Lexis AI-Assistent ×
Blog:

    Geschäftstätigkeit und Steuernummer in Griechenland

Im Verkehr mit den griechischen Finanzbehörden ist grundsätzlich die Angabe der eigenen Steuernummer erforderlich. Die Steuernummer wird zudem für die Abwicklung zahlreicher alltäglicher privater Rechtsgeschäfte benötigt, sodass in der Praxis kaum jemand auf ihren Erwerb verzichten kann. Die Aufnahme jeder Geschäftstätigkeit in Griechenland setzt eine Steuernummer voraus.

Beantragung der Steuernummer (AFM)

Die Steuernummer (griechisch: „ΑΦΜ“ – Arithmos Forologikou Mitroou) wird bei der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde (griechisch: „ΔΟΥ“ – Dimosia Ikonomiki Ypiresia) beantragt. Natürliche Personen können den Antrag inzwischen überwiegend elektronisch über das Portal myAADE stellen; für bestimmte Fallgruppen (juristische Personen, Personen ohne Wohnsitz in Griechenland) bleibt in Teilen weiterhin eine persönliche Vorsprache bzw. die Einreichung ergänzender Unterlagen erforderlich.

Die mehrfache Innehabung oder Nutzung mehrerer Steuernummern durch dieselbe Person ist weiterhin unzulässig und mit einer Geldbuße bedroht; die genaue Höhe der Sanktion sollte anhand der aktuellen Fassung der einschlägigen Vorschriften bestätigt werden.

Anmeldung der Geschäftstätigkeit

Die Anzeige der Aufnahme bzw. Einstellung einer Geschäftstätigkeit erfolgt heute weitgehend elektronisch über myAADE. Für die Gründung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, IKE) sowie bestimmter Personengesellschaften steht zudem die „Ein-Stopp-Dienststelle“ (Υπηρεσία Μιας Στάσης / e-ΥΜΣ) zur Verfügung, über die Gesellschaftsgründung, Eintragung in das Allgemeine Handelsregister (ΓΕΜΗ), Anmeldung bei der zuständigen Kammer sowie Zuteilung der Steuernummer in einem weitgehend digitalen Verfahren gebündelt werden.

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgt seit der Zusammenlegung der früheren Träger (u. a. IKA, OAEE/TEVE, ETAA) zum 1. Januar 2017 einheitlich beim Einheitlichen Sozialversicherungsträger (EFKA).

Nach Einstellung des Betriebs eines Einzelunternehmens bleibt die Steuernummer der natürlichen Person für private Rechtsgeschäfte bestehen; die Steuernummern juristischer Personen werden dagegen nach deren Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister gelöscht.

FAQ

Antwort: Die Steuernummer („AFM” = Arithmos Forologikou Mitroou) wird im Regelfall bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzbehörde („DOY” = Dimosia Ikonomiki Ypiresia) beantragt; für viele Fallgestaltungen ist inzwischen auch eine elektronische Antragstellung über die ΑΑΔΕ möglich. Für juristische Personen sowie Antragsteller ohne Wohnsitz in Griechenland gelten abweichende Regelungen.

Antwort: Vorzulegen sind ein amtlicher Ausweis und das entsprechende Antragsformular (weiterhin als „M1” bezeichnet), ggf. auch elektronisch. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten sind die Vollmacht und eine Ausweiskopie des Antragstellers beizufügen.

Antwort: Erforderlich sind das Antragsformular „M1” und der Reisepass. Sind die Passangaben nicht in lateinischer Schrift, ist eine offizielle griechische Übersetzung beizufügen. Ausländer mit Wohnsitz in Griechenland haben zusätzlich ihren Aufenthaltstitel vorzulegen.

Antwort: Nein. Der Besitz oder die Nutzung mehrerer Steuernummern ist weiterhin unzulässig und wird mit einer Geldstrafe geahndet; die konkrete Höhe der Geldstrafe sollte anhand der aktuell geltenden Fassung des Steuerverfahrenskodex geprüft werden, da die ursprünglich genannten historischen Beträge (in Drachmen-Gegenwert) nicht mehr aktuell sind.

Antwort: Bei natürlichen Personen bleibt die Steuernummer nach Einstellung eines Personenunternehmens für private Rechtsgeschäfte erhalten. Steuernummern juristischer Personen werden nach Einstellung des Geschäftsbetriebs deaktiviert.

Antwort: Erforderlich sind insbesondere:

  • Personalausweis bzw. Reisepass;

  • Mietvertrag, Besitzurkunde oder Erklärung über die unentgeltliche Überlassung der Geschäftsräume;

  • Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger – heute grundsätzlich der e-ΕΦΚΑ (statt der früheren, mittlerweile aufgelösten Einzelkassen) – oder ein Befreiungsnachweis;

  • ggf. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer;

  • ggf. Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift.

Antwort: Zusätzlich zu den Unterlagen für Personenunternehmen sind die im Unternehmensregister (Γ.Ε.ΜΗ.) hinterlegte Satzung sowie die Steuernummern der Gesellschafter (natürliche und juristische Personen) vorzulegen. Für Gesellschafter aus Drittstaaten gelten besondere aufenthalts- und arbeitsrechtliche Nachweispflichten.

Antwort: Erforderlich sind die Satzung, der Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (das die frühere Pflichtveröffentlichung im Regierungsanzeiger FEK für die meisten Gesellschaftsformen abgelöst hat), Mietvertrag oder Besitzurkunde, Nachweise zur Sozialversicherung sowie ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Geschäftsführer aus Drittstaaten.

Antwort: Vorzulegen sind insbesondere der Nachweis der Eintragung im Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. (das die frühere Genehmigung und Bekanntmachung durch die – seit 2011 abgeschaffte – Präfektur abgelöst hat), die Satzung, der Mietvertrag bzw. die Besitzurkunde, die Sozialversicherungs- und Kammerbescheinigungen sowie der Beschluss der Hauptversammlung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

Antwort: Natürliche Personen müssen die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Realisierung jeglicher Geschäfte anzeigen; für die Einstellung sowie für juristische Personen und Personengesellschaften gelten eigene, im Steuerverfahrenskodex geregelte Fristen. Verspätete Anzeigen werden mit Geldstrafen geahndet, deren Höhe sich nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung richtet.

Antwort: Der rechtmäßige Bestand der juristischen Person beginnt heute für die meisten Gesellschaftsformen mit der Eintragung im zentralen Unternehmensregister Γ.Ε.ΜΗ. – die frühere Anknüpfung an die Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (FEK) ist für diese Gesellschaftsformen nicht mehr maßgeblich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert