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    Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Unter dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden
völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen
zwei Staaten abgeschlossen. Im DBA wird der Umfang des Besteuerungsrechts
der Vertragssaaten für die auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte
geregelt. Durch das DBA soll vermieden werden, dass natürliche und
juristische Personen, welche in beiden Staaten Einkünfte erzielen,
in beiden Staaten für die selben Einkünfte doppelt besteuert werden.
Für die verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten grundsätzlich
vier Prinzipien:

  • Das Prinzip des Wohnsitzlandes: Danach ist eine Person in
    dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren
    gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Das Prinzip des Quellenlandes: Danach ist eine Person in
    dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt.
  • Das Prinzip des Welteinkommens: Der Steuerpflichtige wird
    mit seinem gesamten Welteinkommen besteuert.
  • Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige wird nur mit
    dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden
    Staates erwirtschaftet hat.

Griechenland hat mit etlichen Ländern solche
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nachfolgend werden die
DBAs zwischen Griechenland und Deutschland, sowie zwischen Griechenland
und Österreich dargestellt.


Das Doppelbesteuerungsabkommen DBA Deutschland – Griechenland


Das Doppelbesteuerungsabkommen DBA Österreich – Griechenland

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