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    Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung Erneuerbarer Energiequellen Aktualisiert durch Gesetz 4951/2022

Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen – Aktualisierter Text (Juni 2026)

Ziele – Historischer Rahmen und aktueller Stand

Das Gesetz 3851/2010 legte die folgenden ursprünglichen nationalen Ziele für 2020 fest:

  • Anteil der Energie aus erneuerbaren Energiequellen (EE) am Bruttoendenergieverbrauch in Höhe von 20 %,
  • Anteil des Stroms aus EE am Bruttostromverbrauch in Höhe von mindestens 40 %,
  • mindestens 20 % der Energie aus EE sollen bis 2020 für Heizung und Kühlung verwendet werden,
  • Anteil der Energie aus EE am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor in Höhe von 10 %.

Aktualisierung der Ziele:

Die oben genannten Ziele für 2020 wurden erfüllt und übertroffen. Gemäß dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) 2019–2030, geändert im Jahr 2023, lauten die neuen nationalen Ziele für 2030:

  • Anteil der EE am Bruttoendenergieverbrauch: ≥ 35 %
  • Anteil der EE an der Stromerzeugung: ≥ 65 %
  • Ziele im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), die ein EU-weites EE-Ziel von 42,5 % bis 2030 festlegt.

Genehmigungsverfahren – Geltende Regelung (Gesetz 4951/2022)

Das durch das Gesetz 3851/2010 eingeführte Genehmigungssystem wurde im Wesentlichen durch das Gesetz 4951/2022 („Modernisierung der Genehmigung erneuerbarer Energiequellen“) ersetzt. Die Hauptelemente der geltenden Regelung werden nachstehend beschrieben:

  1. EE-Erzeugerbescheinigung (ersetzt die Erzeugungsgenehmigung)

    Gemäß Gesetz 4951/2022 (Artikel 10–17):

    • Die alte Erzeugungsgenehmigung wurde für EE-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW abgeschafft.
    • Für Anlagen über 1 MW ist eine EE-Erzeugerbescheinigung erforderlich, die von der Regulierungsbehörde für Energie (RAE) ausgestellt wird.
    • Die EE-Erzeugerbescheinigung ersetzt nicht die übrigen erforderlichen Genehmigungen (Umweltgenehmigung, Baugenehmigung usw.).
    • Der Antrag wird elektronisch über die Plattform der RAE eingereicht.
    • Die RAE entscheidet innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags.
    • Die Bescheinigung gilt für 25 Jahre und kann verlängert werden.
  2. Ausnahmen von der Bescheinigungspflicht:

    Ausgenommen sind EE-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW sowie Eigenversorgungsanlagen (Net Metering / Energy Offset) gemäß Gesetz 4513/2018 und Gesetz 5037/2023.

  3. Festlegung des Netzanschlusspunkts:

    Die Festlegung des Ortes, der Art und Weise sowie des Typs des Anschlusses erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber DEDDIE (für den Anschluss an das Verteilnetz) oder den Übertragungsnetzbetreiber ADMIE (für den Anschluss an das Übertragungsnetz) in Zusammenarbeit mit der RAE. Für nicht verbundene Inseln bleibt der jeweilige Betreiber zuständig.

    • Das Anschlussangebot wird innerhalb der Fristen erteilt, die in den jeweiligen Netz- und Systembetriebsregeln von DEDDIE und ADMIE festgelegt sind.
  4. Umweltgenehmigung:

    Gemäß Gesetz 4685/2020 und dem Gemeinsamen Ministerialbeschluss YPEN/DIPA/11936/836/2021: EE-Projekte werden in drei Kategorien der Umweltgenehmigung eingeteilt:

    1. Kategorie A1: Große Projekte mit hoher Umweltauswirkung – eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Umweltverträglichkeitsgenehmigung (AEPS) durch das Ministerium für Umwelt und Energie (YPEN) sind erforderlich.
    2. Kategorie A2: Projekte mit mittlerer Umweltauswirkung – eine UVP und eine AEPS durch die zuständige Dezentrale Verwaltung sind erforderlich.
    3. Kategorie B: Projekte mit geringer Umweltauswirkung – Unterstellung unter Standard-Umweltverpflichtungen (PPD) über eine elektronische Plattform, ohne Ausstellung einer AEPS.
    • Photovoltaik-Projekte bis 1 MW fallen in der Regel unter Kategorie B, es sei denn, sie befinden sich in sensiblen Gebieten (Natura 2000, Waldgebiete usw.).
    • Die AEPS gilt für 10 Jahre und kann zweimal für einen gleichen Zeitraum verlängert werden, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf gestellt wird.
    • Die Verpflichtung zur Vorlage eines vorherigen Sachverständigengutachtens für die erste Umweltverträglichkeitsprüfung wurde abgeschafft.
  5. Installationsgenehmigung:

    Gemäß Gesetz 4951/2022 (Artikel 18 ff.):

    • Für Anlagen bis 1 MW, die unter PPD fallen: Es ist keine separate Installationsgenehmigung der Region erforderlich.
    • Für Anlagen über 1 MW, die eine AEPS benötigen: Es ist eine Installationsgenehmigung erforderlich, die von der zuständigen Region innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ausgestellt wird.
    • Die Installationsgenehmigung gilt für 2 Jahre und kann einmal für einen gleichen Zeitraum verlängert werden.
    • Für die Erteilung der Installationsgenehmigung sind erforderlich:
      1. EE-Erzeugerbescheinigung (für Projekte über 1 MW)
      2. AEPS oder Bescheinigung über die Unterstellung unter PPD
      3. Anschlussangebot von DEDDIE oder ADMIE
      4. Genehmigung der Forstbehörde (sofern erforderlich)
      5. Sonstige erforderliche Genehmigungen (Denkmalschutzbehörde, Direktion für landwirtschaftliche Entwicklung usw.)
  6. Anschlussangebot:

    Wird von DEDDIE oder ADMIE ausgestellt, je nach Anschlussebene.

    • Wird innerhalb der in den Netz- und Systembetriebsregeln festgelegten Fristen ausgestellt (in der Regel 4 Monate für komplexe Fälle).
    • Die Annahme des Anschlussangebots durch den Antragsteller führt zur Unterzeichnung eines Anschlussvertrags.
    • Das endgültige Anschlussangebot gilt für 4 Jahre und ist für beide Parteien bindend.
  7. Betriebsfördervertrag (ersetzt den Kaufvertrag mit DESMIE):

    Gemäß Gesetz 4414/2016:

    • Anstelle des alten Stromkaufvertrags mit DESMIE wird nun ein Betriebsfördervertrag (SLE) mit DAPEEK (Verwalter für EE und Herkunftsnachweise) unterzeichnet.
    • Die SLE wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem wettbewerblichen Verfahren (Auktion) gewährt, das von der RAE ausgeschrieben wird.
    • DAPEEK prüft bei Unterzeichnung der SLE die Rechte an der Immobilie.
    • In Gebieten mit „Netzsättigung“ oder begrenzter Netzkapazität haben Anlagen Vorrang, die von der Pflicht zur EE-Erzeugerbescheinigung ausgenommen sind (bis 1 MW).
  8. Betriebsgenehmigung:

    Gemäß Gesetz 4951/2022:

    • Für Anlagen bis 1 MW: Die Betriebsgenehmigung wurde durch eine Anzeige der Betriebsaufnahme bei der zuständigen Behörde ersetzt.
    • Für Anlagen über 1 MW: Die Betriebsgenehmigung wird von der zuständigen Region innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung ausgestellt.
    • Für Photovoltaikanlagen gilt die Betriebsgenehmigung für 20 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.
  9. Übertragung von Genehmigungen und Anlagen:

    Die EE-Erzeugerbescheinigung kann nach Genehmigung durch die RAE übertragen werden, sofern der neue Inhaber die gesetzlichen Kriterien erfüllt.

    • Im Falle einer Anlagenübertragung tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten gegenüber DAPEEK ein.
    • Die Betriebsgenehmigung wird durch Entscheidung der zuständigen Behörde übertragen.
    • Die Frist für die Erlangung der Installationsgenehmigung verlängert sich nicht aufgrund einer Übertragung.
  10. Ausnahmen – Befreiungszertifikat:

    Freistehende Photovoltaikanlagen bis 500 kW und Anlagen auf Gebäuden sind von der AEPS-Pflicht ausgenommen und erhalten innerhalb von 20 Tagen ein Befreiungszertifikat von der zuständigen Behörde.

    • Im Rahmen der Zertifikatserteilung wird geprüft, ob das Grundstück im Natura-2000-Netz liegt oder ob es weniger als 150 Meter von einem anderen Grundstück entfernt ist, für das eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde.
    • Für Eigenversorgungsanlagen (Net Metering) gilt ein vereinfachtes Verfahren gemäß Gesetz 4513/2018 und Gesetz 5037/2023.
  11. Genehmigungsregister:

    Von der RAE und dem YPEN wird ein elektronisches Register geführt, in das Folgendes eingetragen wird:

    • EE-Erzeugerbescheinigungen
    • Installationsgenehmigungen
    • Betriebsgenehmigungen
    • Befreiungszertifikate
    • Ausnahmen von der Pflicht zur EE-Erzeugerbescheinigung
  12. Raumordnungs- und Städtebaufragen:

    • Landwirtschaftliche Flächen mit hoher Produktivität: Die Errichtung von Anlagen ist auf solchen Flächen unter der strengen Voraussetzung erlaubt, dass innerhalb des entsprechenden Regionalbezirks nicht mehr als 1 % dieser Flächen für Photovoltaikanlagen beansprucht wird.
    • Baugenehmigungen: Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist keine klassische Baugenehmigung erforderlich, jedoch ist eine „Genehmigung für kleinmaßstäbliche Bauarbeiten“ nötig. Zudem sind besondere, extrem vereinfachte Regelungen für Photovoltaikanlagen auf Dächern und Eigenversorgungssysteme (Net Metering) vorgesehen.

Weitere wichtige Regelungen und Innovationen

  • Offshore-Anlagen: Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen und schwimmenden Photovoltaikanlagen, die vom Umweltministerium genehmigt werden. Ihre Entwicklung unterliegt besonderen Ausschreibungsverfahren und einer strengen Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Einzelheiten durch spezielle Ministerialentscheidungen festgelegt werden.
  • EE-Sonderabgabe (3%): Ein erheblicher Teil der Einnahmen aus der EE-Erzeugung (Sonderabgabe) fließt an die lokalen Gemeinschaften zurück. Ein Drittel wird in die Stromrechnungen der Haushaltskunden der Gemeinde, in der der Park betrieben wird, eingespeist und senkt deren Energiekosten. Ein Teil wird direkt der Gemeinde zugewiesen, während die restlichen Einnahmen an den Grünen Fonds zur Durchführung von Umweltmaßnahmen gehen. (Eigenversorger und bestimmte Kategorien von Kleinprojekten sind von der Zahlung dieser Abgabe befreit).

Haftungsausschluss:

Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Der griechische Rechtsrahmen für EE ändert sich häufig. Für jedes konkrete Projekt wird die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechts- oder technischen Beraters empfohlen. (Anmerkung: Alle Informationen basieren auf dem geltenden Rechtsrahmen bis Juni 2026).

FAQ

Das Gesetz legte seinerzeit ambitionierte Quoten bis 2020 fest, die teils über die damaligen EU-Vorgaben hinausgingen:

  • 20 % Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Brutto-Endenergieverbrauch.
  • Mindestens 40 % Anteil von EE-Strom am Brutto-Stromverbrauch.
  • Spezifische Ziele: jeweils 20 % für Heizung/Kühlung und 10 % im Verkehrssektor (Biokraftstoffe) durch EE.

Die wichtigste Neuerung war die Entbürokratisierung des Verfahrens:

  • Zuständigkeit: Die Produktionslizenz wurde direkt von der Regulierungsbehörde (damals RAE, heute ΡΑΑΕΥ) erteilt statt vom Minister.
  • Fristen: Die Bearbeitungszeit für eine Produktionslizenz wurde auf 2 Monate
  • Bürokratieabbau: Die Gesamtdauer des Verfahrens wurde von ehemals 36–60 Monaten auf ca. 8–10 Monate
  • One-Stop-Shop: Einrichtung einer zentralen Behörde beim Umweltministerium zur Unterstützung von Investoren.
  • Für Projekte unter 1 Megawatt wurde das Verfahren 2010 massiv vereinfacht:

    • Lizenzbefreiung: Anlagen bis 1 MWp benötigten keine Produktionslizenz der RAE.
    • Zuständigkeit: Die Abwicklung erfolgte direkt über die Stromgesellschaft (DEI/DEDDIE).
    • Übertragbarkeit: Projektrechte konnten durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen (unter Beibehaltung der Steuernummer) an Investoren übertragen werden.

    Die konkreten Schwellenwerte und Ausnahmen wurden durch die Reformen 2020/2022 neu justiert; für aktuelle Projekte ist die jeweils gültige Fassung maßgeblich.

Das Gesetz 3851/2010 legte feste Einspeisetarife für 20 Jahre fest. Beispiele für die damalige Tarifentwicklung (pro MWh):

  • Februar 2010: 400 € (> 100 kW) / 450 € (< 100 kW).
  • August 2012: 314,27 € (> 100 kW) / 353,55 € (< 100 kW).
  • Anpassung: jährliche Anpassung der Tarife um 25 % der Inflationsrate.

Aktueller Rechtsrahmen: Feste Einspeisevergütungen wurden für neue Anlagen inzwischen weitgehend durch ein marktbasiertes Differenzverträge-System (Feed-in-Premium) abgelöst (u. a. seit dem Gesetz 4414/2016 sowie Ausschreibungsverfahren der ΡΑΑΕΥ); die historischen Tarife gelten nur noch für Bestandsanlagen mit entsprechenden Altverträgen.

  • Umweltprüfung: Vereinheitlichung des vormals zweistufigen Verfahrens; für kleinere Anlagen entfiel die Umweltverträglichkeitsprüfung unter bestimmten Bedingungen ganz.
  • Baugenehmigung: Für PV-Anlagen war keine klassische Baugenehmigung mehr nötig, sondern nur eine „Genehmigung für Arbeiten kleinen Umfangs”.
  • Kommunaler Bonus: 3 % des Umsatzes aus EE-Anlagen werden als Sonderabgabe abgeführt; ein Drittel davon fließt an die Standortgemeinde (z. B. in Form niedrigerer Stromrechnungen für Anwohner). Diese Regelung besteht dem Grundsatz nach bis heute fort.
  • Landwirtschaftliche Flächen: Die Installation auf fruchtbarem Ackerland war unter der Bedingung möglich, dass nicht mehr als 1 % der Agrarfläche einer Region für EE genutzt wird.
  1. Produktionslizenz (RAE): gültig für 25 Jahre; Antrag binnen 2 Monaten beschieden.
  2. Netzanschlussangebot (DEI/DESMIE): verbindliches Angebot innerhalb von 4 Monaten.
  3. Umweltbescheid (EPO): gültig für 10 Jahre.
  4. Installationsgenehmigung: erteilt durch den Generalsekretär der Region (Peripherie).
  5. Betriebsgenehmigung: Erteilung innerhalb von 20 Tagen nach Fertigstellung.

Dieser Ablauf entspricht der Rechtslage nach dem Gesetz 3851/2010 und dient heute vor allem dem Verständnis von Bestandsprojekten. Für neue Projekte gilt das zweiphasige Verfahren nach den Gesetzen 4685/2020 (Phase A) und 4951/2022 (Phase B).

Der besondere Solidaritätszuschlag wurde je nach Inbetriebnahmedatum wie folgt festgelegt:

  • 34 % bis 37 %: für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2013 und 30.6.2013 ans Netz gingen (ausgenommen Landwirte und nicht verbundene Inseln).
  • 40 % bis 42 %: für Anlagen, die nach dem 1.7.2013 in Betrieb genommen wurden.

(Näheres zum allgemeinen Solidaritätszuschlag für PV-Erzeuger in unserer separaten FAQ dazu.)

Inhaber von Produktionslizenzen mussten eine jährliche Gebühr von 1.000 € pro MW an LAGIE zahlen, beginnend ein Jahr nach Lizenzerteilung (PV) bzw. drei Jahre nach Genehmigung (sonstige EE-Anlagen); bei nicht fristgerechter Zahlung erlosch die Produktionslizenz automatisch.

Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

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