Erforderliche Unterlagen für den Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages in Griechenland
Verkäufer:
- inländische (griechische) Steuernummer
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darüber, dass bei Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft, die Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde
- Immobiliensteuerbescheinigung, also Bescheinigung, dass die Immobiliensteuer der letzten 5 Jahre vor dem Verkauf bezahlt ist.
- eine Bescheinigung über eventuelle Einnahmen aus der Immobilie (beispielsweise Mieteinnahmen), oder eine entsprechende Negativbescheinigung, oder eine eidliche Erklärung darüber, dass keine Einnahmen in den letzten 2 Jahren bestanden.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes mit dem Inhalt, dass keine Steuerverbindlichkeiten bestehen (sog. forologiki enimerotita)
- Grundbuchauszug (pistopiitiko metagrafis)
- Katasteramtsauszug (ein sog. ktimatografiko diagramma)
- Topographische Pläne und Lagepläne der Immobilie
- Baugenehmigung, soweit die Immobilie bebaut ist und der Bau nicht vor 1983 errichtet wurde. Bei Bauwerken, die vor 1983 errichtet wurden, ist zudem eine entsprechende eidliche Erklärung darüber vorzulegen.
- Energieeffizienzausweis
- Bescheinigung eines Ingenieurs nach dem G. 4495/2017, dass keine Bauwidrigkeiten bestehen, bzw. etwaige Bauwidrigkeiten legalisiert und die entsprechenden Gebühren entrichtet wurden
- Elektronische Immobilien-ID
- Eine sog. TAP-Bescheinigung der zuständigen Gemeinde (des Belegenheitsortes) betreffend die Schuldenfreiheit der Immobilie, insbesondere darüber, dass alle kommunalen Gebühren abgeführt wurden
- Weitere Eidliche Erklärungen
- ggfls. Bescheinigung des Versicherungsträgers (sog. asfalistiki enimerotita), dass alle Versicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dieser bedarf es insbesondere bei Gesellschaftern oder Unternehmern, die Personal beschäftigen. Bei Privatpersonen oder Beamten ist hingegen keine Bescheinigung des Versicherungsträgers erforderlich.
Käufer:
- Steuernummer
- Pass
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Entrichtung der angefallenen Grunderwerbssteuer
(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)