Im griechischen Recht gibt es zahlreiche Erwerbsbeschränkungen beim Erwerb von Immobilien. Zu diesen gehören beispielsweise:
– Natur- und Denkmalschutz: zur ersteren Kategorie gehören insbesondere die waldrechtlichen Beschränkungen. Der Erwerb und die Ersitzung von staatlichen Waldgrundstücken ist unzulässig. Die Veräußerung, der Erwerb und die Teilung von Waldgrundstücken zwischen Miteigentümern bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Agrarministeriums, andernfalls sind die Handlungen unwirksam. Verbotsregelungen dieser Art finden sich beispielsweise in Art. 216 Abs. 1 a des Forstgesetzes. Ebenso ist der Erwerb von Flächen direkt an Meeresufern verboten. Zu der zweiten Kategorie gehören die Vorschriften betreffend die archäologischen Schutzgebiete und die dem Schutzbereich des Denkmalbegriffes unterfallenden Immobilien.
– Ausländerspezifische Beschränkungen beim Immobilienerwerb in bestimmten Grenzgebieten: vor dem Abschluss des notariellen Vertrages ist eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Präfektur einzuholen. Diese Beschränkungen gelten nicht für EU-Bürger.
– Baurechtliche Beschränkungen und Auflagen stehen oft in Verbindung zu den oberen Beschränkungen. Darüber hinaus gibt es aber auch diverse andere Vorschriften, die sich aus einschlägigen Baugesetzen ergeben. Zu beachten ist in jedem Fall, dass außerhalb des Bebauungsplanes kein Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden darf, welches kleiner als 4.000 m2 ist.
– der Erwerb von Immobilien in Militärgebieten ist gänzlich untersagt.
– nach Art. 2 Abs.1 des Gesetzes 3250/1924 (Gesetz 2148/1952, AP 33/1992, AP 86/1993) ist der Erwerb von Grundstücken, die größer sind als 250.000 m2, hinsichtlich des diese Größe übersteigenden Teils ausgeschlossen. Auch die Begründung eines sonstigen dinglichen Rechtes ist nicht möglich.
– hinsichtlich der Leuchttürme ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes 1629/1951 zu beachten. Hiernach darf im Umkreis von 200m Entfernung von einem Leuchtturm kein Privateigentum erworben werden. Zudem kann in vorliegenden Fällen eine Enteignung vorgenommen werden.
(Stand: März 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
FAQ
Grundsätzlich nein. Bürger der Europäischen Union sind griechischen Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt und können Immobilien im gesamten Land ohne spezielle Genehmigungen erwerben.
Für Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) gelten in sogenannten Grenzgebieten strenge Beschränkungen. Dazu gehören viele Inseln der Ägäis, Teile Nordgriechenlands (Epirus, Thrakien, Makedonien) sowie Kreta und Rhodos. In diesen Regionen muss vorab eine spezielle Genehmigung bei der zuständigen dezentralen staatlichen Verwaltung (unter sicherheitstechnischer Einbindung des Militärs) eingeholt werden. Ohne diese behördliche Genehmigung ist der Kaufvertrag rechtlich unwirksam.
In Griechenland gibt es Zonen, in denen Privateigentum gesetzlich streng untersagt ist:
- Waldgebiete: Der Erwerb und die Bebauung von staatlich deklarierten Waldgrundstücken ist unzulässig.
- Küstenstreifen: Flächen direkt am Meeresufer (Aigialos) sind öffentliches Gut und unterliegen besonderen Schutzvorschriften.
- Archäologische Stätten: Der Kauf von Immobilien in ausgewiesenen archäologischen Schutzzonen ist verboten oder stark reglementiert.
- Militärgebiete: Der Erwerb in unmittelbarer Nähe zu militärischen Einrichtungen ist gänzlich untersagt.
Für den klassischen Erwerb gibt es keine generelle Obergrenze. Es gilt jedoch eine wichtige Untergrenze: Im Außenbereich (außerhalb des offiziellen Bebauungsplans) darf in der Regel kein Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden, das kleiner als 4.000 m² ist.,
(Hinweis: Bei speziellen landwirtschaftlichen Flächen aus alter staatlicher Zuteilung können historische Größenbeschränkungen zur Vermeidung von Monopolen greifen, was in der Praxis für normale Käufer jedoch kaum relevant ist).
Für den klassischen Erwerb gibt es keine generelle Obergrenze. Es gilt jedoch eine wichtige Untergrenze: Im Außenbereich (außerhalb des offiziellen Bebauungsplans) darf in der Regel kein Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden, das kleiner als 4.000 m² ist.,
(Hinweis: Bei speziellen landwirtschaftlichen Flächen aus alter staatlicher Zuteilung können historische Größenbeschränkungen zur Vermeidung von Monopolen greifen, was in der Praxis für normale Käufer jedoch kaum relevant ist).
Ja, für Nicht-EU-Bürger bietet Griechenland das sehr beliebte „Golden Visa“-Programm an. Für das Jahr 2026 gelten hierfür folgende Investitionsschwellen:
- 000 € in Ballungszentren wie der Region Attika (Athen), Thessaloniki sowie auf Inseln mit mehr als 3.100 Einwohnern (z. B. Mykonos, Santorin, Kreta).
- 000 € in allen anderen, weniger dicht besiedelten Regionen des Landes.
- 000 € (unabhängig von der Region) bei der Umwandlung von Gewerbe- in Wohnimmobilien oder bei der vollständigen Restaurierung denkmalgeschützter Gebäude.

