KPAG • Rechtsanwälte

1. Der rechtliche Rahmen für die Lizenzierung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage in Griechenland

Hinweis: Der aktuelle rechtliche Rahmen ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes 4093/2012, welches am 12.11.2012 erlassen wurde und die zuletzt geltenden Vorschriften der Gesetze 3734/2009, 3851/2010, 3889/2010, 3983/2011, 4001/2011, 4030/2011 und 4062/2012 ergänzt und ersetzt.

Nationale Ziele, die insbesondere mit dem Gesetz 3851/2010 festgelegt wurden, sind:

1.1. Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften der aktuell geltenden Gesetzgebung

1.1.1. Beim Genehmigungsverfahren muss grundsätzlich zwischen Photovoltaikanlagen bis zu 1MWp und solchen mit einer Leistung ab 1 MWp unterschieden werden.

Anlagen mit einer Leistung über 1 MWp.

1.1.1.1. Die Produktionslizenz

Nach wie vor bedarf es für Anlagen mit einer Leistung über 1 MWp einer Produktionslizenz. Diese Lizenz wird nunmehr direkt von der Regulierungsbehörde RAE und auf der Grundlage der im Gesetz dargestellten Kriterien erteilt. Zu diesen Kriterien gehören beispielsweise die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Energieleistung, die Projektreife, die technischen Installationsreife, die Erfüllung der Raumordnungsvorschriften des nationalen Rechts sowie Umweltschutzgesichtspunkte.

2.1.1.2. Einzelne Verfahrensschritte

Im Einzelnen sind folgende Verfahrensschritte zu beachten, die bereits mit dem Gesetz 3851/2010 eingeführt und durch die neuen Vorschriften ergänzt wurden:

  1. Die Festlegung des Anschlusspunktes sowie der Art und Weise des Anschlusses durch die RAE in Kooperation mit dem System- und Netzbetreiber oder mit dem Betreiber der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln hat innerhalb von 20 Tagen ab der Einreichung der Anfrage zu erfolgen. Die Vornahme dieser Handlung hat vor der Erteilung der Genehmigung zu erfolgen und liegt im Ermessen der RAE.
  2. Die RAE untersucht das Vorliegen der vorbezeichneten Kriterien als auch der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung innerhalb von 2 Monaten ab der Einreichung des Antrages oder der Vollständigkeit der eingereichten Akte. Die eingereichte Akte gilt als vollständig, sobald innerhalb von 30 Tagen keine weiteren Unterlagen schriftlich angefordert werden.
  3. Die Entscheidung wird auf der Homepage der RAE veröffentlicht und dem Umweltminister zugestellt. Auch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung hat zu erfolgen. Dem Minister steht eine Frist von 20 Tagen zur Überprüfung zu. Innerhalb von 15 Tagen ab der Veröffentlichung auf der Homepage der RAE kann gegen die Lizenz ein Widerspruch eingelegt werden, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Dieser Widerspruch ist vom Umweltminister innerhalb von 20 Tagen zu überprüfen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als abgelehnt.
  4. Die Entscheidungen werden darüber hinaus in einem Register geführt.
  5. Die Personen, welche die Finanzierung des Projektes sichern, müssen nicht personenidentisch mit dem Inhaber der Lizenz sein. Diese müssen jedoch zuvor von der RAE gemäß der oberen Kriterien im Hinblick auf die Finanzierungsfähigkeit überprüft und anschließend, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, in der Genehmigung mit ihren Daten aufgenommen werden.

2.1.1.3. Laufzeit der Produktionslizenz

Die Lizenz wird für die Dauer von 25 Jahren erteilt, und kann um dieselbe Zeit verlängert werden.

Innerhalb von 30 Monaten ab der Erteilung der Produktionslizenz ist die sog. Installationsgenehmigung einzuholen, andernfalls erlischt ihre Geltung. Diesbezügliche Verlängerungsanträge sind unter bestimmten Voraussetzungen und vor Ablauf der vorgenannten Frist möglich.2.1.1.4. Änderung der Daten der Lizenz

Bei Änderung der Daten der Lizenz ist die Lizenz entsprechend anzupassen. Hierzu muss der Inhaber der Genehmigung einen Veränderungsantrag bei der RAE stellen. Dieser Antrag wird innerhalb von 60 Tagen ab seiner Einreichung beschieden. Die Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht und im Register eingetragen. Zudem sind Fälle vorgesehen, für welche es keines Änderungsantrages bedarf, so z. B. wenn die installierte Leistung oder die maximale Erzeugungsleistung der an das System oder das Netz angeschlossenen Anlage sich um 10% erhöht. Die in Art. 3 Abs. 5 geregelten Ausnahmen beinhalten dennoch eine Anzeigepflicht.

2.1.1.5. Übertragung der Produktionslizenz

Der Genehmigungsinhaber darf nach entsprechender Erlaubnis der RAE seine Genehmigung an andere natürliche oder juristische Personen übertragen, soweit jedwede in Art. 1 erwähnten Kriterien erfüllt sind. Die Frist zur Einholung der Installationsgenehmigung wird hierdurch nicht verlängert!

2.1.1.6. Die Installationsgenehmigung

Die Erlangung der Produktionsgenehmigung ist Voraussetzung für den Erwerb auch der übrigen Genehmigungen bis hin zum Anschluss an das Netz. Sie befreit den Genehmigungsinhaber nicht von der Einholung aller übrigen von der Gesetzgebung vorgesehenen Genehmigungen.

Für die Erteilung der Installationsgenehmigung ist der Generalsekretär der Peripherie zuständig. Diese ist innerhalb von 15 Tagen ab Beendigung des Überprüfungsverfahrens zu erteilen. Diese Überprüfung muss aber innerhalb von 30 Tagen ab der Antragstellung durchgeführt worden sein.

Nach Erteilung der Produktionslizenz durch die RAE müssen für die Erteilung der Installationsgenehmigung noch folgende Lizenzen und Dokumente eingeholt werden:

  1. Ein Angebot für den Anschluss an das Netz
  2. Bescheid zur Umweltverträglichkeit (EPO)
  3. Eine Genehmigung des Fortsamtes, soweit erforderlich, sowie jede weitere Genehmigung, die für die Nutzungsrechte an dem Grundstück vorausgesetzt wird.

2.1.1.6.1. Das Netzanschlussangebot

Die DESMIE (oder die DEI) erteilt innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung das Anschlussangebot, welches ab dem Zeitpunkt rechtskräftig wird, ab dem entweder der EPO-Bescheid oder die entsprechende Negativbescheinigung über die Nichterforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (bei Anlagen bis zu 500 kW) erteilt wird.

Ab endgültiger Angebotserteilung ist der Berechtigte verpflichtet, alle übrigen Schritte vorzunehmen, mithin die Erteilung der Installationsgenehmigung und die Unterzeichnung des Vertrages mit der DESMIE. Zudem muss natürlich der entsprechende Betrag der Netzanschlussbedingungen fristgemäß beglichen werden.

2.1.1.6.2. Umweltverträglichkeit (der sog. EPO – Bescheid)

Für die Erteilung des Bescheides über die Umweltverträglichkeit der betreffenden Anlage (der sog. EPO) ist bei der zuständigen Behörde eine umfängliche Akte sowie eine sog. Umweltstudie einzureichen. In diesem Verfahren werden weitere Behörden eingebunden, die dem Entscheidungsträger gegenüber bestätigen müssen, dass keine Bedenken gegen die Errichtung der betreffenden Anlage bestehen. Diese Bescheinigungen werden insbesondere von folgenden Behörden erteilt: dem Amt für prähistorische und und klassische Altertümer, dem Amt für byzanthinische Altertümer, dem Amt für neuhistorische Altertümer, dem Amt für zivile Luftfahrt, dem Forstamt, der Agrarbehörde, dem Generalstab für Nationale Sicherheit und der Tourismusbehörde.

Der Bescheid über die Umweltverträglichkeit ist innerhalb von 4 Monaten ab Einreichung einer vollumfänglichen Akte zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Akte gilt als vollumfänglich eingereicht, wenn innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung der Unterlagen keine weiteren Dokumente schriftlich abverlangt werden. Die Gültigkeitsdauer dieses Bescheides über die Umweltverträglichkeit (Umweltauflagen) beträgt 10 Jahre und kann um denselben Zeitraum ein bis zweimal verlängert werden, wenn der Antrag bis zu 6 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht wird. Festzuhalten ist insgesamt, dass das Verfahren zur Erteilung des Bescheides über die Umweltverträglichkeit (EPO) nunmehr im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Installationsgenehmigung durchgeführt wird, mithin zeitlich nachverlagert wurde.

Die Vorschrift zur EPO wurden erneut durch das Gesetz 4014/2011 geändert, so dass die betreffenden Bestimmungen bei der Realisierung des Projektes entsprechend beachtet werden müssen.

2.1.1.6.3. Laufzeit der Installationsgenehmigung

Die Installationsgenehmigung wird ebenfalls publiziert und ist nach wie vor für 2 Jahre gültig. Auch die Installationsgenehmigung kann um dieselbe Zeit noch einmal verlängert werden, wenn die hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden.

2.1.1.7. Die Betriebsgenehmigung

Schließlich ist die Betriebsgenehmigung einzuholen. Die Betriebsgenehmigung ist innerhalb einer ausschließlichen Frist von 20 Tagen zu erteilen und hat bei PV-Anlagen eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren. Auch hier sind Verlängerungsmöglichkeiten vorgesehen.

2.1.1.8. Übertragung der Anlage (nach Inbetriebnahme und Anschluss)

Die Übertragung der Anlage sowie der Projektrechte ist nach der Inbetriebnahme und dem Anschluss der Anlage an das öffentliche Netz jederzeit möglich.

Bei Übertragung der Anlage tritt der neue Inhaber in die Rechte und Verpflichtungen des alten Inhabers gegenüber der LAGIE ein. In diesem Falle wird dem neuen Inhaber durch eine entsprechende Entscheidung der RAE die Produktionslizenz übertragen. Die zuständige Behörde entscheidet zudem über die Übertragung der Betriebsgenehmigung.

Möglich ist aber auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Betreibergesellschaft. Auf diese Weise erlangt man ebenfalls das Eigentum an der Photovoltaikanlage, sofern die Projektbetreiberin auch Inhaberin der Anlage ist.

2.1.1.9.Register des Umweltministeriums

Beim Umweltministerium wird zudem ein Register über die erteilten Installations- und Betriebsgenehmigungen eingerichtet und geführt. Auch die Produktionslizenzen und eventuelle Ausnahmen von dieser Verpflichtung werden in diesem Register geführt.

2.1.2. Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MWp

Für die Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MWp gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die das Genehmigungsverfahren insgesamt erleichtern und beschleunigen.

2.1.2.1. Ausnahme von der Verpflichtung zur Einholung einer Produktionslizenz

Zunächst sind jene Projektbetreiber, die Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu einem (1) MW betreiben wollen von der Verpflichtung zur Einholung der Produktionslizenz ausgenommen . Dies gilt für die Gesamtheit der auf einem Grundstück betriebenen Anlagen eines und desselben Projektbetreibers. Die Vergütung erfolgt im letzten Fall auf der Grundlage der Gesamtleistung aller Anlagen, mithin wird auf demselben Grundstück nicht jede Anlage getrennt abgerechnet.

Die Zuständigkeit für die Gewährung der Projektrechte und für die Erteilung des Netzanschlusses (einschließlich der Netzanschlussbedingungen) liegt in diesen Fällen bei der lokalen Strombehörde DEI. Bei dieser Behörde sind der Antrag und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Nach Erteilung der Netzanschlussbedingungen muss –neben einigen weiteren Voraussetzungen- der darin festgelegte Betrag beglichen werden, damit im Folgenden der Vertrag über den Netzanschluss mit der DEI unterzeichnet werden kann.

Bei Unterzeichnung des Vertrages mit der LAGIE werden von letzterer Behörde die Besitzrechte der antragstellenden Gesellschaft an dem Grundstück überprüft, in welchem die Anlage installiert werden soll. In Gebieten, in welchen die Energieerzeugung “gesättigt” / beschränkt möglich ist, werden vorzugsweise Anlagen der vorliegenden Kategorie bevorzugt.

2.1.2.2. Übertragbarkeit der Anlagen

Bei der letzten Kategorie der Anlagen bis zu einem 1 MW wird weiterhin festgelegt, dass diese Anlagen (!) vor ihrer Inbetriebnahme nicht veräußert werden dürfen. Ausnahmsweise können diese jedoch an juristische Personen veräußert werden, soweit das Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft vollumfänglich im Besitz der übertragenden Gesellschaft steht. Anschließend hat der System- und Netzbetreiber (nach Antragsstellung) alle erforderlichen Tätigkeiten zum Anschluss der Anlage vorzunehmen, soweit kein technischer Grund die Versagung rechtfertigt.

Nach teilweiser Auffassung der zuständigen Behörden können auch in diesen Fällen die Projektrechte im Zuge der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Projektgesellschaft an einen dritten Investor übertragen werden. Dies soll nach dieser Auffassung auch vor dem Anschluss und der Inbetriebnahme der Anlage möglich sein. An dieser Stelle sei aber darauf hingewiesen, dass diese Auffassung selbst bei der LAGIE mittlerweile als überholt und falsch angesehen wird, mithin besteht in einem solchen Fall durchaus die Gefahr, dass ein Antrag zur Genehmigung der Übertragung vor dem Anschluss und der Inbetriebnahme der Anlage abgelehnt wird. Daher sollte vor der Durchführung einer Übertragung in jedem Fall eine vorherige Zustimmung der Behörde eingeholt, oder besser die Übertragung der Anteile erst nach dem Anschluss der Anlage vorgenommen werden. Voraussetzung für einen solchen Fall (der Übertragung der Anlage vor dem Anschluss an das Netz) wäre ist jedoch, dass sich die Steuernummer der Projektgesellschaft nicht ändert. Hierzu gilt es, die jeweils von den zuständigen Behörden vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Bis zum Anschluss der Anlage liegt für die vorbezeichneten Verfahren die Zuständigkeit bei der Strombehörde DEI. Nach dem Anschluss und der Inbetriebnahme der Anlage sind die Übertragung der Gesellschaftsanteile und/oder die Änderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung jederzeit und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahren möglich. Zuständige Behörde ist nunmehr die LAGIE.

Eine Besonderheit ist im Rahmen der Übertragungen noch zu beachten: Lizenzen, die an Landwirte erteilt wurden, können für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht übertragen werden. Einzige Ausnahme ist die Erbechtsnachfolge.

2.1.2.3. Lizenzbefreiungen

Es bleibt festzuhalten festzuhalten, dass das Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen bis zu 1 MW erheblich erleichtert und beschleunigt wurde, mithin ist nicht die Gesamtheit der für Projekte ab 1 MW vorgesehenen Lizenzen einzuholen.

Demzufolge gibt es bei Projekten bis zu 500 kW eine Reihe von Lizenzbefreiungen.

Allein die Tatsache, dass das Genehmigungsverfahren in diesen Fällen dem Zuständigkeitsbereich der RAE entzogen und in die Zuständigkeit der DEI direkt gelegt wurde, fördert natürlich nachhaltig die Verkürzung der Entscheidungswege.

Ferner gelten aber auch folgende Erleichterungen zu beachten:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich der Erteilung des Bescheides nach Art. 4, ist grundsätzlich durchzuführen. Davon sind nur PV-Freilandflächenanlagen ausgenommen, die eine Leistung bis zu 500 kW aufweisen, und Anlagen, die auf den Gebäuden errichtet werden. In diesen Fällen ist innerhalb von 20 Tagen eine entsprechende Bescheinigung über die Befreiung von dieser Verpflichtung bei der zuständigen Peripherie einzuholen. Im Rahmen der Erteilung dieser Bescheinigung wird neben der installierten Leistung überprüft, ob ein Grundstück im Gebiet der NATURA 2000 liegt, oder in einem Abstand von weniger als 150 m zu einem anderen Ackerfeld liegt, für welches ebenfalls eine Genehmigung erteilt wurde.

2.1.3. Die Baugenehmigung

Für alle Photovoltaikprojekte gilt zudem, dass eine Baugenehmigung bzw. eine Genehmigung zur Durchführung von bautechnischen Tätigkeiten kleinen Umfangs, die sog. eggrisi ergasion domisis mikris klimakas ,eingeholt werden muss. Diese Genehmigungen sind bei der lokalen Baubehörde zu beantragen. Hier ist insbesondere auf die jeweils aktuelle Rechtslage zu achten, da die Voraussetzungen sich regelmäßig (im Wege von Ministerialentscheidungen) ändern. Grundsätzlich hängt dies von der spezifischen Konstruktion der Anlage ab.

2.1.4. Der Netzanschlussvertrag

Weitere wesentliche Meilensteine für den Abschluss des Genehmigungsverfahrens und die Inbetriebnahme der Anlage (in beiden vorgenannten Fällen) sind der Abschluss des Netzanschlussvertrages mit der DEI/DEDDIE sowie die Unterzeichnung des Vertrages über den Verkauf der produzierten Energie mit der LAGIE. Diese Verträge sind in allen vorbezeichneten Fällen zu unterzeichnen.

2.1.4.1. Die Zahlung einer Garantie

Zuvor jedoch ist zu beachten, dass in einigen Fällen vor – oder bei – Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages auch eine Garantiezahlung zu leisten ist. Für alle Anlagen, für welche es nach den oberen Regelungen keiner Produktionslizenz bedarf, wird demnach in den Anschlussverträgen eine ausschließliche Frist zum Anschluss festgelegt. Die Nichteinhaltung dieser Frist ist mit dem Verfall der Garantiezahlung verbunden, Diese Garantiezahlung beträgt derzeit 150 €/kW und wurde mit der Ministerialentscheidung Y.A.Π.E/Φ1/oik24839/25.11.2010 beschlossen Davon ausgeschlossen sind jene Verträge, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden, sowie jene Projekte, die eine Produktionslizenz erhalten haben. Diese Garantiezahlung wird nach der Inbetriebnahme der Anlage, welche mit einer entsprechenden Bescheinigung der Behörde nachzuweisen ist, zurückerstattet. Zudem ist in diesen Fällen auch eine Finanzierungszusage einer Bank oder eines Kreditinstitutes vorzulegen. Zu beachten sind hierbei ferner die Vorschriften des Gesetzes 4062/2012.

2.1.4.2. Abschluss und Unterzeichnung des Vertrages

Der Vertrag mit der DEI/DEDDIE über den Netzanschluss erfolgt

Nach den neuen Vorschriften des Gesetzes 4093/2012 muss der Netzanschlussvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Antragseinreichung (nach Einreichen der vollumfänglichen Akte) abgeschlossen werden, sofern es sich um Anlagen handelt, die keiner Produktionslizenz bedürfen. Für jene Projekte, für welche dem Gesetz nach die Produktionslizenz erforderlich ist, liegt die vorgenannte Frist bei 6 Monaten.

2.1.4.3. Pflichten aus dem Vertrag

Die Netzbetreiber sind hiernach verpflichtet, die mit dem Anschlussvertrag übernommenen Tätigkeiten und Pflichten für den Anschluss der Anlage

  1. innerhalb von 12 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages vorzunehmen, sofern es sich um Anlagen handelt, die an das Netz angeschlossen werden und keine weiteren Tätigkeiten am Einspeisepunkt seitens des Netzbetreibers erforderlich sind
  2. innerhalb von 18 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages vorzunehmen, sofern es sich um Anlagen handelt, die an das Netz angeschlossen werden und weitere Tätigkeiten am Einspeisepunkt seitens des Netzbetreibers erforderlich sind
  3. innerhalb von 24 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages vorzunehmen, sofern es sich um Anlagen handelt, die im System angeschlossen werden

In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Fristen erwirkt werden.

2.1.5. Der Vertrag über den Verkauf der produzierten elektrischen Energie

2.1.5.1. Laufzeit des Vertrages

Der Vertrag mit dem Netzbetreiber über den Verkauf von produziertem Strom gilt für die Dauer von 20 Jahren. Eine Verlängerungsoption ist nach beidseitiger schriftlicher Vereinbarung möglich, sofern die Produktionslizenz noch gültig ist.

2.1.5.2. Höhe der Einspeisevergütung

Für jene Photovoltaikanlagen, für welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 4093/2012 ein Vertrag über den Verkauf der produzierten elektrischen Energie abgeschlossen oder ein Antrag (einschließlich vollumfänglicher Akte) zum Abschluss des betreffenden Vertrages, richtet sich die Höhe der Einspeisevergütung nach dem Datum des Abschlusses des Vertrages oder dem Datum der Einreichung des Antrages, sofern der Beginn des Probelaufs oder, sofern kein Probelauf vorgesehen ist, die Aktivierung des Anschlusses.

  1. für ein Projekt bis zu 10 MWp innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes 4093/2012 (12.11.2012), oder auch zu einem früheren Zeitpunkt, sofern zu diesem Zeitpunkt die Dauer von 18 Monaten ab der Unterzeichnung des Vertrages ablaufen,
  2. für ein Projekt von mehr als 10 MWp sowie für ein Projekt bis zu 10MW, für dessen Anschluss im Rahmen der Anschlusstätigkeiten die Errichtung von mindest einem neuen Einspeisepunkt erforderlich ist, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes 4093/2012 oder auch zu einem früheren Zeitpunkt, sofern zu diesem Zeitpunkt die Dauer von 36 Monaten ab der Unterzeichnung des Vertrages ablaufen.

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen richtet sich die Höhe der Einspeisevergütung nach dem Datum des ersten Probelaufs oder, sofern kein Zeitraum für einen Probelauf vorgesehen ist, nach dem Datum des Anschlusses und der Inbetriebnahme der Anlage.

2.1.5.3. Die aktuellen Einspeisetarife

Die aktuellen Einspeisungstarife bei PV-Anlagen nach einer neuen Ministerialentscheidung vom Januar 2012 sehen wie folgt aus:

Angeschlossenes System Nichtangeschlossen
A B C (unabhängig von der Leistung)
>100 kW ≤100kW  
2012 August 180,00 225,00 225,00
2013 Februar 171,90 214,88 214,88
2013 August 164,16 205,21 205,21
2014 Februar 156,18 195,97 195,97
2014 August 149,72 187,15 187,15
Für jedes Jahr ab 2015 und fortan 1,3xμΟΤΣν-1 1,4xμΟΤΣν-1 1,4xμΟΤΣν-1

Jedes Jahr erfolgt eine Anpassung der Tarife um 25% auf der Grundlage des Verbraucherindex des vorherigen Jahres.

Die vorbezeichneten Einspeisetarife gelten für jene Projekte, für welche bis zur Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung entweder kein Antrag zur Unterzeichnung des Vertrages über den Verkauf der elektrischen Energie eingereicht wurde, oder bei denen zwar ein entsprechender vollumfänglicher Antrag eingereicht wurde, jedoch der erste Probelauf oder, sofern kein Probelauf vorgesehen ist, die Aktivierung des Anschlusses nicht innerhalb der 18 oder ggf. 36 Monate ab der Unterzeichnung des Vertrages erfolgt ist.

2.1.6. Weitere wichtige Änderungen und Neuheiten:

2.1.6.1. Die Offshore-Anlagen

Die Offshore-Anlagen sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf verstärkt gefördert werden und stehen daher im Mittelpunkt der Neueinführungen des Gesetzes 3851/2010. Aus diesem Grunde soll für letztere auch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Die Lizenz für diese Anlagen werden von dem Umweltminister erteilt. Die einzelnen Voraussetzungen für die Installation und Inbetriebnahme werden in Ministerialentscheidungen festgelegt. Für diese Anlagen muss zudem auch das Verfahren zur Umweltverträglichkeit durchgeführt werden.

2.1.6.2. Die Umverteilung der speziellen EE-Gebühr

Eine wichtige Änderung ist auch die Umverteilung der speziellen EE-Gebühr (3%) an. Demnach soll ein beträchtlicher Anteil der Einnahmen aus dieser Gebühr (1/3) einerseits den lokalen Haushalten der betreffenden Gemeinde, innerhalb derer der Betrieb von Projektanlagen zugelassen wurde, und teilweise der Gemeinde selbst zugeführt werden. Im Grunde genommen sollen daher niedrigere Stromrechnungen in den Gemeinden erteilt werden, in denen die Installation von Parks zugelassen wurde. Der Rest der Einnahmen aus der EE-Gebühr soll der Besonderen (“Grünen”) Kasse zur Umsetzung von Regulierungs- und Umweltplänen zugeführt werden. Im Rahmen dieser Gesetzgebung gewinnt daher der Aspekt des kommunalen Wirtschaftsaufbaus, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Unterstützung eine besondere Bedeutung.
Die Betreiber von Anlagen werden von der Zahlung dieser Gebühr befreit.

2.1.6.3. Die Besonderheiten bei Agrarland mit hoher landwirtschaftlicher Nutzung

Bei Landflächen, die bislang als Agrarland mit hoher landwirtschaftlicher Nutzung eingestuft wurden, ist unter gewissen Voraussetzungen die Investition und Installation einer Anlage möglich . Die Genehmigung wird in diesen Fällen nur dann erteilt, wenn nicht mehr als 1% dieser Flächen in der jeweiligen Präfektur zum Betrieb derartiger Anlagen genutzt werden.

2.1.6.4. Die Dachanlagen

Für die Installation von Dachanlagen wurden ebenfalls getrennte Regelungen aufgenommen, die aber gesondert zu berücksichtigen sind.

2.1.7. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass folgende positive Änderungen mit dem vorliegenden Gesetz festgelegt worden sind:

(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)