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Die kombinierte Immobilien-Vermögenssteuer in Griechenland

Bis zum Jahre 2007 wurden Immobilien mit besonders hohem Wert durch eine gleichnamige, spezielle Steuer besteuert. Dabei galt, dass diese erst dann erhoben wurde, wenn der Gesamtwert der Immobilien eine bestimmte Wertgrenze überschritt. Lag das unbewegliche Vermögen unter dieser Wertgrenze, wurde keine Immobiliensteuer auferlegt.

In den Jahren 2008 und 2009 wurde diese Regelung aufgehoben und statt der Steuer für Immobilien von „besonders hohem Wert“ eine einheitliche Grundeigentums-Gebühr erhoben (ETAK). Hauptunterschied zwischen der Steuer für Immobilien von „besonders hohem Wert“ und der ETAK bestand darin, dass die ETAK für alle Immobilien außer der des ersten Wohnsitzes erhoben wurde.

Im Rahmen der vorstehenden Reformen des griechischen Rechtssystems für das Jahr 2010 wurde die ETAK von der Vermögenssteuer ersetzt. In 2010 wurde ferner die Sondersteuer für elektrifizierte Flächen gemeinsam mit den Stromrechnungen in Rechnung gestellt. Die Vermögenssteuer und die Sondersteuer galten dann bis 2013, Ab dem 1.1.2014 wurden dann beiden zu einer einheitlichen Immobilienvermögensteuer verbunden.

Die Immobilienvermögenssteuer wird auf jede Immobilie separat berechnet. Besteuerungssubjekte sind folgende Personengruppen: Volleigentümer, Eigentümer dessen Immobilie mit einem Nießbrauch belastet ist, der Nießbrauchberechtigte und derjenige, zu dessen Gunsten ein Wohnrecht besteht. Ferner betrifft die Steuer auch Personen, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrags einen Anspruch zur ausschließlichen Nutzung von Parkplätzen, Nebenräumen, Schwimmbädern, Kellerräumen oder sonstigen Nebeneinrichtungen, sowie an Eingangsbereichen, Dachgeschossen oder freistehenden Räumen haben.

Die Steuersubjekte werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Sitz oder Wohnsitz, jeweils zum ersten Januar des jeweiligen Steuerjahres mit dieser Steuer für den in Griechenland belegenen Grund- und Immobilienbesitz belastet. Bei der Besteuerung werden etwaige Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, welche in selbigem Jahr stattfinden, nicht berücksichtigt.

Steuersubjekte sind:

Maßgeblich für die Berechnung der Steuer ist der Wert der Immobilien bzw. der Wert der darauf beruhenden dinglichen Ansprüche zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres.

Der Wert des Nießbrauches durch eine natürliche Person wird anteilig zum Gesamtwert der Immobilien berechnet. Je nach Alter des Nießbrauchberechtigten gilt dabei folgendes:

Der Wert des Nießbrauches liegt bei:

– 8/10 (des kompletten Wertes der Immobilie) bis zum 20. Lebensjahr

– 7/10 bis zum 30. Lebensjahr

– 6/10 bis zum 40. Lebensjahr

– 5/10 bis zum 50. Lebensjahr

– 4/10 bis zum 60. Lebensjahr

– 3/10 bis zum 70. Lebensjahr

– 2/10 bis zum 80. Lebensjahr

– 1/10 ab dem 81. Lebensjahr

Handelt es sich beim Nießbrauchberechtigten um eine juristische Person so werden 8/10 des Gesamtwertes der Immobilie als Rechnungsgrundlage veranschlagt. Die Steuer auf den Restwert nach Abzug des Wertes des Nießbrauchrechts ist vom Eigentümer zu entrichten. Der Wert des Wohnrechts wird analog dem Nießbrauchrecht berechnet. In diesem Fall wird der Restwert für den Eigentümer auf gleiche Weise ermittelt.

Die Immobiliensteuer wird separat für jede Immobilie berechnet und ergibt sich aus der Multiplikation der folgenden Koeffizienten:

  1. a) die Grundsteuer, auf der Grundlage der Einheitswerte, nach der folgenden Tabelle. Sollte eine Immobilie sich in einer Ortschaft befinden, für die kein Einheitswert festgelegt worden ist, dann wird die Steuer auf der Grundlage des niedrigsten Wertes für die jeweilige Stadt berechnet.
                               Basiseinheitswert in € pro qm2 Steuergruppe Basissteuer in Euro pro qm2
                                0-750 1 2,00
                                751-1.500 2 2,80
                              1.501-2.500 3 3,70
                                 2.501-3.000 4 4,50
                                 3.000-3.500 5 7,60
                                3.501–4.000 6 9,20
                                4.001–4.500 7 11,10
                                4.501–5.000 8 13,40
                                >5.001 9 16,20
  1. b) Koeffizient Immobilienalter (je nach Baugenehmigung) nach der folgenden Tabelle
Alter Multiplikator
Über 26 Jahre 1,00
20 bis 25 Jahre 1,05
15 bis 19 Jahre 1,10
10 bis 14 Jahre 1,15
5 bis 9 Jahre 1,20
Bis 4 Jahre 1,25
  1. c) Für größere Immobilien besteht je nach Flächengröße ein Reduktions-Koeffizient
Fläche Reduktions-Koeffizient
0-500 1,00
500,01-1.500 0,80
1.500,01-3.000 0,75
3.000,01-5.000 0,65
5.000,01-10.000 0,55
10.000,01-25.000 0,45
25.000,01-50.000 0,35
Über 50.000,01 0,25
  1. d) Stockwerks-Koeffizient
Stock Stockkoeffizient
Untergeschoss 0,98
Erdgeschoss und 1. Stock 1,00
2. und 3. Stock 1,01
4. und 5. Stock 1,02
6. Stock und über 1,03
  1. e) Fassaden-Koeffizient, der sich auf 1 für keine Fassade, 1,02 mit Fassade und auf 1,03 für Immobilien mit 2 oder mehreren Fassaden beläuft.
  2. f) Hilfsräume wie z.B. Lager werden mit einem Koeffizienten von 0,1 berechnet.
  3. g) Bei Roh- bzw. teilfertiggestellten Immobilien wird ein Koeffizient von 0,4 berechnet.
    Für Grundstücke innerhalb des Stadtbebauungsplans wird die Immobiliensteuer nach den folgenden Regeln berechnet:
Einheitswert in € pro qm2 Steuergruppe Basissteuer in Euro pro qm2
0,01 – 6,00 01 0,0037
6,01 – 20,00 02 0,0075
20,01 – 50,00 03 0,0125
50,01 – 75,00 04 0,0185
75,01 – 100,00 05 0,0375
100,01 – 150,00 06 0,0750
150,01 – 200,00 07 0,1850
200,01 – 300,00 08 0,2470
300,01 – 400,00 09 0,3700
400,01 – 600,00 10 0,5550
600,01 – 800,00 11 0,7400
800,01 – 900,00 12 0,9900
900,01 – 1.000,00 13 1,2500
1.000,01 – 1.500,00 14 1,6000
1.500,01 – 2.000,00 15 2,3500
2.000,01 – 3.000,00 16 3,7000
3.000,01 – 4.000,00 17 4,9500
4.000,01 – 5.000,00 18 7,4000
>5.000,01 19 9,2500

Der Wert pro qm2 ergibt sich aus dem steuerbaren Wert geteilt durch die Gesamtfläche. Der steuerbare Wert wird nach den Regeln der Berechnung der Einheitswerte berechnet, und zwar nach dem Grundstücksfaktor, Gesamtfaktor des Grundstückspreises und Nutzungsfaktor, sowie nach dem Fassadenkoeffizient (e).

Für Grundstücke die sich außerhalb des Stadtbebauungsplans befinden, wird die Immobiliensteuer nach den folgenden Regeln berechnet:

Die Basissteuer beläuft sich auf 0,001 € pro qm2 (1 € pro 1.000 qm2) und der sich daraus ergebende Steuerbetrag wird mit den folgenden Koeffizienten multipliziert.

  1. a) Ortskoeffizient
Anfangsbasiswert (€/qm2) Ortskoeffizient
0,1 – 0,49 1,0
0,5 – 0,99 1,1
1 – 1,99 1,2
2 – 2,99 1,3
3 – 4,99 1,5
5 – 6,99 1,7
7 – 9,99 2,0
10 – 14,99 2,3
15 – 19,99 2,5
20 + 3,0
  1. b) Nutzungskoeffizient
Nutzung des Grundstücks Nutzungskoeffizient
Wald oder Waldgebiet 0,1
Weidegebiete /nicht nutzbare Flächen 0,5
Einjährige Kulturen oder Baumschulen / Regeneration von Agrarflächen 2,0
Minen – Steinbrüche 5,0
Ausstellungen im Freien / KFZ Parkflächen und Flächen die der Unterhaltung dienen 8,0
  1. c) Bewässerungs-Koeffizient: 1,1
  2. d) Enteignungs-Koeffizient: 0,75
  3. e) Wohnungs-Koeffizient von 5, sofern innerhalb des Grundstücks ein Gebäude vorhanden ist.

Ferner wird eine zusätzliche Immobiliensteuer für die dinglichen Rechte einer Person an jeder Immobilie berechnet. Diese zusätzliche Steuer wird nach der folgenden Tabelle berechnet

Steuerskala in € Koeffizient
0,01 – 400.000 0,0%
400.000,01 – 500.000 0,20%
500.000,01 – 600.000 0,30%
600.000,01 – 700.000 0,40%
700.000,01 – 800.000 0,50%
800.000,01 – 900.000 0,60%
900.000,01 – 1.000.000 0,70%
1.000.000,01-2.000.000 0,90%
Darüber hinaus 1,00%

(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)