Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der EU
Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Waren ist an bestimmte Voraussetzungen und Nachweise wie zB die Gelangensbestätigung, CMR Frachtbrief, oder die „weiße“ Spediteurbescheinigung genüpft.
Im Zuge des Wegfalls der Zölle im EU-Binnenmarkt wurde das Institut der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Wegfall der Prozeduren der Ausfuhrlieferung und Einfuhrumsatzbesteuerung eingeführt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Waren von einem in einen anderen EU-Mitgliedsstaat an einen Unternehmer ausführt. Dieser Vorgang hat den sog. Innergemeinschaftlichen Erwerb zur Folge. Dies wiederum führt dazu, dass der Erwerber im Erwerberstaat die Umsatzsteuer abführen muß, diese aber gleichzeitig als Vorsteuer mit seiner Umsatzsteuerschuld verrechnen kann.
Die Steuerfreiheit ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dazu muß
- Die Ware von einem EU Mitgliedsstaat in einen anderen EU Mitgliedsstaat tatsächlich transportiert werden
- dass der Empfänger selbst auch Unternehmer ist und die Ware im Rahmen seines Unternehmens erwirbt
- dass die Ware im Erwerberland ebenfalls der Umsatzbesteuerung unterliegt
Ferner muß das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen werden. Hierzu muß zunächst
- eine Rechnung vorgelegt werden, aus welcher sich die innergemeinschaftliche Lieferung und ein entsprechender Hinweis hierauf ergibt
- der Lieferant muß nachweisen, wer der Abnehmer der Lieferung ist
- es ist die Unternehmereigenschaft des Abnehmers nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers durch den Lieferanten. Liegt eine gültige UST-Identifikationsnummer vor, kann von einem entsprechenden Nachweis ausgegangen werden. In Deutschland kann eine solche Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern, zB auch online erfolgen https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html
- Darüber hinaus muß seit dem 1.10.2013 entweder eine sog. Gelangensbestätigung vom Abnehmer oder ein alternativer Belegnachweis vorgelegt werden. Mit der Gelangensbestätigung wird nachgewiesen, dass die Waren tatsächlich in dem EU-Mitgliedsstaat des Erwerbes angekommen ist. Aus der Gelangensbestätigung müssen sich folgende Daten ergeben:
- Name und Anschrift des Empfängers / Abnehmers
- Die handelsübliche Bezeichnung der Ware und ihre Menge
- Bestätigung des Datums und Ortes des Empfangs der Ware
- Das Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Die Bestätigung muß vom Abnehmer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person unterzeichnet werden
- Die innergemeinschaftliche Verbringung von Waren zum dauerhaften Verbleib in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist vorgangsmäßig der innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt
- Als Alternative Belegnachweisen sind der CMR Frachtbrief sowie die „Weiße Spediteurbescheinigung“ zu nennen.
- Der CMR Frachtbrief gilt weiterhin als wirksamer Nachweis für Steuerzwecke. Er muß vom Auftraggeber des Spediteurs unterschrieben sein und eine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware enthalten
- Die sog. „weiße“ Spediteurbescheinigung für innergemeinschaftliche Lieferungen unterscheidet zwei Fälle: den beendeten und den künftigen innergemeinschaftlichen Transport.
Die Spediteurbescheinigung für den künftigen innergemeinschaftlichen Transport muß folgende Angaben enthalten.
- Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmens und des Auftraggebers der Versendung
- Den Warenempfänger und den Bestimmungsort im EU-Binnengebiet
- Die handelsübliche Bezeichnung der Ware und ihre Menge
- Eine Versicherung des Transportunternehmens wonach die Angaben anhand von Geschäftsunterlagen gemacht wurden und im EU Binnengebiet nachprüfbar sind.
- Die Unterschrift des mit beauftragten Transportunternehmens
Die Spediteurbescheinigung für den beendeten innergemeinschaftlichen Transport muß ferner
- Den Monat angeben, in welchem der Warentransport innerhalb des EU-Binnengebietes geendet hat, enthalten.
- Als weiterer Nachweis kommt das elektronische Versendungsprotokoll in Betracht, soweit damit lückenlos der Transport von der Auftragserteilung bis zur Ablieferung über ein elektronisches Sendeverfolgungssystem geführt werden kann.
Um den Meldepflichten zu entsprechen muß die Summe der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben werden.
Kann der ausführende Unternehmer die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, so ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer in seinem Land nachzuentrichten.