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    Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der EU

Mit dem Wegfall der Zollgrenzen im EU-Binnenmarkt wurde die innergemeinschaftliche Lieferung als eigenständiges Institut eingeführt: Führt ein Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen an einen dortigen Unternehmer aus, ist diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit; spiegelbildlich hat der Erwerber im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, den er regelmäßig zugleich als Vorsteuer geltend machen kann.

Materielle Voraussetzungen der Steuerbefreiung

  • Die Ware muss tatsächlich von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet werden.

  • Der Erwerber muss Unternehmer sein und die Ware für sein Unternehmen erwerben.

  • Der Erwerb muss im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten unionsweit zusätzlich die sogenannten „Quick Fixes“ (Richtlinie (EU) 2018/1910 und Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912): Die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers sowie die fristgerechte und zutreffende Abgabe der Zusammenfassenden Meldung sind seither materielle Voraussetzungen der Steuerbefreiung und nicht mehr nur bloße Formvorschriften; fehlen sie, kann die Steuerbefreiung versagt werden.

Nachweis der Beförderung

Neben der Rechnung mit dem Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung ist der Transport der Ware in den anderen Mitgliedstaat zu belegen. Anerkannte Nachweise sind insbesondere:

  • die Gelangensbestätigung des Abnehmers mit Angabe von Name und Anschrift des Empfängers, handelsüblicher Warenbezeichnung und Menge, Ort und Datum des Erhalts sowie Unterschrift des Abnehmers oder eines Bevollmächtigten,

  • der CMR-Frachtbrief mit Empfangsbestätigung des Empfängers, oder

  • die „weiße“ Spediteurbescheinigung bzw. ein lückenloses elektronisches Sendeverfolgungsprotokoll.

Nach den seit 2020 geltenden „Quick Fixes“ (konkret: Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) kann sich der Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen zudem auf eine widerlegbare Vermutung des Transportnachweises stützen, wenn er mindestens zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Parteien stammende Nachweise (z. B. Transportdokument und Versicherungspolice oder Bankbeleg über die Zahlung der Beförderung) vorlegen kann; diese EU-weite Vermutungsregelung besteht neben den jeweiligen nationalen Nachweisen und kann diese im Einzelfall ersetzen.

Kann der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht nachweisen, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat nachträglich zu entrichten.

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