Ab dem 01/01/2011 müssen alle Transaktionen zwischen Unternehmen jeder Art, sowie alle Gehaltsauszahlungen, über die Geschäftskonten abgewickelt werden. In einer Präsidentialentscheidung wird die Höhe der Transaktionen festgelegt, die pflichtgemäß dieser Regelung unterliegen. Die Banken, bei denen die Geschäftskonten der Unternehmen geführt werden, sind verpflichtet dem Generalsekretariat für Informationssysteme (Kontrollinstanz des Finanzministeriums) Auskunft über alle durchgeführten Transaktionen zu erteilen.
Das Generalsekretariat für Informationssysteme wird innerhalb von sechs Monaten eine Vermögensliste all jener natürlicher Personen erstellen, die eine griechische Steuernummer besitzen. In dieser Liste werden unter anderem Immobilien, Autos, Lufttransportmittel, Yachten, Aktien, Fonds, Gesellschaftsanteile erfasst sein. Bankguthaben und staatliche griechische Obligationen sind davon ausgenommen. Mit einer Präsidialentscheidung wird die Sammlungs- und Auflistungsweise aller Daten zu diesen Vermögensgegenständen geregelt. Die Vermögensliste, die von den Steuerpflichtigen angegeben werden, wird die Grundlage für die Durchführung von Einkommenskontrollen darstellen.
Auf der Grundlage jährlicher Kontrollprogramme wird eine regelmäßige elektronische Kontrolle der Daten erfolgen. Die Kontrolle wird durch die Anwendung von Gefahrenkriterien erfolgen. Die Größe der Stichproben wird so gewählt, dass eine effektive Kontrolle durch die Prüfer und Aufseher gewährleistet wird.
Alle Ministerien sowie weitere Träger werden in elektronischer Form an das Finanzministerium angeschlossen. Gleichzeitig wird diesen staatlichen Behörden die Pflicht auferlegt, jede Information wirtschaftlichen Interesses an das Finanzministerium weiterzugeben, gleich welcher Art, seien es Vergütungen, Abfindungen, Forderungen etc.
Ein System der Risk Analysis sowie ein Point System über die Steuerhinterziehungsgefahr werden die Grundlage für eine gezielte Kontrolle von Steuerpflichtigen sein. Hierzu werden jedes Jahr von den zuständigen Behörden Kontrollprogramme festgelegt.
Den Unternehmen wird im Zusammenhang mit den zu führenden Geschäftskonten die Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung auferlegt. Ab dem 01/01/2011 werden Rechnungen für Transaktionen über 3.000 € nur in elektronischer Form akzeptiert. Zudem werden die Steuerbehörden direkten Zugriff auf die elektronischen Daten haben.
Alle Unternehmer werden eine elektronische Unterschrift erwerben, so dass sie in elektronischer Form und auf Rechnung dritter Steuerpflichtiger das Finanzministerium kontaktieren können.
Ab dem 01/01/2011 wird keine Transaktion zwischen Privatpersonen und Unternehmen für rechtswirksam anerkannt, wenn sie einen Betrag von 1.500 € übersteigt und in bar getätigt wurde. Diese Zahlungen haben entweder mit Kredit – oder EC-Karten, gekreuzten Schecks oder mit elektronischen Überweisungen zu erfolgen.
Alle Unternehmen sind verpflichtet, Rechnungen von zertifizierten Registrierkassen herauszugeben.
Steuerrechtliche Amnestie und Belohnungen werden für diejenigen gewährt, die zur Aufdeckung von korrupten Beamten im öffentlichen Dienst beitragen.
Die Fristen werden abgekürzt, und die Verfahren zur Auferlegung der verwaltungsrechtlichen Strafen werden grundsätzlich beschleunigt. Insbesondere sollen die Beamten vor Ort sofort zu zahlende Bußgelder auferlegen können. Parallel dazu wird auch die Verfahrensmaßnahme der Schließung des Geschäftes wiedereingeführt, jedoch nur im Falle der rückfälligen Verletzung aus der Nichtausstellung von Rechnungen. Bei Freiberuflern und Unternehmern soll die Verletzung und Nichtausstellung oder die nicht korrekte Ausstellung und Angabe von Daten zum Verlust der Steuerfreigrenze führen.
Es sollen drastische Maßnahmen zur Einziehung der nichteingenommen Forderungen eingeführt werden, beispielsweise die Beschlagnahme von Vermögen bei jenen Personen, die zahlungsfähig sind.
Keine Anerkennung von Käufen, Ausgaben, Mietzinsen und Zinsen, die aus Transaktionen mit Offshore-Unternehmen hervorgehen oder mit Unternehmen, die diese vertreten.
Die Vorschriften über „die Kontrolle der Transfer-Pricing-Praxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften mit Sitz in Ländern mit privilegiertem Steuerstatus“ des Gesetzes 3728/08 werden verschärft und ergänzt. Es wird hierzu eine neue Kontrollorganisation errichtet.
Es wird ein strengerer Rahmen von strafrechtlichen Sanktionen für die Fälle der Steuerhinterziehung und des Betreibens von Schwarzhandel auferlegt.
Insbesondere soll hierbei eine getrennte Behörde zur gezielten Überprüfung von Bürgern mit hohem Einkommen errichtet werden, unter Nutzung aller zugeflossenen und recherchierten Informationen. Zudem sollen noch getrennte Behörden zur Überprüfung und Aufspürung der Steuerhinterziehung errichtet werden. Zur unmittelbaren Erinnerung der Bürger an ihre Steuerpflichten soll eine Telefonzentrale (Call-Center) eingerichtet werden.
(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)