Das älteste Kataster in Griechenland besteht auf den Inseln Rhodos und Kos, wo seit dem Jahre 1937 / italienischen Besetzung ein Katasteramt mit einer entsprechenden Katasterordnung existiert. In den letzten Jahren wurde die Ktimatologio AE zwecks Schaffung eines landesweiten Katasters gegründet. Der Entwicklungsstand des Katasters / Grundbuchamtes wird nachfolgend dargestellt.
Bis heute sind bereits ca. 87% der Eigentumsrechte auf Grundstücke und Immobilien aller Regionen Griechenland im neuen Kataster aufgenommen. Für ca. 36% aller Regionen ist bereits das Kataster in Betrieb. Dies bedeutet, dass die Prüfung der auf ein bestimmtes Grundstück eingetragenen Rechte in diesen Regionen bereits möglich ist.
Für die Mehrheit der Regionen, für welche die Eigentumsrechte bereits von den Eigentümern angemeldet sind, das Kataster aber noch nicht in Betrieb ist, wird damit gerechnet, dass diese innerhalb der nächsten 2 Jahre in Betrieb gehen.
Die Ktimatologio AE hat Ende 2022 einen Vertrag mit einer Betreiberfirma abgeschlossen, welche das Verfahren der Eigentumsanmeldungen für die letzte Regionen übernommen hat. Dabei handelt es sich um diverse Ortschaften auf Corfu und die Präfektur Thesprotia.
Bevor eine Immobilie bei der zuständigen Grundbuch-Dienststelle angemeldet werden kann, sind:
Bei Einreichung des Antrags bedarf es einer Kopie des Ausweises oder des Reisepasses und eines Schriftstückes, aus dem sich die Steuernummer des Antragstellers ergibt (z.B. Steuerbescheid, Stromrechnung usw.).
Für Eigentümer, welche die fristgemäße Anmeldung ihrer Immobilien / Rechte versäumt haben, besteht meistens nur noch die Möglichkeit, eine Klage auf Anerkennung des Eigentums vor dem zuständigen Landgericht zu erheben. Die Gerichtsentscheidung ermöglicht die verspätete Eintragung des Grundstücks auf den Namen des wirklichen Eigentümers.
Nur in sehr seltenen Fällen und nur bei Vorliegen stichhaltiger Nachweise wird das Grundbuchamt eine Eintragung durch einen einfachen Antrag zulassen, beispielsweise dann, wenn für eine Immobilie der Name des Eigentümers bereits im Rahmen anderer behördlicher Vorgänge im Grundbuch verzeichnet worden ist. Die Fälle der nachträglichen Eintragung durch einen einfachen Antrag, ohne einen entsprechenden Gerichtsprozess führen zu müssen, wurden noch von der letzten Regierung erweitert und betreffen zumeist Grundstücke, für welche bislang noch keine selbständige Registrierung durch Erteilung einer sog. KAEK Nr. erfolgt ist, ferner für Grundstücke, bei denen sehr einfach –d.h. durch einen sehr leicht zu führenden Nachweis- auf den Eigentümer geschlossen werden kann, und letztlich auch in Erbschaftsfällen, wo der frühere Eigentümer offensichtlich ist, oder ohne größere Mühe ermittelt werden kann.
(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)