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2.1. Das Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels

(Ersetzte und ergänzte seit Juni 2010 das Gesetz 3468/2006.)

Hinweis: Die Vorschriften des Gesetzes 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels ersetzen und ergänzen die Regelungen des bis bis zu seinem Inkrafttreten geltendem Gesetz 3468/2006, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Erneuerbaren Energiequellen vorsah. Diese Regelungen haben in großen Teilen noch bis heute Geltung, mithin finden die Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in dem Umfang Anwendung, in dem sie nicht ersetzt oder geändert wurden. Darüber hinaus wurde eine beträchtliche Anzahl von Lizenzen nach diesen Vorschriften erteilt. Letztere Lizenzen befinden sich nach wie vor im Umlauf und werden sogar interessierten Investoren zum Verkauf angeboten. Aus diesen Gründen erscheint die Darstellung dieser Vorschriften an dieser Stelle von besonderer Wichtigkeit.

Im Folgenden werden daher die wesentlichen Änderungen und Regelungen des Gesetzes 3851/2010 dargestellt werden.

Nationale Ziele

Nationale Ziele des Gesetzes sind:

2.2.1 Genehmigungsverfahren

Nach wie vor bedarf es für die Produktion elektrischer Energie aus Erneuerbaren Energiequellen einer Lizenz. In Abänderung zum bisherigen Gesetz wird diese Lizenz nicht mehr vom Wirtschaftsminister erteilt, sondern direkt von der Regulierungsbehörde RAE. Diese Lizenz wird nach wie vor auf der Grundlage der im Gesetz dargestellten Kriterien erteilt. Letztere Kriterien, beispielsweise die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, der Energieleistung, der Projektreife, der technischen Installationsreife, der Erfüllung der Raumordnungsvorschriften des nationalen Rechts, unterscheiden sich kaum von den bisherigen Kriterien, vielmehr sind lediglich einige Ergänzungen zu vermerken.

2.2.1.1. Änderungen des Gesetzes 3851/2010

Im Einzelnen sind folgende Änderungen erfolgt:

  1. Festlegung des Anschlusspunktes
    Die Festlegung des Anschlusspunktes sowie der Art und Weise des Anschlusses durch die RAE in Kooperation mit dem System- und Netzbetreiber oder mit dem Betreiber der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln hat innerhalb von 20 Tagen ab der Einreichung der Anfrage zu erfolgen. Die Vornahme dieser Handlung hat vor der Erteilung der Genehmigung zu erfolgen und liegt im Ermessen der RAE.
  2. Bearbeitungszeitraum zur Erteilung der Produktionsgenehmigung
    Die RAE untersucht das Vorliegen der Kriterien als auch der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung innerhalb von 2 Monaten ab der Einreichung des Antrages oder der Vollständigkeit der eingereichten Akte. Die eingereichte Akte gilt als vollständig, sobald innerhalb von 30 Tagen keine weiteren Unterlagen schriftlich angefordert werden
  3. Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage der RAE
    Die Entscheidung wird auf der Homepage der RAE veröffentlicht und dem Umweltminister zugestellt. Auch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung hat zu erfolgen. Dem Minister steht eine Frist von 20 Tagen zur Überprüfung zu. Innerhalb von 15 Tagen ab der Veröffentlichung auf der Homepage der RAE kann gegen die Lizenz ein Widerspruch eingelegt werden, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Dieser Widerspruch ist vom Umweltminister innerhalb von 20 Tagen zu überprüfen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als abgelehnt.
  4. Eintragungen im Register
    Die Entscheidungen werden darüber hinaus in einem Register geführt.
  5. Finanzierung von Projekten
    Die Personen, welche die Finanzierung des Projektes sichern, müssen nicht personenidentisch mit dem Inhaber der Lizenz sein. Diese müssen jedoch zuvor von der RAE gemäß der oberen Kriterien im Hinblick auf die Finanzierungsfähigkeit überprüft und anschließend, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, in der Genehmigung mit ihren Daten aufgenommen werden.
  6. Laufzeit der Produktionslizenz
    Die Lizenz wird für die Dauer von 25 Jahren erteilt, und kann um dieselbe Zeit verlängert werden. Innerhalb von 30 Monaten ab der Erteilung der Produktionslizenz ist die sog. Installationsgenehmigung einzuholen, andernfalls erlischt ihre Geltung. Diesbezügliche Verlängerungsanträge sind unter bestimmten Voraussetzungen und vor Ablauf der vorgenannten Frist möglich.
  7. Änderung der Daten der Produktionslizenz
    Bei Änderung der Daten der Lizenz ist die Lizenz entsprechend anzupassen. Hierzu muss der Inhaber der Genehmigung einen Veränderungsantrag bei der RAE stellen. Dieser Antrag wird innerhalb von 60 Tagen ab seiner Einreichung beschieden. Die Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht und im Register eingetragen. Zudem sind Fälle vorgesehen, für welche es keines Änderungsantrages bedarf, so z. B. wenn die installierte Leistung oder die maximale Erzeugungsleistung der an das System oder das Netz angeschlossenen Anlage sich um 10% erhöht. Die in Art. 3 Abs. 5 geregelten Ausnahmen beinhalten dennoch eine Anzeigepflicht.
  8. Übertragbarkeit der Produktionslizenz
    Der Genehmigungsinhaber darf nach entsprechender Erlaubnis der RAE seine Genehmigung an andere natürliche oder juristische Personen übertragen, soweit jedwede in Art. 1 erwähnten Kriterien erfüllt sind. Die Frist zur Einholung der Installationsgenehmigung wird hierdurch nicht verlängert!
  9. Wirkung und Folgen der Produktionslizenz
    Die Erlangung der Produktionsgenehmigung ist Voraussetzung für den Erwerb auch der übrigen Genehmigungen bis hin zum Anschluss an das Netz. Sie befreit den Genehmigungsinhaber nicht von der Einholung aller übrigen von der Gesetzgebung vorgesehenen Genehmigungen.
  10. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
    Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einholung der soeben erwähnten Lizenz sind jene Projektbetreiber, die Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu einem (1) MW betreiben wollen. Dies gilt für die Gesamtheit der auf einem Grundstück betriebenen Anlagen eines und desselben Projektbetreibers. Die Vergütung erfolgt im letzten Fall auf der Grundlage der Gesamtleistung aller Anlagen, mithin wird auf demselben Grundstück nicht jede Anlage getrennt abgerechnet.
    Bei der letzten Kategorie der Anlagen bis zu einem 1 MW wird weiterhin festgelegt, dass diese Anlagen (!) vor ihrer Inbetriebnahme nicht veräußert werden dürfen. Ausnahmsweise können diese jedoch an juristische Personen veräußert werden, soweit das Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft vollumfänglich im Besitz der übertragenden Gesellschaft steht.
    Anschließend hat der System- und Netzbetreiber DESMIE (nach Antragsstellung) alle erforderlichen Tätigkeiten zum Anschluss der Anlage vorzunehmen, soweit kein technischer Grund die Versagung rechtfertigt.
    In der Praxis werden jedoch mittlerweile die Übertragungen der Projekte auch vor dem Anschluss und der Inbetriebnahme der Anlage von den zuständigen Behörden (DEI und DESMIE) akzeptiert. Die Projektrechte können im Zuge der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Projektgesellschaft an einen dritten Investor übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass sich die Steuernummer der Projektgesellschaft nicht ändert. Hierzu gilt es, die jeweils von den zuständigen Behörden vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Bis zum Anschluss der Anlage liegt für die vorbezeichneten Verfahren die Zuständigkeit bei der DEI.
    Nach dem Anschluss und der Inbetriebnahme der Gesellschaft sind die Übertragung der Gesellschaftsanteile und/oder die Änderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung jederzeit und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahren möglich. Zuständige Behörde ist in diesem Fall die DESMIE.
    Bei Unterzeichnung des Vertrages mit der DESMIE werden von letzterer Behörde die Besitzrechte der antragstellenden Gesellschaft an dem Grundstück überprüft, in welchem die Anlage installiert werden soll.
    In Gebieten, in welchen die Energieerzeugung “gesättigt” / beschränkt möglich ist, werden vorzugsweise Anlagen der vorliegenden Kategorie bevorzugt. Zudem ist vorliegend festzuhalten, dass das Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen bis zu 1 MW erheblich erleichtert wurde, mithin ist nicht die Gesamtheit der für Projekte ab 1 MW vorgesehenen Lizenzen einzuholen. Bei Projekten bis zu 500 kW gibt es darüber hinaus eine Reihe von Lizenzbefreiungen, so dass im Ergebnis das Genehmigungsverfahren erheblich beschleunigt wurde. Die Tatsache, dass das Genehmigungsverfahren in diesen Fällen dem Zuständigkeitsbereich der RAE entzogen und in die Zuständigkeit der DEI direkt gelegt wurde, fördert natürlich nachhaltig die Verkürzung der Entscheidungswege.
  11. Keine Gutachten im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit
    Das bisherige Gutachten über die Erstbewertung und Ersteinschätzung zur Umweltverträglichkeit ist keine Voraussetzung mehr.
  12. Die Installationsgenehmigung
    Für die Erteilung der Installationsgenehmigung ist der Generalsekretär der Peripherie zuständig. Diese ist innerhalb von 15 Tagen ab Beendigung des Überprüfungsverfahrens zu erteilen. Diese Überprüfung muss aber innerhalb von 30 Tagen ab der Antragstellung durchgeführt worden sein.
    Nach Erteilung der Produktionslizenz durch die RAE müssen für die Erteilung der Installationsgenehmigung noch folgende Lizenzen und Dokumente eingeholt werden:

    1. Ein Angebot für den Anschluss an das Netz
    2. Bescheid zur Umweltverträglichkeit (EPO)
    3. Eine Genehmigung des Fortsamtes, soweit erforderlich, sowie jede weitere Genehmigung, die für die Nutzungsrechte an dem Grundstück vorausgesetzt wird.
  13. Erteilung des Netzanschlussangebotes
    Die DESMIE (oder die DEI) erteilt innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung das Anschlussangebot, welches ab dem Zeitpunkt rechtskräftig wird, ab dem entweder der EPO-Bescheid oder die entsprechende Negativbescheinigung über die Nichterforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (bei Anlagen bis zu 500 kW) erteilt wird. Das endgültige Anschlussangebot ist für die Dauer von 4 Jahren gültig und bindet sowohl die DESMIE als auch den Inhaber.
    Ab endgültiger Angebotserteilung ist der Berechtigte verpflichtet, alle übrigen Schritte vorzunehmen, mithin die Erteilung der Installationsgenehmigung und die Unterzeichnung des Vertrages mit der DESMIE.
  14. Erteilung der EPO (Bescheid über die Umweltverträglichkeit)
    Für die Erteilung der EPO ist bei der zuständigen Behörde eine umfängliche Akte sowie eine sog. Umweltstudie einzureichen.
    Der Bescheid über die Umweltverträglichkeit ist innerhalb von 4 Monaten ab Einreichung einer vollumfänglichen Akte zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Akte gilt als vollumfänglich eingereicht, wenn innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung der Unterlagen keine weiteren Dokumente schriftlich abverlangt werden. Die Gültigkeitsdauer dieses Bescheides über die Umweltverträglichkeit (Umweltauflagen) beträgt 10 Jahre und kann um denselben Zeitraum ein bis zweimal verlängert werden, wenn der Antrag bis zu 6 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht wird. Festzuhalten ist insgesamt, dass das Verfahren zur Erteilung des Bescheides über die Umweltverträglichkeit (EPO) nunmehr im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Installationsgenehmigung durchgeführt wird, mithin zeitlich nachverlagert wurde.
  15. Laufzeit der Installationsgenehmigung
    Die Installationsgenehmigung wird ebenfalls publiziert und ist nach wie vor für 2 Jahre gültig. Auch die Installationsgenehmigung kann um dieselbe Zeit noch einmal verlängert werden, wenn die hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden.
  16. Die Betriebsgenehmigung
    Die Betriebsgenehmigung ist innerhalb einer ausschließlichen Frist von 20 Tagen zu erteilen und hat bei PV-Anlagen eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren. Auch hier sind Verlängerungsmöglichkeiten vorgesehen.
  17. Folgen bei Übertragung der Anlage
    Bei Übertragung der Anlage tritt der neue Inhaber in die Rechte und Verpflichtungen des alten Inhabers gegenüber der DESMIE ein. In diesem Falle wird dem neuen Inhaber durch eine entsprechende Entscheidung der RAE die Produktionslizenz übertragen. Die zuständige Behörde entscheidet zudem über die Übertragung der Betriebsgenehmigung.
  18. Ausnahmen für Projekte bis zu 1 MWp
    Für solche PV-Anlagen, die von der Einholung einer Genehmigung ausgenommen sind, müssen auch keine Installationsgenehmigung und Betriebsgenehmigung eingeholt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich der Erteilung des Bescheides nach Art. 4, ist grundsätzlich durchzuführen. Davon sind nur PV-Freilandflächenanlagen ausgenommen, die eine Leistung bis zu 500 kW aufweisen, und Anlagen, die auf den Gebäuden errichtet werden. In diesen Fällen ist innerhalb von 20 Tagen eine entsprechende Bescheinigung über die Befreiung von dieser Verpflichtung bei der zuständigen Peripherie einzuholen. Im Rahmen der Erteilung dieser Bescheinigung wird neben der installierten Leistung überprüft, ob ein Grundstück im Gebiet der NATURA 2000 liegt, oder in einem Abstand von weniger als 150 m zu einem anderen Ackerfeld liegt, für welches ebenfalls eine Genehmigung erteilt wurde.
  19. Register beim Umweltministerium
    Beim Umweltministerium wird zudem ein Register über die erteilten Installations- und Betriebsgenehmigungen eingerichtet und geführt. Auch die Produktionslizenzen und eventuelle Ausnahmen von dieser Verpflichtung werden in diesem Register geführt.
  20. Weitere Regelungen für Genehmigungen bis zu 1 MWp
    Für alle Anlagen, für welche es nach den oberen Regelungen keiner Produktionslizenz bedarf (Ausnahmegenehmigungen), wird in den Anschlussverträgen mit der DESMIE eine ausschließliche Frist zum Anschluss festgelegt. Die Einhaltung dieser Frist ist mit der Auferlegung einer Garantiezahlung oder einer Vertragsstrafe verbunden, die im Falle der Nichteinhaltung der Frist anfällt. Eine noch gesondert zu erlassene Ministerialentscheidung wird die näheren Voraussetzungen und Strafen regeln. Davon ausgeschlossen sind jene Verträge, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden.
  21. Der Netzanschlussvertrag
    Der Vertrag mit dem Netzbetreiber über den Verkauf von produziertem Strom gilt für die Dauer von 20 Jahren. Eine Verlängerungsoption ist nach beidseitiger schriftlicher Vereinbarung möglich, sofern die Produktionslizenz noch gültig ist.
  22. Die Einspeisevergütungen nach dem Gesetz 3851/2010
    Die Einspeisungstarife bei PV-Anlagen sehen wie folgt aus:

    Jahr – MonatVerbundnetzNicht an das Verbundnetz angeschlossene Inseln
    >100 kW<100 kW
    2009 Februar400,00450,00450,00
    2009 August400,00450,00450,00
    2010 Februar400,00450,00450,00
    2010 August392,04441,05441,05
    2011 Februar372,83419,43419,43
    2011 August351,01394,89394,89
    2012 Februar333,81375,54375,54
    2012 August314,27353,55353,55
    2013 Februar298,87336,23336,23
    2013 August281,38316,55316,55
    2014 Februar268,94302,56302,56
    2014 August260,97293,59293,59

    Jedes Jahr erfolgt eine Anpassung der Tarife um 25% auf der Grundlage des Verbraucherindex des vorherigen Jahres.
    Betreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anschlussvertrag abgeschlossen und die Anlage in Betrieb gesetzt haben, können ihren Vertrag ändern und den Einspeisungstarif zum Februar 2010 der obigen Tabelle übernehmen. In diesem Fall werden die vorgenannten Anpassungen des Tarifs gemäß den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen erfolgen. Andernfalls werden die Regeln des Art. 27A des Gesetzes 3734/2009 gelten.

Weitere wichtige Änderungen und Neuheiten des Gesetzes 3851/2010:

2.2.1.3. Zusammenfassung der Änderungen

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass folgende positive Änderungen mit dem vorliegenden Gesetz festgelegt worden sind:

(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)