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    Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Griechenland

Status: Das Abkommen vom 18. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl. 1967 II S. 852, BStBl. 1967 I S. 50) ist unverändert in Kraft. Es wird jedoch seit dem 1. April 2021 durch das BEPS-Mehrseitige Übereinkommen (MLI) modifiziert, das u. a. eine neue Präambel sowie eine Missbrauchsvermeidungsklausel einführt. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht hierzu einen konsolidierten „synthetisierten Text“, der Abkommen und MLI zusammenführt und für die praktische Anwendung maßgeblich sein sollte.

Wesentlicher Regelungsinhalt

Das Abkommen folgt in seiner Grundstruktur dem klassischen Aufbau bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen jener Zeit und regelt insbesondere:

  • die erfassten Steuern (in Deutschland: Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer sowie Gewerbesteuer; in Griechenland: Einkommensteuer natürlicher und juristischer Personen),

  • die Ansässigkeit natürlicher Personen und Gesellschaften sowie die Tie-Breaker-Regeln bei Doppelansässigkeit,

  • den Begriff der Betriebsstätte und die Zuordnung gewerblicher Gewinne,

  • die Besteuerung von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen sowie Einkünften aus unselbständiger und selbständiger Arbeit,

  • die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung bzw. Freistellung sowie

  • das Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten.

Das Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft; es kann von jedem Vertragsstaat mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für die Anwendung im Einzelfall – insbesondere die genaue Zuordnung von Besteuerungsrechten nach den jeweiligen Artikeln – empfehlen wir, stets den vollständigen, MLI-konsolidierten Abkommenstext des Bundesministeriums der Finanzen heranzuziehen.

FAQ

Antwort: Erfasst werden auf deutscher Seite die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer (die frühere Vermögensteuer wird in Deutschland seit 1997 nicht mehr erhoben) und auf griechischer Seite die Einkommensteuer der natürlichen Personen und der juristischen Personen. Das Abkommen gilt auch für künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art.

Antwort: Eine natürliche Person gilt grundsätzlich als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend. Hilfsweise kommen der gewöhnliche Aufenthalt und schließlich die Staatsangehörigkeit zum Tragen.

Antwort: Eine Gesellschaft gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

Antwort: Eine Betriebstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z. B. Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk, Bauausführung oder Montage von mehr als 12 Monaten Dauer).

Antwort: Nicht als Betriebstätte gelten u. a. Lager-, Ausstellungs- oder Auslieferungseinrichtungen sowie feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich dem Einkauf, der Informationsbeschaffung, der Werbung, der wissenschaftlichen Forschung oder ähnlichen vorbereitenden bzw. Hilfstätigkeiten dienen.

Antwort: Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden. Übt das Unternehmen jedoch im anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, können die Gewinne, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, im anderen Staat besteuert werden.

Antwort: Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden, wobei der Quellenstaat in begrenztem Umfang ein Besteuerungsrecht behält. Die im Quellenstaat einbehaltene Steuer wird im Wohnsitzstaat in der Regel angerechnet.

Antwort: Das DBA Deutschland – Griechenland kombiniert die Freistellungs- und Anrechnungsmethode: Bestimmte Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt (ggf. unter Progressionsvorbehalt), während andere unter Anrechnung der im Quellenstaat entrichteten Steuer besteuert werden.

Antwort: Aufseiten Griechenlands ist das Finanzministerium zuständig, aufseiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen.

Antwort: Der Ausdruck „Ruhegehalt” bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden. „Rente” bezeichnet einen regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten Zeitabschnitts zahlbaren Betrag. Die Besteuerung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des DBA.

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