Im Sommer 2014 wurde in Griechenland das neue Einkommensteuergesetz Nr. 4172/2014 erlassen. Durch das neue Gesetz wurde das System der Einkommensbesteuerung insbesondere für natürliche in Griechenland ansässige Personen gravierend geändert. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten dabei ab sein Inkrafttreten rückwirkend für die Besteuerung des ab dem 1.1.2014 erzielten Einkommens.
Der wesentliche Unterschied zu dem vorherigen Einkomensteuergesetz besteht darin, dass nunmehr die Besteuerungsweise nach der Herkunftsquelle des Einkommens variiert. Dabei werden die Herkunftsquellen des Einkommens von ursprünglich sechs (6) auf nunmehr vier (4) reduziert, und zwar konkret:
Nachstehend werden die neuen Besteuerungssysteme basierend auf den einzelnen Einkommensquellen komprimiert dargestellt:
Die Steuersatztabelle nach dem neuen Einkommenssteuergesetz für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) und Renten, lässt sich wie folgt darstellen:
Jahreseinkommen (€): | Steuersatz: |
0 – 25.000 | 22% |
25.001 – 42.000 | 32% |
über 42.000 | 42% |
Wie aus der obigen Steuerskala deutlich wird, ist nunmehr grundsätzlich kein Steuerfreibetrag für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bzw. aus Renten vorgesehen.
Zur Unterstützung der niedrigen Einkommenshaushalte wird jedoch vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommenssteuer für Arbeitnehmer und Rentner um den Betrag von 2.100 € reduziert werden kann, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 21.000 € nicht übersteigt. Liegt hingegen das Jahreseinkommen höher als 21.000 € ist, würde sich die vorgenannte Steuerreduktion für jede 1.000 € die den Grenzbetrag von 21.000 € übersteigen um den Betrag von jeweils 100 € mindern, und dies bis zur vollständigen Ausschöpfung des Betrages in Höhe von 2.100 €. Sofern das Jahreseinkommen aus einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis und aus Renten den Betrag von 42.000 € übersteigt, wird eine Reduktion der Einkommensteuer allerdings nicht gewährt.
Praktisch bedeutet diese Regelung, dass ein Jahreseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis und aus Renten bis zum Betrag von 9.500 € steuerfrei bleiben kann sofern die entsprechenden Ausgabebelege zur Beanspruchung der Steuersenkung vorgelegt werden können. Jahreseinkommen die den Betrag von 42.000 € übersteigen und aus der obengenannten Einkommensquelle stammen werden hingegen in vollem Umfang besteuert.
Beispiel:
Beibehalten hat der Gesetzgeber die Regelung des bisherigen Gesetzes bezüglich der Sammelpflicht von Rechnungsbelegen und Quittungen, um überhaupt bei einem Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis von der vorgenannten Steuersenkung profitieren zu können.
Der Steuerpflichtige muss dabei Rechnungsbelege aus dem Bereich Einzelhandel (Wareneinkäufe) oder aus Dienstleistungen einsammeln und vorlegen mit einem Gesamtwert von mindestens 10 % ( für 2013 waren es 25%) seines Jahreseinkommens und einem Höchstbetrag von 10.500 €. Darunter fallen sämtliche Güter- und Dienstleistungen, ausgenommen:
Sollte der Wert der gesammelten Rechnungen die erforderlichen 10 % des Einkommens erreichen und damit der Steuerreduktionsbetrag nicht beansprucht werden können, so wird der Steuerpflichtige zusätzlich zu der regulären Einkommenssteuer mit einem Steuersatz von 22% auf den fehlenden Rechnungswert besteuert. :
Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb werden steuerrechtlich als Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit versteuert. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelkaufmänner/- Unternehmen sowie Freiberufler (Anwälte, Ingenieure, Steuerberater usw.) die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis (s.o.) stehen.
Die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Geschäftsausgaben sind im neuen Einkommensteuergesetz gravierend geändert worden.
Als abziehbare Ausgaben werden nunmehr die Ausgaben zugunsten des Betriebes betrachtet, die angemessen und realistisch sind, keinem unter- bzw. überbewertetem Geschäft entsprechen, sowie auch in die Geschäftsbücher der jeweiligen Periode mit den entsprechenden Belegen ordnungsgemäß eingetragen wurden.
Was die nicht abziehbaren Ausgaben betrifft, sind diese bereits durch die Bestimmungen über Darlehenszinsen, Obligationsanleihen und Interbankkredite ausgenommen.
Insbesondere sind die Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschung von den Bruttoeinnahmen der Betriebe mit einem Zuschlag von 30% abzugsfähig. Das frühere Gesetz Nr. 2238/1994 hatte spezielle Prozentsätze für nicht abzugsfähige Ausgaben vorgesehen (z.B. Pkws, Mobiltelefon) was aber zu einer Fülle von Gerichtsentscheidungen führte, die zur Auslegung des Gesetzeswortlautes herangezogen werden mussten.
Die neuen Vorschriften sollen nunmehr durch nähere Definitionen die Begrifflichkeiten näher bestimmen. Insbesondere in Bezug auf Fragen nach der Preisunterschreitung / Überfakturierung sowie der steuerlichen Einstufung von Ausgaben die sowohl zur Deckung gewerblicher als auch persönlicher Bedürfnisse erfolgen (Handys, Pkws usw.).
Das Einkommen aus der hier beschriebenen Quelle wird ferner durch indirekte Prüfungsmethoden bestimmt. Sobald die gültigen Rechnungslegungstandards nicht eingehalten werden, werden die Rechnungsunterlagen nicht nach dem Einkommenssteuergesetz erfasst. Dasselbe gilt auch wenn die Rechnungslegung auf entsprechende Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt wird.
Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb bzw. aus freiem Beruf bis 50.000 € werden nach dem neuen Gesetz mit einem Steuersatz von 26% besteuert, wobei alle Einkünfte, die den Betrag von 50.000 Euro übersteigen mit einem Steuersatz von 33% besteuert werden.
Ein Steuernachlass von 50% auf dem Steuersatz der natürlichen Personen wird für „Neustarter“ gewährt, und zwar sofern diese ihre steuerliche Inbetriebnahme erstmals ab dem ersten Januar 2014 ab Inkrafttreten des Gesetzes und später aufgenommen haben. Diese Steuerbegünstigung gilt für die ersten drei Jahre der gewerblichen Tätigkeit unter der Voraussetzung, dass das jährliche Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet.
Eine weitere Einkommensquelle nach dem neuen Steuergesetz ist das Kapitaleinkommen. Als solches wird das Einkommen der natürlichen Personen bezeichnet, das aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Immobilien erzielt wird. Die Besteuerung von Dividenden liegt unterhalb des Einkommensteuereinbehaltes von 10%, so dass dadurch bereits die Steuerpflicht erfüllt wird. Mithin ist nach dem neuen Gesetz der Begriff der Dividende entsprechend den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erweitert worden.
Die Besteuerung von Zinsen (z.B. aus Bankguthaben) liegt unter dem vorgesehenen Steuereinbehalt von 15% , so dass dadurch die Steuerverpflichtung der natürlichen Personen ebenfalls erfüllt wird.
Die Besteuerung von Lizenzgebühren (royalties) liegt ebenfalls unterhalb des diesbezüglichen Einkommensteuereinbehaltes von 20% wodurch auch die diesbezügliche Steuerverpflichtung der natürlichen Personen erfüllt wäre.
Das Einkommen aus der Vermietung von Immobilien bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert, und ein etwaiger Überschuss (darüber liegende Einnahmen) mit 33%.
Im neuen Gesetz existiert aber keine Regelung zur Auferlegung zusätzlicher Besteuerung der Einnahmen aus einer Grundstücksvermietung. Das geschätzte Einkommen aus der Eigennutzung von Immobilien oder aus einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung wird mit einem Steuersatz von 3% bemessen an dem Richtwert des Grundstücks versteuert.
Eine weitere Einkommensquelle bildet das Einkommen aus Wertzuwachs infolge einer Kapitalübertragung. Dieses Einkommen wird nunmehr mit einem Steuersatz von 15% versteuert. Von dieser Einkommensquelle wird auch das Einkommen aus einer Grundstücksübertragung sowie aus der Übertragung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Gesellschaftsanteile) erfasst. Konkret handelt es sich dabei um einen Wertzuwachs aufgrund einer entgeltlichen Verfügung, z.B. einer Grundstückveräußerung, Übertragung von sachenrechtlichen Anteilen oder von Beteiligungen. Bei den zwei letztgenannten Fällen, soll der Wert mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des unbeweglichen Vermögens oder von der Abschöpfung unbeweglichen Vermögens für die Deckung oder die Kapitalerhöhung ausmachen. Die anfallende Steuer wird vom Notar einbehalten. Unter den Voraussetzungen des fünfjährigen Grundstücksbesitzes und der Nichtübertragung anderweitiger Grundstücke innerhalb dieser fünf Jahre, kann ein Steuerfreibeitrag bis zu 25.000 Euro gewährt werden. Dazu wird ein Minderungsersatz in Bezug auf den Wertzuwachs errechnet, der den Jahren entspricht in denen das Grundstück vom Eigentümer besessen wurde.
Im Übrigen kann der vorgenannte Steuerfreibetrag sich auch auf den Wertzuwachs aus einer Wertpapierübertragung erstrecken, sofern diese Übertragung nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes getätigt wird. Die Abschöpfung dieser Wertpapiere (Titel) für die Deckung oder die Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft wird auch als Übertragung in diesem Sinne betrachtet.
Des Weiteren werden die fristlose Schadensübertragung aufgrund einer Kapitelübertragung und die Aufrechnungsmöglichkeit mit Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.
Schließlich sei noch zu erwähnen, dass bei der Übertragung von Immobilien zu Lasten des Verkäufers inzwischen auch eine sogenannte Spekulationssteuer nach dem Gesetz 4223/2013 anfällt. Dabei handelt es sich jedoch um eine andere Steuer als die hier beschriebene, die im Einzelfall und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich anfällt.
Ab 2011 werden die Steuererklärungen in Griechenland ausschließlich in elektronischer Form eingereicht.
(Stand: September 2014. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)