Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)
Seit der EU-weiten Reform des Leistungsortsrechts zum 1. Januar 2010 (Richtlinie 2008/8/EG) gilt für sonstige Leistungen zwischen Unternehmen (B2B) als Grundregel: Maßgeblich ist nicht mehr der Sitz des leistenden, sondern der Sitz des Leistungsempfängers (Auftraggebers) bzw. seiner Betriebsstätte. Diese Grundregel gilt unverändert bis heute und bildet weiterhin das zentrale Prinzip des unionsrechtlichen Leistungsortsrechts.
Ausnahmen von der Grundregel
Abweichend von der Grundregel gilt weiterhin:
Grundstücksleistungen: steuerbar am Belegenheitsort des Grundstücks.
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende und unterrichtende Leistungen sowie Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen: steuerbar am Tätigkeitsort.
Personenbeförderung: steuerbar nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen: steuerbar dort, wo sie tatsächlich erbracht werden.
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen bis 90 Tage): steuerbar am Ort der Zurverfügungstellung; bei längerer Vermietung gilt wieder die Grundregel.
Reverse-Charge-Verfahren und Nachweispflichten
Für nach der Grundregel im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare Leistungen ist innerhalb der EU zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden: Der leistende Unternehmer rechnet ohne Ausweis der eigenen Umsatzsteuer ab, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien; der Leistungsempfänger schuldet die Steuer in seinem Ansässigkeitsstaat. Derartige Leistungen sind sowohl in der Umsatzsteuervoranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären.
Vor Vertragsschluss sollte die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners überprüft werden – bei Unternehmen aus der EU durch Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern), bei Unternehmen aus Drittstaaten durch Vorlage einer entsprechenden Unternehmerbescheinigung.
FAQ
Antwort: Grenzüberschreitende Leistungen unterfielen der Umsatzsteuer des Landes, in dem das leistende Unternehmen ansässig war. Maßgeblich war damit der Sitz des leistenden Unternehmens.
Antwort: Maßgeblich ist nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmens, sondern der Sitz des Leistungsempfängers (Auftraggebers) bzw. seiner Betriebsstätte. Innerhalb der EU ist für Leistungen, die der Grundregel unterliegen, das Reverse-Charge-Verfahren vorgeschrieben; zusätzlich sind zusammenfassende Meldungen abzugeben.
Antwort: Weiterhin gelten Sonderregeln u. a. für:
Grundstücksleistungen (Belegenheitsort);
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende und ähnliche Leistungen sowie Veranstalter (Tätigkeitsort);
Personenbeförderungen (Ort des „Bewirkens”);
Restaurations- und Verpflegungsleistungen (Ort der Leistungserbringung);
kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage (Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung; Wasserfahrzeuge bis 90 Tage).
Antwort: Katalogleistungen waren bis zum 31.12.2009 als Ausnahme geregelt; sie sind seit der Reform 2010 nach der Grundregel dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Hierzu zählen u. a. Patent- und Urheberrechte, Werbeleistungen, rechtliche/wirtschaftliche/wissenschaftliche Beratung, Datenverarbeitung, Softwareüberlassung sowie Telekommunikations- und Rundfunk-/Fernsehdienstleistungen.
Antwort: Innerhalb der EU verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Leistende rechnet ohne Umsatzsteuer ab. Auf der Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Leistenden und des Empfängers anzugeben sowie ein Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”.
Antwort: Bei EU-Unternehmen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertragspartners zu prüfen (z. B. über das EU-weite MIAS/VIES-System bzw. in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern). Bei Unternehmen aus Drittstaaten ist eine Unternehmerbescheinigung vorzulegen, sofern es sich nicht um eine Katalogleistung handelt.
Antwort: Zusammenfassende Meldungen sind sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für Leistungen erforderlich, die nach der Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind. Lieferungen werden in der Regel monatlich, Leistungen quartalsweise gemeldet; die genauen Fristen und Meldewege sollten anhand der jeweils aktuellen nationalen Vorgaben (in Griechenland heute überwiegend elektronisch über myDATA/ΑΑΔΕ) geprüft werden.
Antwort: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, nicht das Rechnungsdatum. Bei Dauerleistungen gilt das Leistungsende als maßgeblicher Zeitpunkt.
Antwort: Grundstücksleistungen werden weiterhin am Belegenheitsort des Grundstücks besteuert. Es ist die ausländische Umsatzsteuer des Landes anzuwenden, in dem das Grundstück liegt; Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die steuerliche Registrierung im Ausland oder die Bestellung eines Fiskalvertreters.

