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    Steuernummer – Geschäftstätigkeit in Griechenland

Praxisleitfaden 2026 für Ausländer — wir erledigen das komplett für Sie

100 % online, ohne Reise nach Griechenland. Unser Netzwerk bestehend aus der Anwaltsgesellschaft KPAG und der Steuerberatungsgesellschaft HERMES beantragen Ihre ΑΦΜ (AFM) per Vollmacht und übergeben Ihnen Steuernummer und TAXISnet-Zugang — in der Regel innerhalb von ein bis fünf Werktagen.

Wer in Griechenland eine Immobilie kaufen, sich unternehmerisch beteiligen, eine Erbschaft oder Schenkung annehmen, ein Bankkonto eröffnen oder Einkünfte aus griechischen Quellen versteuern möchte, benötigt zunächst die griechische Steuernummer ΑΦΜ (Αριθμός Φορολογικού Μητρώου). Ohne ΑΦΜ lässt sich kein notarieller Kaufvertrag unterzeichnen, keine Gesellschaft gründen und keine Steuererklärung abgeben. Dieser Beitrag erläutert das aktuelle Verfahren, die benötigten Unterlagen, Kosten und Bearbeitungszeiten — und zeigt, wie unsere Kanzlei KPAG Kosmidis & Partner den gesamten Ablauf für Sie übernehmen kann.

Ihre vier wichtigsten Fragen — sofort beantwortet:

Was kostet es?Die staatliche Gebühr für die Erteilung des ΑΦΜ beträgt 0 €. Zusätzliche Kosten können für die notarielle Vollmacht, eine gegebenenfalls erforderliche Apostille oder beglaubigte Übersetzungen entstehen.
Wie lange dauert es?Der ΑΦΜ selbst wird in der Regel innerhalb von ein bis fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen, unterschriebenen Vollmacht erteilt. Wie lange die Vollmacht bis dahin benötigt — insbesondere wenn eine Apostille nötig ist — hängt vom Notar bzw. Konsulat in Ihrem Land ab und kann auch mehr als zwei Wochen dauern.
Geht das zu 100 % online?Ja. Eine Reise nach Griechenland ist nicht nötig — Sie unterschreiben lediglich die Vollmacht vor Ort; den Rest erledigen wir digital über myAADE.
Was übernimmt KPAG?Wir übernehmen die komplette Abwicklung — von der Vollmachtserstellung über die Antragstellung (Formular M1) bis zur Übergabe von Steuernummer und TAXISnet-Zugang.

Was ist die griechische Steuernummer (ΑΦΜ)?

Der ΑΦΜ ist die individuelle Kennnummer im griechischen Steuerregister, vergleichbar mit der deutschen Steuer-Identifikationsnummer, vergeben von der Steuerbehörde ΑΑΔΕ. Zusammen mit dem ΑΦΜ wird der Κλειδάριθμος (Kleidarithmos) ausgegeben — ein einmaliger Freischaltcode für die Taxisnet-Zugangsdaten, ohne den beispielsweise die Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf nicht online entrichtet werden kann. Eine Beschränkung nach Staatsangehörigkeit besteht nicht: EU-Bürger und Staatsangehörige von Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA, Vereinigtes Königreich) erhalten den ΑΦΜ gleichermaßen.

Wer benötigt eine griechische Steuernummer?

  • Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks in Griechenland
  • Gründung eines Unternehmens oder Beteiligung an einer griechischen Gesellschaft
  • Annahme einer Erbschaft oder Schenkung mit Bezug zu Griechenland
  • Eröffnung eines Bankkontos bei einer griechischen Bank
  • Erzielung von Einkünften aus griechischen Quellen, etwa Mieteinnahmen
  • Teilnahme am griechischen Golden-Visa-Investorenprogramm

Kann die griechische Steuernummer online beantragt werden?

Ja — die Beantragung erfolgt inzwischen ausschließlich elektronisch über myAADE; ein persönliches Erscheinen mit Papierformular ist nicht mehr vorgesehen. Drei Wege stehen offen:

  • Persönliche Antragstellung mit Video-Identifizierung (myAADElive) — vollständig online, erfordert aber Ihre Teilnahme am Videotermin
  • Antragstellung durch einen Vertreter mit eigenen Taxisnet-Zugangsdaten (z. B. Steuerberater) — vollständig digital, ohne Video- oder Behördentermin
  • Antragstellung durch einen neu bevollmächtigten Vertreter (z. B. Rechtsanwalt) — dieser muss sich einmalig persönlich bei der Behörde identifizieren, Sie selbst nicht

Zuständig ist das ΚΕΦΟΔΕ Attika, das die frühere „ΔΟΥ Κατοίκων Εξωτερικού“ für im Ausland ansässige Steuerpflichtige übernommen hat.

Für Sie bedeutet das: Sie unterschreiben lediglich die Vollmacht — beim Notar in Deutschland, Österreich oder der Schweiz oder direkt beim griechischen Konsulat vor Ort — und senden das unterschriebene Original per Post nach Griechenland. Bezieht sich die Vollmacht ausschließlich auf die Beantragung der Steuernummer, genügt dafür in der Regel eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung; eine vollständige notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Für eine eventuell notwendige Apostille sind Sie bzw. der Notar in Ihrem Land zuständig — diesen Schritt können wir von Griechenland aus nicht übernehmen oder beschleunigen.

Muss ich persönlich nach Griechenland reisen?

Nein. Wenn Sie den Antrag über einen bevollmächtigten Vertreter — etwa unsere Kanzlei — stellen lassen, ist keine Reise nach Griechenland erforderlich. Notwendig ist lediglich, dass Sie die Vollmacht unterschreiben; das kann bei einem Notar in Deutschland, Österreich oder der Schweiz mit anschließender Apostille oder direkt beim griechischen Konsulat in Ihrer Nähe geschehen. Die unterschriebene Vollmacht senden Sie anschließend im Original per Post nach Griechenland.

Welche Unterlagen (δικαιολογητικά) werden benötigt?

  • Kopie des Reisepasses (bei EU-Bürgern genügt der Personalausweis)
  • Persönliche Daten: vollständiger Name, Namen der Eltern, Geburtsdatum und -ort, ausländische Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Ausländische Steueridentifikationsnummer (TIN) — grundsätzlich verpflichtend, außer bei Nachweis, dass der Heimatstaat keine TIN vergibt
  • Bei Vertretung: Vollmacht (Unterschriftsbeglaubigung genügt bei einer reinen AFM-Vollmacht, siehe oben), die ausdrücklich zur ΑΦΜ-Beantragung und Entgegennahme des Κλειδάριθμος ermächtigt, sowie eine eidesstattliche Annahmeerklärung des Vertreters

Wichtig: Eine solche Vollmacht kann aus dem Ausland nicht über ein griechisches Bürgerbüro (ΚΕΠ) oder die digitale gov.gr-Signatur erteilt werden — erforderlich ist stets die notarielle beziehungsweise konsularische Form.

Wie viel kostet die Beantragung der griechischen
Steuernummer? (φορολογικος επροσωπος);

Die Erteilung des ΑΦΜ selbst ist gebührenfrei — die ΑΑΔΕ erhebt hierfür keine staatliche Gebühr. Kosten entstehen in der Praxis an anderer Stelle:

  • Beurkundung der Vollmacht beim Notar sowie gegebenenfalls die Apostille nach dem Haager Übereinkommen
  • Beglaubigte Übersetzung von Dokumenten, sofern erforderlich
  • Honorar für die anwaltliche Begleitung des Verfahrens, wenn Sie den gesamten Ablauf in unsere Hände legen möchten

Die genauen Kosten hängen vom Einzelfall ab; gerne unterbreiten wir Ihnen nach einem kurzen Erstgespräch ein individuelles Angebot.

Wie viel Zeit wird benötigt?

Der ΑΦΜ selbst wird nach vollständiger Antragstellung in aller Regel innerhalb von ein bis fünf Werktagen erteilt. Rechnet man die Zeit für die Erteilung, Beglaubigung und postalische Übermittlung der Vollmacht hinzu, sollten Sie insgesamt mit etwa fünf bis zehn Tagen von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Erhalt Ihrer griechischen Steuernummer rechnen. Nachgelagerte Vorgänge — etwa ein Immobilienerwerb oder eine Unternehmensgründung — nehmen naturgemäß mehr Zeit in Anspruch, doch der ΑΦΜ selbst lässt sich als erster Schritt zügig erledigen.

Braucht man zusätzlich einen steuerlichen Vertreter (φορολογικός εκπρόσωπος)?

Hier ist zu unterscheiden: Die Vollmacht für die einmalige Antragstellung ist etwas anderes als die Bestellung eines dauerhaften φορολογικός εκπρόσωπος — eines steuerlichen Vertreters, an den die ΑΑΔΕ ihre laufende Korrespondenz richtet.

Nach der Ministerialentscheidung Α.1069/2024 ist die Bestellung eines solchen dauerhaften steuerlichen Vertreters für im Ausland ansässige Steuerpflichtige nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern optional — vorausgesetzt, Sie akzeptieren, dass Mitteilungen der ΑΑΔΕ direkt an die von Ihnen angegebene ausländische Adresse beziehungsweise E-Mail-Adresse zugestellt werden. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch häufig, einen festen Ansprechpartner in Griechenland zu benennen, da sich griechische Fristen, digitale Verfahren wie myAADE und Taxisnet sowie Behördenkorrespondenz von dort aus erheblich leichter koordinieren lassen — insbesondere im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einem Erbfall.

Wie wir Sie unterstützen — in drei Schritten

Schritt

Was passiert

1

Sie senden uns Passkopie, Adressnachweis und heimische Steuer-ID; wir prüfen alles noch am selben Tag und übersenden die vorbereitete, zweisprachige Vollmacht.

2

Bequem in Ihrem Land beim Notar oder beim griechischen Konsulat (Form und Apostille siehe oben) — eine Reise nach Griechenland ist nicht erforderlich.

3

Wir stellen den Antrag bei der AADE und übergeben Ihnen Steuernummer und TAXISnet-Zugangsdaten per E-Mail — in der Regel innerhalb von ein bis fünf Werktagen.


Unsere Begleitung umfasst außerdem: einen persönlichen deutschsprachigen Ansprechpartner (Rechtsanwalt, kein Callcenter), die Prüfung, ob eine beglaubigte griechische Übersetzung Ihrer Passdaten erforderlich ist, sowie auf Wunsch die Übernahme der laufenden steuerlichen Vertretung und Koordination weiterer Schritte wie Immobilienkauf, Unternehmensgründung oder Erbscheinsverfahren.

Ihr nächster Schritt

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit unserer Kanzlei auf und schildern Sie uns kurz, wofür Sie die griechische Steuernummer benötigen. Sie erhalten von uns umgehend eine auf Ihren Fall zugeschnittene Checkliste sowie einen unterschriftsfertigen Vollmachtsentwurf. Nach Unterzeichnung bei Ihrem Notar oder dem griechischen Konsulat übernehmen wir die gesamte weitere Abwicklung — bis der ΑΦΜ und der Κλειδάριθμος bei Ihnen eingehen.

Beantragen Sie jetzt Ihre griechische Steuernummer

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FAQ

Antwort: Die Steuernummer („AFM” = Arithmos Forologikou Mitroou) wird im Regelfall bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzbehörde („DOY” = Dimosia Ikonomiki Ypiresia) beantragt; für viele Fallgestaltungen ist inzwischen auch eine elektronische Antragstellung über die ΑΑΔΕ möglich. Für juristische Personen sowie Antragsteller ohne Wohnsitz in Griechenland gelten abweichende Regelungen.

Antwort: Vorzulegen sind ein amtlicher Ausweis und das entsprechende Antragsformular (weiterhin als „M1” bezeichnet), ggf. auch elektronisch. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten sind die Vollmacht und eine Ausweiskopie des Antragstellers beizufügen.

Antwort: Erforderlich sind das Antragsformular „M1” und der Reisepass. Sind die Passangaben nicht in lateinischer Schrift, ist eine offizielle griechische Übersetzung beizufügen. Ausländer mit Wohnsitz in Griechenland haben zusätzlich ihren Aufenthaltstitel vorzulegen.

Antwort: Nein. Der Besitz oder die Nutzung mehrerer Steuernummern ist weiterhin unzulässig und wird mit einer Geldstrafe geahndet; die konkrete Höhe der Geldstrafe sollte anhand der aktuell geltenden Fassung des Steuerverfahrenskodex geprüft werden, da die ursprünglich genannten historischen Beträge (in Drachmen-Gegenwert) nicht mehr aktuell sind.

Antwort: Bei natürlichen Personen bleibt die Steuernummer nach Einstellung eines Personenunternehmens für private Rechtsgeschäfte erhalten. Steuernummern juristischer Personen werden nach Einstellung des Geschäftsbetriebs deaktiviert.

Antwort: Erforderlich sind insbesondere:

  • Personalausweis bzw. Reisepass;

  • Mietvertrag, Besitzurkunde oder Erklärung über die unentgeltliche Überlassung der Geschäftsräume;

  • Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger – heute grundsätzlich der e-ΕΦΚΑ (statt der früheren, mittlerweile aufgelösten Einzelkassen) – oder ein Befreiungsnachweis;

  • ggf. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer;

  • ggf. Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift.

Antwort: Zusätzlich zu den Unterlagen für Personenunternehmen sind die im Unternehmensregister (Γ.Ε.ΜΗ.) hinterlegte Satzung sowie die Steuernummern der Gesellschafter (natürliche und juristische Personen) vorzulegen. Für Gesellschafter aus Drittstaaten gelten besondere aufenthalts- und arbeitsrechtliche Nachweispflichten.

Antwort: Erforderlich sind die Satzung, der Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (das die frühere Pflichtveröffentlichung im Regierungsanzeiger FEK für die meisten Gesellschaftsformen abgelöst hat), Mietvertrag oder Besitzurkunde, Nachweise zur Sozialversicherung sowie ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Geschäftsführer aus Drittstaaten.

Antwort: Vorzulegen sind insbesondere der Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (das die frühere Genehmigung und Bekanntmachung durch die – seit 2011 abgeschaffte – Präfektur abgelöst hat), die Satzung, der Mietvertrag bzw. die Besitzurkunde, die Sozialversicherungs- und Kammerbescheinigungen sowie der Beschluss der Hauptversammlung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

Antwort: Natürliche Personen müssen die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Realisierung jeglicher Geschäfte anzeigen; für die Einstellung sowie für juristische Personen und Personengesellschaften gelten eigene, im Steuerverfahrenskodex geregelte Fristen. Verspätete Anzeigen werden mit Geldstrafen geahndet, deren Höhe sich nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung richtet.

Antwort: Der rechtmäßige Bestand der juristischen Person beginnt heute für die meisten Gesellschaftsformen mit der Eintragung im zentralen Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. – die frühere Anknüpfung an die Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (FEK) ist für diese Gesellschaftsformen nicht mehr maßgeblich.

Stand: Juni 2026. Alle Informationen auf diesen Seiten werden ohne Gewähr oder Haftung zur Verfügung gestellt.

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