Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Griechenland (Geltender Rechtsrahmen)
Hinweis zum historischen Kontext:
Die Gesetze 3468/2006 und 3851/2010 bildeten die Grundlage für die Entwicklung der Erneuerbaren Energien (EE) in Griechenland und boten hohe feste Einspeisevergütungen (Feed-in Tariffs). Dieser Rahmen wurde jedoch für neue Projekte abgeschafft. Heute wird der Markt durch das Gesetz 4414/2016 (Betriebsbeihilfe / Feed-in Premium), das Gesetz 4685/2020 (Vereinfachung der Genehmigungsverfahren), das Gesetz 4951/2022 (Modernisierung der Verfahren) und das Gesetz 5037/2023 geregelt.
Preisgestaltung und Vergütung von EE-Projekten (Fördermechanismus)
Das alte System der festen Einspeisevergütungen (die bei Photovoltaik bis zu 500 €/MWh erreichten) wurde ersetzt. Gemäß Gesetz 4414/2016 werden neue EE-Projekte (ab einer bestimmten Leistungsgrenze, z. B. 500 kW oder 1 MW je nach Technologie) über eine gleitende Marktprämie (Feed-in Premium – FiP) vergütet.
- Wettbewerbliche Verfahren (Ausschreibungen): Der „Tarif“ (Referenzpreis) wird nicht mehr willkürlich durch das Gesetz festgelegt, sondern ergibt sich aus wettbewerblichen Ausschreibungen, die von der Regulierungsbehörde für Abfall, Energie und Wasser (RAAEY) durchgeführt werden. Die aktuellen Preise, die sich aus den Ausschreibungen für Wind- und Photovoltaikanlagen ergeben, liegen in der Regel zwischen 40 und 70 €/MWh.
- Bilaterale Verträge (PPAs): Mittlerweile suchen viele große EE-Projekte keine staatliche Förderung mehr, sondern schließen direkt langfristige Stromabnahmeverträge (Corporate PPAs) mit Großverbrauchern ab.
Förderung von Photovoltaikanlagen und neue Ziele (NECP)
Das alte Zielprogramm bis 2020 ist überholt. Griechenland folgt dem überarbeiteten Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP – griechisch: ESEK), der äußerst ehrgeizige Ziele für 2030 festlegt (Anteil der EE an der Stromerzeugung von über 80 %).
- Eigenverbrauch: Der Schwerpunkt liegt nun auf dem Net-Billing (zeitgleiche Verrechnung) auf der Grundlage des Gesetzes 5037/2023, das das bisherige Net-Metering schrittweise ersetzt.
- Speicherung: Besonderes Gewicht wird nun auf Hybridprojekte und PV-Anlagen gelegt, die mit Speichersystemen (Batterien – BESS) gekoppelt sind, um das Stromnetz zu stabilisieren.
Erzeugerbescheinigung (ehemals Erzeugungsgenehmigung)
Mit dem Gesetz 4685/2020 wurde die alte, langwierige „Erzeugungsgenehmigung“ abgeschafft. Sie wurde durch die Bescheinigung für Erzeuger von Strom aus EE ersetzt.
- Das Verfahren wurde vollständig digitalisiert. Anträge werden in bestimmten Zyklen elektronisch im Register der RAAEY (ehemals RAE) eingereicht.
- Projekte mit geringer Leistung (z. B. PV unter 1 MW) sind in der Regel von der Pflicht zur Einholung einer Erzeugerbescheinigung befreit (Ausgenommene Anlagen).
Umweltgenehmigungen
Je nach Projektkategorie (A1, A2 oder B) ist die Ausstellung eines Beschlusses zur Genehmigung der Umweltbedingungen (AEPO) durch das Ministerium für Umwelt und Energie (YPEN) oder die zuständige dezentrale Verwaltung erforderlich, oder die Unterstellung unter Standard-Umweltverpflichtungen (PPD). Viele kleine Projekte (insbesondere PV auf Gebäuden oder kleine Parks) sind vollständig von der Umweltgenehmigung befreit.
Installations- und Betriebsgenehmigung (Gesetz 4951/2022)
Für den Bau und Betrieb der Anlagen ist Folgendes erforderlich:
- Installationsgenehmigung: Wird von der zuständigen dezentralen Verwaltung (oder vom YPEN für sehr große Projekte) ausgestellt und hat in der Regel eine Gültigkeit von drei (3) Jahren. Zwingende Voraussetzung ist die Sicherung eines endgültigen Anschlussangebots durch den Verteilnetzbetreiber (DEDDIE) oder den Übertragungsnetzbetreiber (ADMIE).
- Betriebsgenehmigung: Wird nach Abschluss der Bauarbeiten und erfolgreichem Probebetrieb der Anlage ausgestellt. Eine große Anzahl kleiner Projekte ist von diesen Genehmigungen ausgenommen.
Verkaufs- / Betriebsbeihilfeverträge
Die Stelle, die für den Kauf der Energie und die Zahlung der Beihilfen zuständig ist, ist nicht mehr DESMIE, sondern DAPEEP (Betreiber für Erneuerbare Energien & Herkunftsnachweise S.A.) für das Verbundnetz und DEDDIE für die nicht verbundenen Inseln (MDN).
- Der Erzeuger schließt mit DAPEEP einen Vertrag über eine gleitende Marktprämie (SEDP) oder einen Festpreisvertrag (SEST)
- Die Laufzeit dieser Verträge beträgt nun zwanzig (20) Jahre (und 25 Jahre für solarthermische Anlagen) und nicht mehr 10+10 Jahre, wie es im alten Gesetz galt.
Herkunftsnachweise (Guarantees of Origin)
Die Herkunft des Stroms aus erneuerbaren Energien wird ausschließlich durch die Herkunftsnachweise (GOs) belegt. Die ausschließliche Stelle für die Ausstellung, Übertragung und den Widerruf von Herkunftsnachweisen in Griechenland ist nun DAPEEP, die das entsprechende digitale Register in Übereinstimmung mit den europäischen Richtlinien verwaltet.
Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

