Mit dem Wegfall der Zollgrenzen im EU-Binnenmarkt wurde die innergemeinschaftliche Lieferung als eigenständiges Institut eingeführt: Führt ein Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen an einen dortigen Unternehmer aus, ist diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit; spiegelbildlich hat der Erwerber im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, den er regelmäßig zugleich als Vorsteuer geltend machen kann.
Materielle Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die Ware muss tatsächlich von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet werden.
Der Erwerber muss Unternehmer sein und die Ware für sein Unternehmen erwerben.
Der Erwerb muss im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
Seit dem 1. Januar 2020 gelten unionsweit zusätzlich die sogenannten „Quick Fixes“ (Richtlinie (EU) 2018/1910 und Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912): Die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers sowie die fristgerechte und zutreffende Abgabe der Zusammenfassenden Meldung sind seither materielle Voraussetzungen der Steuerbefreiung und nicht mehr nur bloße Formvorschriften; fehlen sie, kann die Steuerbefreiung versagt werden.
Nachweis der Beförderung
Neben der Rechnung mit dem Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung ist der Transport der Ware in den anderen Mitgliedstaat zu belegen. Anerkannte Nachweise sind insbesondere:
die Gelangensbestätigung des Abnehmers mit Angabe von Name und Anschrift des Empfängers, handelsüblicher Warenbezeichnung und Menge, Ort und Datum des Erhalts sowie Unterschrift des Abnehmers oder eines Bevollmächtigten,
der CMR-Frachtbrief mit Empfangsbestätigung des Empfängers, oder
die „weiße“ Spediteurbescheinigung bzw. ein lückenloses elektronisches Sendeverfolgungsprotokoll.
Nach den seit 2020 geltenden „Quick Fixes“ (konkret: Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) kann sich der Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen zudem auf eine widerlegbare Vermutung des Transportnachweises stützen, wenn er mindestens zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Parteien stammende Nachweise (z. B. Transportdokument und Versicherungspolice oder Bankbeleg über die Zahlung der Beförderung) vorlegen kann; diese EU-weite Vermutungsregelung besteht neben den jeweiligen nationalen Nachweisen und kann diese im Einzelfall ersetzen.
Kann der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht nachweisen, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat nachträglich zu entrichten.
FAQ
Die im Rahmen von Exportgeschäften auftretenden Gläubigerrisiken können insbesondere bei Ausfuhren in politisch instabile und wirtschaftsschwache Länder hoch ausfallen: Neben dem üblichen Transferstopprisiko kann hier zusätzlich ein länderspezifisches politisches Risiko entstehen.
Werden diese Risiken nicht ausreichend abgesichert, unterbleiben mitunter auch lukrative Auslandsgeschäfte – aus Sorge vor einem unkalkulierbaren Forderungsausfall. Die Folge kann eine Hemmung des exportwirtschaftlichen Wachstums sein.
Exportorientierte Staaten haben deshalb ein besonderes Interesse daran, geeignete Instrumente zur Ausfuhrförderung einzusetzen, die inländische Exporteure so weit wie möglich gegen Ausfuhrkreditrisiken absichern und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Exportwirtschaft erhalten. Zu diesem Zweck werden in der Praxis sowohl private als auch staatliche Kreditversicherungen eingesetzt.
Privatwirtschaftliche Kreditversicherungen bieten in der Regel einen geringeren Versicherungsschutz als staatliche Angebote. Insbesondere die Deckung wirtschaftlicher Risiken bei Exportgeschäften in wirtschaftlich instabile Länder wird regelmäßig abgelehnt oder nur unter engen Voraussetzungen übernommen. Die Deckung politischer Länderrisiken wird bei politisch instabilen Ländern häufig von vornherein ausgeschlossen.
In der Bundesrepublik Deutschland lautet die umgangssprachliche Bezeichnung für die staatlichen Exportkreditgarantien „Hermesdeckungen”. Bereits seit 1949 sind zwei private Unternehmen mandatarisch mit dem Management der Exportkreditgarantien im Auftrag des Bundes betraut: die Euler Hermes Aktiengesellschaft und PwC. Da Euler Hermes in dieser Konsortialpartnerschaft federführend ist, hat sich in der Wirtschaft der Begriff „Hermesdeckungen” etabliert.
Wichtig zur Aktualisierung: Der private Kreditversicherer Euler Hermes tritt seit 2021 unter der neuen Konzernmarke Allianz Trade auf. Die Umbenennung betrifft ausschließlich das private Kreditversicherungsgeschäft – die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes bleiben rechtlich unverändert bei der Euler Hermes Aktiengesellschaft als Mandatar der Bundesregierung angesiedelt.
Die Bundesregierung trägt die haushaltsrechtliche Verantwortung für das Förderinstrument der Exportkreditversicherungen. Sie entscheidet über die Deckungspolitik und die Übernahme von Hermesdeckungen im Interministeriellen Ausschuss (IMA), in dem das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind. Für Deckungsanträge zwischen 5 und 10 Millionen Euro entscheidet der Kleine Interministerielle Ausschuss (KLIMA); über Anträge bis 5 Millionen Euro entscheidet die Euler Hermes Aktiengesellschaft selbst nach Weisung und unter Kontrolle der Bundesregierung. Im Rahmen des sogenannten Ermächtigungsverfahrens wird die gesamte Deckungssumme der staatlichen Exportkreditversicherung jährlich im Bundeshaushalt festgelegt.
Hinweis zur Ministeriumsbezeichnung: Die Zuständigkeit lag zeitweise beim „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz” (BMWK). Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde das Ressort in Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) rückbenannt.
Nach dem geltenden Subsidiaritätsprinzip soll der Staat nur dort eingreifen, wo Exporteuren kein anderweitiges ausreichendes privatwirtschaftliches Kreditversicherungsangebot zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere bei längeren Kreditlaufzeiten, aber auch bei politisch bedingten Zahlungsausfällen der Fall.
Hermesdeckungen werden je nach Eigenschaft des ausländischen Importeurs entweder als Ausfuhrbürgschaften (Hermesbürgschaften) oder als Ausfuhrgarantien (Hermesgarantien) gewährt. Beide Begriffe entsprechen dabei nicht der rechtlichen Bedeutung im bank- oder zivilrechtlichen Sinn (BGB), sondern dienen lediglich der Unterscheidung nach Art des jeweiligen ausländischen Abnehmers:
- Handelt es sich beim ausländischen Kunden/Importeur um den Staat selbst oder eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrbürgschaft (Hermesbürgschaft).
- Handelt es sich beim ausländischen Vertragspartner hingegen um eine Privatperson oder eine insolvenzfähige juristische Person des Privatrechts, übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrgarantie (Hermesgarantie).
Ausfuhrgarantien schließen dementsprechend in der Regel auch das Insolvenzrisiko des Abnehmers ein – ein Risiko, das es bei Hermesbürgschaften mangels Konkursfähigkeit staatlicher Schuldner nicht geben kann. Entsprechend unterscheiden sich beide Deckungsformen auch in der Höhe des Entgelts.
Die zu wählende Deckungsform richtet sich nach Art und Umfang des zugrunde liegenden Exportgeschäfts sowie nach Anzahl und Häufigkeit der abzusichernden Ausfuhrgeschäfte (Sammel- oder Einzeldeckung). Je nach Deckungsart variiert auch der Selbstbeteiligungsanteil des Deckungsnehmers im Schadenfall (in der Regel zwischen 5 % und 15 %). Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über gängige Produkte, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sammeldeckung mehrerer Geschäfte
- Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG): Sichert kurzfristige Forderungen mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten gegen Zahlungsausfall ab und schützt den Exporteur gegen die Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken.
- APG-Light: Sichert kurzfristige Forderungen deutscher Exporteure ab, die wiederholt mehrere Importeure in unterschiedlichen Ländern beliefern (Zahlungsziel bis zu 4 Monaten).
- Revolvierende Lieferantenkreditdeckung: Sichert kurzfristige Forderungen deutscher Exporteure ab, die wiederholt einen ausländischen Importeur mehrmals beliefern (Zahlungsziel in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten).
- Revolvierende Finanzkreditdeckung: Sichert kurzfristige Darlehensforderungen von Banken ab (Kreditlaufzeit in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten), die aus der Finanzierung regelmäßiger, kurzfristiger Exportgeschäfte eines Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Importeur resultieren.
- Rahmenkreditdeckung: Sichert mittel- und langfristige Bankforderungen aus Einzelkrediten ab, die aus einem Rahmenkredit zur Finanzierung deutscher Exportgeschäfte resultieren.
Einzelgeschäfte und Produktionsrisiken
- Lieferantenkreditdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung aus einem einzelnen Exportgeschäft.
- Leistungsdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung, die die Erbringung von Leistungen statt einer Warenlieferung zum Gegenstand hat.
- Finanzkreditdeckung: Absicherung kurz- und mittelfristiger Darlehensforderungen von Banken aus der Finanzierung eines einzelnen Ausfuhrgeschäfts.
- Fabrikationsrisikodeckung: Absicherung der im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft anfallenden Produktionskosten bis zum Versand der Ware – etwa bei einem Produktionsabbruch aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen.
- Bauleistungsdeckung: Absicherung deutscher Exporteure gegen typische Risiken in Auslandsgeschäften (insbesondere relevant für deutsche Bauunternehmen).
- Airbus-Garantie: Spezielle Deckungsform für Airbus-Geschäfte.
- Projektfinanzierungen
- Schiffsfinanzierungen
Besondere Deckungsformen für spezifische Szenarien
- Akkreditivbestätigungsrisikodeckung
- Avalgarantie
- Beschlagnahmerisikodeckung
- Leasingdeckung
- Verbriefungsgarantie
- Verbriefungsgarantie zum KfW-Refinanzierungsprogramm
- Vertragsgarantiedeckung
Hermesdeckungen (Hermesbürgschaften/Hermesgarantien) sichern bei förderungswürdigen Forderungsfällen vor allem politische und wirtschaftliche Risiken ab. Dazu zählen insbesondere:
Politische Risiken - Forderungsausfälle infolge gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen, Krieg u. Ä. - Schadenfälle infolge Beschränkungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs - Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus politischen Gründen - Warenverlust vor Gefahrübergang infolge politischer Umstände
Wirtschaftliche Risiken - Forderungsausfälle infolge Nichtzahlung - Forderungsausfälle infolge Insolvenz, Vergleich, fruchtloser Zwangsvollstreckung u. Ä.
Aufgrund der Vielzahl der bestehenden Risiken im Rahmen von Ausfuhrgeschäften sind diese für jedes Exportgeschäft gesondert zu bestimmen und abzusichern.
Die Höhe des Entgelts richtet sich unter anderem nach der Länderrisikogruppe, in die das Käuferland eingestuft ist, nach Art der gestellten Sicherheiten sowie nach der Deckungslaufzeit. Seit dem 1. September 2011 gilt ein am OECD-Konsens (Arrangement) ausgerichtetes Entgeltsystem, auf das sich die staatlichen Exportkreditversicherungs-Agenturen (ECAs) der OECD-Staaten verständigt haben; die Entgeltsätze werden seither periodisch angepasst. Die jeweils aktuellen Richtlinien und Entgeltsätze sind über das AGA-Portal (aga-portal.de) abrufbar.
Aktuelle Entwicklung: Der Bund hat sein Kriterium für die Förderungswürdigkeit eines Ausfuhrgeschäfts erweitert. Neben dem klassischen Warenursprungsprinzip berücksichtigt das neue Programm „flex&cover” zusätzlich den Wertschöpfungsbeitrag, den ein Unternehmen für den Standort Deutschland leistet – etwa durch Firmensitz, Forschungs- und Entwicklungsaktivität, Investitionsvolumen, Beschäftigten- und Ausbildungsplatzzahlen sowie das Sourcing in Deutschland.
Deutschlands „Hermesdeckungen” sind ein rein deutsches Förderinstrument und für griechische Exporteure nicht unmittelbar zugänglich. In Griechenland übernimmt eine vergleichbare Funktion der Οργανισμός Ασφάλισης Εξαγωγικών Πιστώσεων (ΟΑΕΠ), der seit einer Neuausrichtung 2022 auch als Export Credit Greece (ECG) auftritt und organisatorisch der Unternehmensgruppe der Ελληνική Αναπτυξιακή Τράπεζα (Hellenic Development Bank) zugeordnet ist. Der ΟΑΕΠ/ECG bietet griechischen Exporteuren – in Abstimmung mit dem griechischen Außen- und Wirtschaftsministerium – ebenfalls eine staatlich gestützte Absicherung kurz-, mittel- und langfristiger Exportforderungen gegen kommerzielle und politische Risiken an, einschließlich Instrumenten zur Vorfinanzierung des Exportgeschäfts (z. B. „Εξωστρέφεια”). Wer als griechisches Unternehmen exportiert, sollte sich daher direkt an den ΟΑΕΠ/ECG wenden statt an die deutsche Euler Hermes AG bzw. Allianz Trade.

