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    Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Griechenland

Wichtiger Aktualisierungshinweis: Das ursprünglich auf dieser Seite wiedergegebene Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland stammte aus dem Jahr 1970 (in Kraft seit 1972). Dieses Abkommen ist veraltet und wurde durch ein überarbeitetes Doppelbesteuerungsabkommen ersetzt, das sich – dem Vorbild anderer österreichischer Neuverhandlungen jener Zeit folgend – am OECD-Musterabkommen orientiert. Die österreichische Regierung hatte die Neuverhandlung damit begründet, dass das Abkommen von 1970 nicht mehr den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens entsprach. Das überarbeitete Abkommen ist derzeit im österreichischen Rechtsinformationssystem (RIS) unter dem Titel „Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)“ als geltendes Bundesrecht abrufbar und wird seinerseits durch das BEPS-Mehrseitige Übereinkommen (MLI, wirksam seit 2021) modifiziert.

Da der frühere Vertragstext nach unserer Prüfung nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht, verzichten wir an dieser Stelle bewusst auf eine Wiedergabe des überholten Abkommenswortlauts von 1970. Wir empfehlen dringend, den aktuellen, vollständigen Abkommenstext direkt über das österreichische Rechtsinformationssystem (ris.bka.gv.at) oder das griechische Finanzministerium zu beziehen und erst danach die entsprechende Seite neu zu veröffentlichen.

Regelungsgegenstand (allgemein)

Wie das deutsch-griechische Abkommen regelt auch das österreichisch-griechische DBA die Zuordnung der Besteuerungsrechte für Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit sowie aus unbeweglichem Vermögen, die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung bzw. Befreiung und das Verständigungsverfahren zwischen den Steuerverwaltungen beider Staaten. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft und kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

FAQ

Antwort: Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Antwort: Erfasst werden auf österreichischer Seite die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (die österreichische Vermögensteuer wurde 1994 abgeschafft) und auf griechischer Seite die Einkommensteuer sowie die Steuern auf das Vermögen, außerdem alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Antwort: Ansässig ist, wer nach dem Recht eines Vertragsstaates dort aufgrund seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, kommt es nacheinander auf die ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, den gewöhnlichen Aufenthalt und schließlich die Staatsangehörigkeit an.

Antwort: Als Betriebstätte gelten insbesondere der Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- und Werkstätten, Bergwerke und Bauausführungen oder Montagen, deren Dauer einen bestimmten Zeitraum überschreitet. Reine Lager-, Ausstellungs- oder Auslieferungseinrichtungen sowie vorbereitende und Hilfstätigkeiten begründen keine Betriebstätte.

Antwort: Unternehmensgewinne werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert. Wird im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte unterhalten, werden die dieser Betriebstätte zurechenbaren Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert.

Antwort: Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden, wobei der Quellenstaat in einem im Abkommen festgelegten Rahmen ein Quellensteuerrecht behält. Im Wohnsitzstaat wird die im Quellenstaat erhobene Steuer in der Regel angerechnet.

Antwort: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen.

Antwort: Das Abkommen kombiniert Freistellungs- und Anrechnungsmethode. Bestimmte Einkünfte werden im Ansässigkeitsstaat freigestellt (ggf. unter Progressionsvorbehalt), während für andere Einkünfte die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat geschuldete Steuer angerechnet wird.

Antwort: Zuständige Behörden sind in Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in Griechenland das Finanzministerium. Sie können Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen regeln und Informationen austauschen, soweit dies zur Durchführung des Abkommens erforderlich ist.

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