Im Verkehr mit griechischen Finanzbehörden ist grundsätzlich die Angabe der (eigenen) Steuernummer erforderlich. Weiterhin wird die Steuernummer auch für die Abwicklung etlicher alltäglicher privater Rechtsgeschäfte benötigt, sodass in der Praxis kaum jemand auf den Erwerb einer eigenen Steuernummer verzichten kann.
Die Aufnahme jeder Art von Geschäftstätigkeit in Griechenland beginnt immer mit dem Gang zum Finanzamt, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Steuernummer verfügbar sein bzw. beantragt werden muss.
Weiterhin sind für die obligatorische Anzeige der Aufnahme bzw. Einstellung jeder Geschäftstätigkeit eine Reihe je nach Unternehmensform variierender Unterlagen einzureichen. Nachfolgend werden einige häufig gestellte Fragen mit Bezug auf Zuteilung einer Steuernummer sowie
Aufnahme und Einstellung des Geschäftsbetriebs beantwortet, jedoch verständlicherweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.
Hinweis: Dieser Beitrag steht unter dem Titel Erwerb einer Steuernummer und Anzeige der Geschäftstätigkeit in Griechenland auch als Download im PDF-Format bereit.
Bei welcher Stelle oder Behörde ist in Griechenland die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen?
Im Regelfall ist die Steuernummer (griechisch “AFM” = Arithmos Forologikou Mitroou) bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzbehörde (griechisch: “DOY” = Dimosia Ikonomiki Ypiresia) zu beantragen. In einigen Fällen (juristische Personen, Antragsteller ohne Wohnsitz in Griechenland etc.) gelten abweichende Regelungen.
Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Steuernummer an natürliche Personen griechischer Staatsangehörigkeit erforderlich?
Unter Vorlage eines behördlich anerkannten Ausweises ist das ausgefüllte Antragsformular “M1” (Formular wird von der Finanzbehörde gestellt) in einfacher Ausführung einzureichen. Sofern der Antrag von einer rechtmäßig bevollmächtigten Person eingereicht wird, sind auch die entsprechende Vollmacht und eine Kopie des Ausweises des Antragsstellers einzureichen.
Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Steuernummer an Gewerbetreibende in Griechenland erforderlich?
Die Zuteilung einer Steuernummer erfolgt für alle natürlichen Personen auf die selbe, vorstehend erwähnte Weise und ohne Differenzierung nach deren Berufsstand. Die Zuteilung einer Steuernummer an juristische Personen erfolgt dagegen im Rahmen des Vorgangs der Geschäftsaufnahme. Die erforderlichen Unterlagen werden nachfolgend aufgeführt.
Welche Unterlagen sind in Griechenland für die Erteilung einer Steuernummer an Ausländer erforderlich?
Das ausgefüllte Antragsformular “M1” in einfacher Ausführung und der Reisepass. Falls die Angaben im Pass nicht mit lateinischen Buchstaben geschrieben sind, ist die Kopie einer offiziellen griechischen Übersetzung des Passes. Ausländer mit Wohnsitz in Griechenland haben auch ihre griechische Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.
Ist es erlaubt, mehrere Steuernummern zu besitzen oder / und zu benutzen?
Nein! Gemäß Artikel 4 des Gesetzes N. 2593/97, ratifiziert gemäß den Bestimmungen § 3b des Artikels 21 des Gesetzes N. 2948/2001, werden in Griechenland Besitz oder / und Benutzung von mehr als einer Steuernummer mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.400 EURO geahndet.
Bleibt die Steuernummer nach Einstellung des Geschäftsbetriebs bestehen?
Nach Einstellung des Betriebs von Personenunternehmen bleibt die Steuernummer natürlicher Personen auch weiterhin für die privaten Geschäfte bestehen. Steuernummern juristischer Personen werden dagegen nach Einstellung des Geschäftsbetriebs gelöscht.
Welche Unterlagen sind für die Anzeige des Beginns einer Geschäftstätigkeit in Griechenland bei der zuständige Finanzbehörde erforderlich?
A) Personenunternehmen
- Polizeilicher (Personal-) Ausweis bzw. Reisepass
- Mietvertrag für die Geschäftsräume bzw. eine entsprechende Besitzurkunde oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung
- Bescheinigung über die Anmeldung bei dem zuständigen Versicherungsträger (TEWE, TAE, IKA usw.) oder Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bescheinigung über die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
- Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Verpflichteten mit dessen beglaubigter Unterschrift.
Für die Anzeige des Beginns der Geschäftstätigkeit ausländischer Personen sind zusätzlich erforderlich:
- Für Bürger aus nicht der EG angehörenden Staaten die für wenigstens ein Jahr gültige griechische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
- Für Bürger aus EG-Ländern eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Landes
B) Personengesellschaften (OHG, KG / griechisch: OE, EE)
- Die bei dem zuständigen Landgericht veröffentlichte Satzung
- Mietvertrag für die Geschäftsräume bzw. eine entsprechende Besitzurkunde oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung
- Bescheinigung über die Anmeldung der Gesellschafter bei dem zuständigen Versicherungsträger (TEWE, TAE, IKA usw.) oder Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bescheinigung über die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
- Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Verpflichteten mit dessen beglaubigter Unterschrift
- Steuernummern der Gesellschafter (natürlicher und juristischer Personen)
- Die als Komplementär beteiligten Ausländer aus EG-Ländern reichen eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz ein, Ausländer aus nicht der EG angehörenden Staaten die für wenigstens ein Jahr gültige griechische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
C) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / griechisch: EPE)
- Satzung
- Ausgabe des Regierungsanzeigers (FEK) mit der Veröffentlichung oder, falls die Ausgabe noch nicht erschienen ist, Zahlungsbeleg über die Gebühren für die Veröffentlichung (TAPET) und eine Erklärung (N. 1599/86) des Geschäftsführers, dass der Anzeiger nach Erscheinen in 2 Exemplaren eingereicht werden wird
- Mietvertrag für die Geschäftsräume bzw. eine entsprechende Besitzurkunde oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung
- Bescheinigung über die Anmeldung der Gesellschafter bei dem zuständigen Versicherungsträger (TEWE, TAE, IKA usw.) oder Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bescheinigung über die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
- Als Geschäftsführer an der GmbH beteiligte Ausländer aus EG-Ländern reichen eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz ein, Ausländer aus nicht der EG angehörenden Staaten die für wenigstens ein Jahr gültige griechische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
- Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Geschäftsführers mit dessen beglaubigter Unterschrift
D) Aktiengesellschaft (AG / griechisch: AE)
- Genehmigung (Beschluss) der Präfektur
- Bekanntmachung der Präfektur
- Zahlungsbeleg über die Gebühren für die Veröffentlichung (TAPET)
- Satzung
- Mietvertrag für die Geschäftsräume bzw. eine entsprechende Besitzurkunde oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung
- Bescheinigung über die Anmeldung der Gesellschafter bei dem zuständigen Versicherungsträger (O.A.E.E. / TEWE -TAE – TSA, IKA usw.) oder Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bescheinigung über die Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
- Erklärung (N. 1599/86) des Vertreters der AG, dass der Anzeiger mit der Veröffentlichung der AG nach Erscheinen in 2 Exemplaren eingereicht werden wird
- Beschluss der Hauptversammlung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der AG, sofern eingesetzt
- Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Vertreters der AG mit dessen beglaubigter Unterschrift
Wann ist die Anzeige der Aufnahme oder Einstellung der Geschäftstätigkeit in Griechenland nicht fristgerecht und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Natürliche Personen müssen die Erklärung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor der Realisierung jeglicher Geschäfte und die Erklärung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb von 10 Tagen ab der endgültigen Einstellung einreichen.
Juristische Personen und Personengesellschaften müssen die Erklärung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit unter der Voraussetzung, dass zwischenzeitlich keinerlei Geschäfte getätigt werden, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab ihrer rechtmäßigen Gründung und die Erklärung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb eines Monats ab ihrer rechtmäßigen Auflösung einreichen.
Eine Anzeige der Aufnahme oder Einstellung der Geschäftstätigkeit außerhalb vorstehender Fristen gilt als nicht fristgerecht und wird gemäß § 3a des Artikels 21 des Gesetzes N. 2948/2001 mit Geldstrafen von 117,– EURO bis 1.170,– EURO geahndet.
Welche Unterlagen sind für die Anzeige der Einstellung des Geschäftsbetriebs in Griechenland aufgrund des Ablebens einer natürlichen Person erforderlich?
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung bzgl. der nächststehenden Verwandten oder, sofern erfolgt, über die Annahme der Erbschaft.
- Bescheinigung bzgl. der Nichtöffnung eines Testaments oder, sofern ein Testament existiert, Beleg über die Öffnung nebst einer Kopie dieses Testaments.
Sofern das Unternehmen von den Erben weitergeführt wird, sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung bzgl. der nächststehenden Verwandten oder, sofern erfolgt, über die Annahme der Erbschaft
- Bescheinigung bzgl. der Nichtöffnung eines Testaments oder, sofern ein Testament existiert, Beleg über die Öffnung nebst einer Kopie dieses Testaments.
Ab wann gilt die GmbH als juristische Person: mit Einreichung der Satzung beim Verwaltungsgericht oder nach Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (FEK)?
Der rechtmäßige / rechtskräftige Bestand der juristischen Person beginnt mit der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger.
(Stand: Anfang 2004. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
FAQ
Antwort: Die Steuernummer („AFM” = Arithmos Forologikou Mitroou) wird im Regelfall bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzbehörde („DOY” = Dimosia Ikonomiki Ypiresia) beantragt; für viele Fallgestaltungen ist inzwischen auch eine elektronische Antragstellung über die ΑΑΔΕ möglich. Für juristische Personen sowie Antragsteller ohne Wohnsitz in Griechenland gelten abweichende Regelungen.
Antwort: Vorzulegen sind ein amtlicher Ausweis und das entsprechende Antragsformular (weiterhin als „M1” bezeichnet), ggf. auch elektronisch. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten sind die Vollmacht und eine Ausweiskopie des Antragstellers beizufügen.
Antwort: Erforderlich sind das Antragsformular „M1” und der Reisepass. Sind die Passangaben nicht in lateinischer Schrift, ist eine offizielle griechische Übersetzung beizufügen. Ausländer mit Wohnsitz in Griechenland haben zusätzlich ihren Aufenthaltstitel vorzulegen.
Antwort: Nein. Der Besitz oder die Nutzung mehrerer Steuernummern ist weiterhin unzulässig und wird mit einer Geldstrafe geahndet; die konkrete Höhe der Geldstrafe sollte anhand der aktuell geltenden Fassung des Steuerverfahrenskodex geprüft werden, da die ursprünglich genannten historischen Beträge (in Drachmen-Gegenwert) nicht mehr aktuell sind.
Antwort: Bei natürlichen Personen bleibt die Steuernummer nach Einstellung eines Personenunternehmens für private Rechtsgeschäfte erhalten. Steuernummern juristischer Personen werden nach Einstellung des Geschäftsbetriebs deaktiviert.
Antwort: Erforderlich sind insbesondere:
Personalausweis bzw. Reisepass;
Mietvertrag, Besitzurkunde oder Erklärung über die unentgeltliche Überlassung der Geschäftsräume;
Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger – heute grundsätzlich der e-ΕΦΚΑ (statt der früheren, mittlerweile aufgelösten Einzelkassen) – oder ein Befreiungsnachweis;
ggf. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer;
ggf. Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift.
Antwort: Zusätzlich zu den Unterlagen für Personenunternehmen sind die im Unternehmensregister (Γ.Ε.ΜΗ.) hinterlegte Satzung sowie die Steuernummern der Gesellschafter (natürliche und juristische Personen) vorzulegen. Für Gesellschafter aus Drittstaaten gelten besondere aufenthalts- und arbeitsrechtliche Nachweispflichten.
Antwort: Erforderlich sind die Satzung, der Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (das die frühere Pflichtveröffentlichung im Regierungsanzeiger FEK für die meisten Gesellschaftsformen abgelöst hat), Mietvertrag oder Besitzurkunde, Nachweise zur Sozialversicherung sowie ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Geschäftsführer aus Drittstaaten.
Antwort: Vorzulegen sind insbesondere der Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (das die frühere Genehmigung und Bekanntmachung durch die – seit 2011 abgeschaffte – Präfektur abgelöst hat), die Satzung, der Mietvertrag bzw. die Besitzurkunde, die Sozialversicherungs- und Kammerbescheinigungen sowie der Beschluss der Hauptversammlung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
Antwort: Natürliche Personen müssen die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Realisierung jeglicher Geschäfte anzeigen; für die Einstellung sowie für juristische Personen und Personengesellschaften gelten eigene, im Steuerverfahrenskodex geregelte Fristen. Verspätete Anzeigen werden mit Geldstrafen geahndet, deren Höhe sich nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung richtet.
Antwort: Der rechtmäßige Bestand der juristischen Person beginnt heute für die meisten Gesellschaftsformen mit der Eintragung im zentralen Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. – die frühere Anknüpfung an die Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (FEK) ist für diese Gesellschaftsformen nicht mehr maßgeblich.

