen durch den Interessenten. Die Anlagengenehmigung gilt zwei (2) Jahre und kann auf Antrag ihres Inhabers unter bestimmten Voraussetzungen maximal um einen gleich langen Zeitraum verlängert werden.
Zur Eingliederung von Kraftwerken zur Stromerzeugung aus EE und HEKWK in das System bzw. Netz, einschließlich der Netze nicht an das Verbundsystem angeschlossener Inseln gemäß Artikel 9 und 10, ist entweder der Systembetreiber (bei direkt oder über das Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen) oder der Betreiber des Netzes einer nicht angeschlossenen Insel (bei an das Netzt nicht über das Verbundsystem versorgter Inseln angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen) verpflichtet, mit dem Inhaber der Genehmigung zur Stromerzeugung einen Vertrag über den Ankauf des elektrischen Stroms zu schließen.
Der Kaufvertrag über den Stromkauf gilt für eine Dauer von zehn (10) Jahren und kann durch schriftliche Erklärung des Erzeugers einseitig um weitere zehn (10) Jahre verlängert werden, sofern diese Erklärung mindestens drei (3) Monate vor Ablauf des ursprünglichen Vertrags eingereicht wird. Der Kaufvertrag für in Hybridkraftwerken erzeugten elektrischen Strom gilt für die Dauer von zwanzig (20) Jahren und kann in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Genehmigung durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden, sofern die entsprechende Erzeugungsgenehmigung gültig ist.
Die Herkunft des in rechtmäßig betriebenen Kraftwerksanlagen durch Nutzung regenerativer Energiequellen (EE) erzeugten elektrischen Stroms wird von den Erzeugern einzig und allein durch die Herkunftsgarantien nachgewiesen, die von den unter Artikel 16 genannten Behörden ausgestellt werden. Diese Nachweise definieren die Quelle der Stromerzeugung und geben das Datum und den Ort der Stromerzeugung sowie bei Wasserkraftwerken auch die Leistung dieser Kraftwerke an. Als Ausstellungsbehörde für die Herkunftsnachweise werden bestimmt:
a) Der Systembetreiber für den Strom, der direkt oder über das Netz ins System eingespeist wird,
b) Der Netzbetreiber nicht an das Verbundsystem angeschlossener Inseln für den Strom, der in das Netz nicht angeschlossener Inseln eingespeist wird,
c) das K.A.P.E. für den Strom, der von unabhängigen Kraftwerken erzeugt wird, die nicht das Netz oder das System versorgen. Zu diesem Zweck installiert das K.A.P.E. die geeigneten Messeinrichtungen auf Kosten des Erzeugers, der die Ausstellung des Herkunftsnachweises beantragt.
(Stand: Anfang 2007, mit Ausnahme des Hinweises 1, dieser Stand 2011. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr)