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    Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen in Griechenland

Grundlage der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist weiterhin das Einkommensteuergesetz 4172/2013 (2014 als „neues“ Einkommensteuergesetz eingeführt, seither zahlreich novelliert). Es unterscheidet vier Einkommenskategorien: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Renten, Einkünfte aus gewerblicher bzw. freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalerträgen sowie Einkünfte aus Wertzuwachs infolge einer Kapitalübertragung.

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Renten

Diese Einkünfte unterliegen einer progressiven Steuerskala, die aktuell von 9 % (Einkommen bis 10.000 €) bis 44 % (Einkommen über 40.000 €) reicht:

  • 0 – 10.000 €: 9 %

  • 10.001 – 20.000 €: 22 %

  • 20.001 – 30.000 €: 28 %

  • 30.001 – 40.000 €: 36 %

  • über 40.000 €: 44 %

Mit Wirkung zum Jahresbeginn 2026 wurden mehrere mittlere Tarifstufen für niedrige und mittlere Einkommen zusätzlich gesenkt; die frühere Praxis, wonach die Steuerermäßigung von der Vorlage gesammelter Kaufbelege abhängig war, wurde inzwischen abgeschafft, sodass Steuerermäßigungen heute unmittelbar über die Steuerskala und gezielte Freibeträge (u. a. für Kinder) gewährt werden. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Solidaritätszuschlag von bis zu 10 %, dessen Erhebung für bestimmte Einkommensarten – insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Sektor – zeitweise ausgesetzt ist; die gesetzliche Grundlage bleibt jedoch bestehen, sodass sich dies wieder ändern kann.

2. Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit bzw. freiem Beruf

Einzelunternehmer und Freiberufler (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater usw.) versteuern ihre Gewinne grundsätzlich nach derselben progressiven Skala wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem Steuerjahr 2024 gilt jedoch zusätzlich ein System der Mindestbesteuerung (τεκμαρτό εισόδημα): Unabhängig vom tatsächlich erklärten Gewinn wird ein objektiv ermitteltes Mindesteinkommen zugrunde gelegt, das sich am Mindestlohn, an der Dauer der Geschäftstätigkeit und an Branchendurchschnittswerten orientiert (für das Steuerjahr 2025 z. B. 12.320 € als Basisbetrag, mit Zuschlägen von 10, 20 bzw. 30 % je nach Unternehmensalter). Bestimmte Personengruppen – etwa Berufsanfänger in den ersten drei Jahren, Landwirte, Personen mit einer Behinderung von mindestens 80 % sowie unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig über Werkvertrag („μπλοκάκι“) Tätige mit bis zu drei Auftraggebern – sind ganz oder teilweise von dieser Mindestbesteuerung ausgenommen bzw. können sie durch Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens widerlegen.

3. Einkünfte aus Kapitalerträgen

Dividenden unterliegen einem abgeltenden Quellensteuerabzug von derzeit 5 % (zuvor 10 %), Zinsen einem Quellensteuerabzug von 15 % und Lizenzgebühren einem Quellensteuerabzug von 20 %. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien werden progressiv mit Sätzen von 15 % bis 45 % besteuert, gestaffelt nach der Höhe der Jahresmieteinnahmen; abzugsfähig sind unter anderem 5 % pauschale Werbungskosten bzw. tatsächliche Erhaltungsaufwendungen, die ENFIA-Grundsteuer der vermieteten Immobilie sowie Darlehenszinsen.

4. Einkünfte aus Wertzuwachs infolge einer Kapitalübertragung

Der Wertzuwachs aus der Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren wird nach dem Gesetz grundsätzlich mit 15 % besteuert. Die Erhebung dieser Kapitalertragsteuer auf Immobilienveräußerungen ist jedoch seit ihrer Einführung ununterbrochen ausgesetzt worden; die Aussetzung gilt nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2026. Bis zu ihrem tatsächlichen Inkrafttreten fällt beim Verkauf von Immobilien daher regelmäßig nur die Grunderwerbsteuer an, keine gesonderte Wertzuwachssteuer.

5. Elektronische Einreichung der Steuererklärung

Steuererklärungen werden weiterhin ausschließlich elektronisch eingereicht, heute über das Portal myAADE / TAXISnet der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE).

Hinweis: Angesichts der Häufigkeit jährlicher Anpassungen der Steuerskala und der Wertgrenzen empfehlen wir, die genannten Beträge unmittelbar vor Veröffentlichung anhand des aktuellen Steuerjahres zu bestätigen.

FAQ

Antwort: Grundlage ist weiterhin das Einkommensteuergesetz (Gesetz 4172/2013), ergänzt durch zahlreiche Novellen, zuletzt das Gesetz 5246/2025 mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2026.

Antwort: Das Gesetz unterscheidet vier Kategorien: Einkommen aus Beschäftigung im Arbeitsverhältnis und Renten, Einkommen aus Gewerbetätigkeit bzw. freiem Beruf, Einkommen aus Kapitalerträgen sowie Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung.

Antwort: Für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und Renten gilt eine progressive Steuerskala, die zum Steuerjahr 2026 gesenkt wurde. Für junge Steuerpflichtige (u. a. bis 25 bzw. bis 30 Jahre) gelten zusätzliche Vergünstigungen bis hin zur vollständigen Steuerfreiheit für die unteren Einkommensstufen. Die konkret aktuell geltenden Beträge und Prozentsätze sollten stets anhand der jeweils aktuellen amtlichen Steuertabelle (z. B. der griechischen Steuerverwaltung ΑΑΔΕ) geprüft werden, da sie sich seit 2014 mehrfach geändert haben.

Antwort: Die frühere Pflicht zur Sammlung physischer Rechnungsbelege ist im Zuge der Digitalisierung weitgehend durch die elektronische Erfassung über myDATA ersetzt worden. Ausgaben, die über myDATA elektronisch erfasste Zahlungswege (Karte, Überweisung u. Ä.) nachweisen, werden automatisiert berücksichtigt; eine gesonderte manuelle Belegsammlung wie in der Vergangenheit ist in dieser Form nicht mehr die Regel.

Antwort: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit unterliegen einer eigenen Progressionstabelle, die im Zuge der Reform 2026 an die allgemeine Lohnsteuerskala angeglichen wurde. Für Existenzgründer bestehen weiterhin zeitlich befristete Steuerermäßigungen für die ersten Jahre der Tätigkeit; die genauen aktuellen Voraussetzungen und Sätze sollten im Einzelfall geprüft werden.

Antwort: Dividenden werden mit einem Steuereinbehalt von aktuell 5 % besteuert (gesenkt von zuvor 10 %). Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen eigenen Quellensteuersätzen. Mieteinkommen wird nach einer eigenen Progressionstabelle besteuert, die zum Steuerjahr 2026 um eine zusätzliche Zwischenstufe ergänzt wurde: 15 % bis 12.000 €, 25 % für den Teil zwischen 12.001 € und 24.000 €, 35 % für den Teil zwischen 24.001 € und 36.000 € sowie 45 % für den übersteigenden Teil (Gesetz 5246/2025). Eigennutzung oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Immobilien wird weiterhin auf Basis eines pauschalen Prozentsatzes des Richtwerts besteuert.

Antwort: Dieses Einkommen wird grundsätzlich mit 15 % versteuert; erfasst werden u. a. Grundstücksveräußerungen und Übertragungen von Wertpapieren (Aktien, Gesellschaftsanteile). Für Grundstücksveräußerungen gilt derzeit eine ausgesetzte Erhebung dieser sogenannten Wertzuwachssteuer (siehe unsere FAQ zu den Nebenkosten beim Immobilienkauf), deren Verlängerung jährlich neu beschlossen wird.

Antwort: Steuererklärungen werden ausschließlich elektronisch über das Portal der Steuerverwaltung (ΑΑΔΕ, taxisnet.gr) eingereicht; ein Großteil der Angaben wird heute dank myDATA automatisch vorausgefüllt.

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