Aktualisierter Text zu Erneuerbaren Energien – Griechisches Recht (Juni 2026)
Hinweis zur Aktualisierung:
Der ursprüngliche Text basiert auf dem Gesetz Nr. 4152/2013. Seitdem hat sich der griechische Rechtsrahmen für erneuerbare Energien erheblich verändert, insbesondere durch die Gesetze Nr. 4414/2016, Nr. 4685/2020, Nr. 4964/2022 und Nr. 5037/2023. Der nachfolgende Text berücksichtigt die derzeit geltenden Regelungen.
Änderungen des Rechtsrahmens für Anlagen aus erneuerbaren Energiequellen
Aktueller Rechtsrahmen (Juni 2026)
Photovoltaikanlagen haben sich in Griechenland zu einer der attraktivsten und rentabelsten Investitionen entwickelt – sowohl für griechische Staatsbürger als auch für ausländische Investoren. Diese Investitionsmöglichkeit steht jedem Interessierten im griechischen Hoheitsgebiet offen und bietet gleichzeitig erhebliche wirtschaftliche Vorteile sowie Renditepotenziale im Rahmen des geltenden institutionellen Rahmens.
Bürgschaftsbrief (Garantieerklärung)
Mit der Annahme des endgültigen Angebots für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen (EE) sowie von Anlagen zur hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gemäß den geltenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4685/2020 und des Gesetzes Nr. 4964/2022 ist die Einreichung eines Bürgschaftsbriefs beim zuständigen Netzbetreiber (DEDDIE oder ADMIE) erforderlich.
Die Annahme des endgültigen Netzanschlussangebots muss innerhalb von zwei (2) Monaten ab dessen Ausstellung erfolgen. Die Nichtannahme innerhalb der genannten Frist führt zur automatischen Aufhebung des Angebots von Rechts wegen. Die Laufzeit des Bürgschaftsbriefs beträgt mindestens 2 Jahre und muss vor Ablauf zwingend verlängert werden – bis zur Aufnahme des Probebetriebs der Anlage oder, sofern kein Probebetrieb vorgesehen ist, bis zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses.
Höhe des Bürgschaftsbriefs (geltende Beträge gemäß Gesetz Nr. 4964/2022 und Ministerialentscheidungen):
Leistungsbereich | Betrag pro MW |
Bis 1 MW | 60.000 € (anteilig für Leistungen unter 1 MW) |
1 MW bis 10 MW | 30.000 € |
10 MW bis 100 MW | 20.000 € |
Über 100 MW | 10.000 € |
Hinweis:
Die oben genannten Beträge können durch neuere Ministerialentscheidungen angepasst worden sein. Eine Überprüfung beim zuständigen Netzbetreiber oder bei der RAE (Regulierungsbehörde für Energie) wird empfohlen.
Der Bürgschaftsbrief verfällt zugunsten des Sonderkontos für Erneuerbare Energien (verwaltet durch die DAPEEP A.E., die Nachfolgegesellschaft von LAGIE), sofern er nicht mindestens drei (3) Werktage vor Ablauf verlängert wird oder der entsprechende Netzanschlussvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des endgültigen Netzanschlussangebots in Kraft tritt.
Mit dem Inkrafttreten des Netzanschlussvertrags wird der Betrag des Bürgschaftsbriefs auf ¼ des ursprünglichen Betrags reduziert.
Ausnahme:
Von der Verpflichtung zur Einreichung eines Bürgschaftsbriefs ausgenommen sind Photovoltaikanlagen, die auf Gebäuden installiert sind – unabhängig von der installierten Leistung.
Fördersystem – Von garantierten Einspeisepreisen zu Wettbewerbsverfahren
Das Fördersystem für erneuerbare Energien hat sich seit 2013 grundlegend verändert. Gemäß dem Gesetz Nr. 4414/2016 und den nachfolgenden Änderungen gilt Folgendes:
- Abgeschafft wurden die festen Einspeisetarife (Feed-in Tariff) für neue Anlagen.
- Eingeführt wurde das System der Betriebsförderungsverträge (ΣΛΕ) in Form einer gleitenden Prämie (Sliding Premium / Contract for Difference – CfD).
- Die Referenzpreise werden nunmehr durch Wettbewerbsverfahren (Ausschreibungen) festgelegt, die von der RAE gemäß dem Gesetz Nr. 4685/2020 und dem Gesetz Nr. 4964/2022 durchgeführt werden.
- Die Ausschreibungen werden technologiespezifisch oder technologieneutral abgehalten; das Ergebnis bestimmt den Referenzpreis für jede erfolgreiche Anlage.
Eigenversorgung und Energieverrechnung (Net Metering / Virtual Net Metering):
- Das Net Metering (Energieverrechnung) wurde gesetzlich verankert und ausgebaut, wodurch Privatpersonen und Unternehmen die erzeugte Energie mit ihrem Verbrauch verrechnen können.
- Das Virtual Net Metering (virtuelle Energieverrechnung) erweitert diese Möglichkeit auf mehrere Verbrauchsstellen.
- Es gelten die Artikel 14A und 14B des Gesetzes Nr. 3468/2006 in der durch das Gesetz Nr. 4964/2022 und ergänzende Ministerialentscheidungen geänderten Fassung.
Sondersolidaritätsabgabe – Abschaffung
Die Sondersolidaritätsabgabe (Sätze von 34 % bis 42 %), die mit dem Gesetz Nr. 4152/2013 eingeführt wurde und Anlagen betraf, die ab 2013 in Betrieb genommen wurden, wurde für die überwiegende Mehrheit der Fälle abgeschafft. Diese Maßnahmen stellten außerordentliche Krisenregelungen der Wirtschaftskrise dar und werden auf neue Anlagen nicht mehr angewendet.
Für Anlagen, die unter die alten Energiekaufverträge (ΣΠΕ) fallen und weiterhin im alten Förderregime betrieben werden, können Übergangsregelungen gelten. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall ist erforderlich.
Erzeugungslizenzen und Ausnahmen – Gesetz Nr. 4685/2020
Mit dem Gesetz Nr. 4685/2020 („Modernisierung des Genehmigungsverfahrens für erneuerbare Energien“) wurde das Genehmigungssystem erheblich vereinfacht:
- Abgeschafft wurde die Pflicht zur Erteilung einer Erzeugungslizenz für EE-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW (zuvor 500 kW).
- Eingeführt wurde die Erzeugerbescheinigung für EE als vereinfachtes Verfahren für kleinere Anlagen.
- Für Anlagen mit mehr als 1 MW ist weiterhin eine Erzeugungslizenz der RAE erforderlich; das Verfahren wurde durch das Informationssystem für Erneuerbare Energien (PSAPE)
Jährliche Gebühr zur Aufrechterhaltung der Erzeugungslizenz:
Die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 1.000 €/MW an die DAPEEP (ehemals LAGIE) für Inhaber von Erzeugungslizenzen, die ihre Anlage noch nicht in Betrieb genommen haben, bleibt weiterhin bestehen – unter folgenden Voraussetzungen:
- Für Photovoltaikanlagen: nach Ablauf eines (1) Jahres ab Erteilung der Erzeugungslizenz.
- Für sonstige EE-Anlagen: nach Ablauf von drei (3) Jahren ab Erteilung der Erzeugungslizenz.
Bei nicht fristgerechter Zahlung der Gebühr erlischt die Erzeugungslizenz automatisch von Rechts wegen.
Nationaler Zielpfad und Rahmen 2030
Im Rahmen des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) und des überarbeiteten NECP 2024–2030 hat Griechenland ambitionierte Ziele festgelegt:
- EE-Anteil von mindestens 80 % an der Stromerzeugung bis 2030.
- Installation einer Photovoltaikleistung von über 13 GW bis 2030.
- Ausbau der Energiespeicherung (Batteriespeicher, Pumpspeicher) als unverzichtbare Ergänzung zu erneuerbaren Energien.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr und Haftung bereitgestellt. Juni 2026.
Der Rechtsrahmen für erneuerbare Energien in Griechenland entwickelt sich kontinuierlich weiter. Für jede Investitionsentscheidung wird die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechts- oder Energieberaters sowie die Überprüfung der geltenden Gesetzgebung über folgende Stellen empfohlen:
- RAE: www.rae.gr
- DAPEEP A.E.: www.dapeep.gr
- DEDDIE A.E.: www.deddie.gr
- Nationales Druckerei (Gesetzblatt): www.et.gr
FAQ
Das Gesetz zielte darauf ab, Investitionen in Photovoltaik (PV) in Griechenland in der damaligen Krisensituation zu regulieren. Es ermöglichte sowohl griechischen Bürgern als auch internationalen Investoren den Zugang zu den Vorteilen und Gewinnausschüttungen solcher Anlagen.
Bei Annahme eines endgültigen Anschlussangebots für APE- (Erneuerbare Energien) oder SITHYA-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) musste dem Betreiber ein Garantieschreiben vorgelegt werden.
- Frist: Annahme des Angebots innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung, sonst Verfall.
- Laufzeit: mindestens zwei Jahre, verlängerbar bis zum Probebetrieb bzw. zur Inbetriebnahme.
- Höhe (nach Nennleistung): bis 1 MW 60.000 € (proportional reduziert), 1–10 MW 30.000 €/MW, 10–100 MW 20.000 €/MW, über 100 MW 10.000 €/MW.
- Verfall: Das Garantieschreiben verfiel zugunsten eines Sonderkontos, wenn es nicht mindestens drei Werktage vor Ablauf verlängert wurde oder kein Anschlussvertrag zustande kam.
- Reduzierung: Mit Inkrafttreten des Anschlussvertrages sank die Garantiehöhe auf ein Viertel des ursprünglichen Betrages.
- Rückerstattung: Investoren konnten bereits eingereichte Garantien für nicht umgesetzte Anschlusstätigkeiten zurückerhalten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine eidliche Erklärung abgaben, dass sie das Projekt nicht fortführen.
Ja, PV-Anlagen auf Gebäuden (unabhängig von der Größe) waren grundsätzlich von der Pflicht zur Vorlage eines Garantieschreibens ausgenommen.
Lag bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Anschlussangebot vor, ohne dass ein Vertrag geschlossen war, musste das Garantieschreiben innerhalb eines Monats vorgelegt werden – in diesen Fällen betrug die Höhe nur die Hälfte der Standardsätze.
Der Abschluss von Anschluss- und Verkaufsverträgen (mit LAGIE, dem Vorgänger der heutigen ΔΑΠΕΕΠ) für PV-Strom wurde bis zum 31.12.2013 eingestellt. Ausgenommen waren PV-Anlagen auf Gebäuden (insbesondere Dächern), sofern zum Stichtag eine vollständige Akte zur Unterzeichnung vorlag.
Der besondere Solidaritätszuschlag wurde je nach Inbetriebnahmedatum wie folgt festgelegt:
- 34 % bis 37 %: für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2013 und 30.6.2013 ans Netz gingen (ausgenommen Landwirte und nicht verbundene Inseln).
- 40 % bis 42 %: für Anlagen, die nach dem 1.7.2013 in Betrieb genommen wurden.
(Näheres zum allgemeinen Solidaritätszuschlag für PV-Erzeuger in unserer separaten FAQ dazu.)
Inhaber von Produktionslizenzen mussten eine jährliche Gebühr von 1.000 € pro MW an LAGIE zahlen, beginnend ein Jahr nach Lizenzerteilung (PV) bzw. drei Jahre nach Genehmigung (sonstige EE-Anlagen); bei nicht fristgerechter Zahlung erlosch die Produktionslizenz automatisch.
Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

