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    INCOTERMS© in Handelsrecht und internationalem Handel

1. Die Bedeutung der Incoterms

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit 1936 die „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln“ heraus, bekannt als Incoterms. Die aktuelle Fassung Incoterms® 2020 ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und bleibt bis auf Weiteres die maßgebliche Fassung – die ICC überarbeitet das Regelwerk erfahrungsgemäß nur etwa alle zehn Jahre; eine neue Fassung wird frühestens um das Jahr 2030 erwartet. Bezeichnungen wie „Incoterms 2024/2025/2026“ existieren nicht und sind, sofern verwendet, stets als Verweis auf die geltenden Incoterms® 2020 zu verstehen.

Die Incoterms sind weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die Kosten-, Risiko- und Sorgfaltspflichtenverteilung zwischen den Vertragspartnern eines internationalen (oder nationalen) Kaufvertrages festlegen. Nicht geregelt werden hingegen Vertragsabschluss, Eigentumsübertragung, Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen; hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen bzw. das zugrunde liegende Recht maßgeblich.

2. Die elf Klauseln der Incoterms 2020

Die Incoterms® 2020 entsprechen in Struktur und Einteilung den Incoterms 2010; einzige strukturelle Änderung war die Umbenennung von DAT (Geliefert Terminal) in DPU (Geliefert benannter Ort entladen), wodurch jeder beliebige vereinbarte Ort als Bestimmungsort dienen kann:

  • EXW – Ex Works/Ab Werk

  • FCA – Free Carrier/Frei Frachtführer

  • FAS – Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff

  • FOB – Free On Board/Frei an Bord

  • CFR – Cost and Freight/Kosten und Fracht

  • CIF – Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht

  • CPT – Carriage Paid To/Frachtfrei

  • CIP – Carriage and Insurance Paid To/Frachtfrei versichert

  • DAP – Delivered At Place/Geliefert benannter Ort

  • DPU – Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen

  • DDP – Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

3. Einteilung der Incoterms

Nach Transportart: Klauseln für jede Transportart (EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP) und reine Schiffsklauseln (FAS, FOB, CFR, CIF). Nach Abwicklungsart: Gruppe E – Abholklausel (EXW); Gruppe F – Absendeklauseln ohne Übernahme der Haupttransportkosten durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB); Gruppe C – Absendeklauseln mit Übernahme der Haupttransportkosten durch den Verkäufer (CFR, CIF, CPT, CIP); Gruppe D – Ankunftsklauseln (DAP, DPU, DDP).

4. Haupt- und Nebenfunktionen

Die Incoterms regeln hauptsächlich, welche Verpflichtungen, Kosten und Risiken jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke bis bzw. ab dem vereinbarten Übergabepunkt trägt. Daneben wird u. a. geregelt, wer Waren- und Transportdokumente beschafft, wer die Ware versichert, informiert, prüft und verpackt – und wer jeweils die Kosten hierfür trägt.

5. Wichtige Neuerungen der Fassung 2020 gegenüber 2010

  • Umbenennung von DAT in DPU (jeder beliebige Ort statt nur „Terminal“ als Bestimmungsort möglich).

  • Berücksichtigung von Konnossementen mit „On-Board“-Vermerk im Zusammenhang mit der FCA-Klausel.

  • Übersichtlichere Darstellung der Kostenverteilung im Regelwerk.

  • Anpassung des Versicherungsschutzes in den Klauseln CIF und CIP an die aktuelle Geschäftspraxis.

  • Berücksichtigung eigener Beförderungsmittel von Käufer oder Verkäufer in FCA, DAP, DPU und DDP.

  • Klare Regeln zur Verteilung von Sicherheitspflichten und -kosten bei der Warenbeförderung.

6. Praxishinweise

Die gewählte Klausel muss zur gewünschten Pflichtenverteilung und zum eingesetzten Transportmittel passen; Schiffsklauseln (FAS, FOB, CFR, CIF) sind nur für See- bzw. Binnenschiffstransport geeignet. Die Incoterms werden nur wirksam, wenn sie ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart werden – mit Angabe der Version, z. B. „Incoterms® 2020 rules by the International Chamber of Commerce (ICC)“. Der Liefer- bzw. Bestimmungsort sollte so genau wie möglich benannt werden. Zu beachten ist außerdem das Zusammenspiel mit dem deutschen Verpackungsgesetz: Wer bei Grenzübertritt das Verlustrisiko trägt, gilt regelmäßig als „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes und muss die Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren.

Hinweis zur FOB-Klausel: Seit den Incoterms® 2010 ist für den Gefahrübergang nicht mehr die „Reling des Schiffes“ maßgeblich, sondern das tatsächliche physische Aufsetzen der Ware auf dem Schiff.

7. Bezugsquelle

Das offizielle Regelwerk „Incoterms® 2020“ der ICC ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) erhältlich; seit Juni 2021 bietet die ICC zudem eine kostenlose Incoterms® 2020-App mit Zusatzmaterialien (Podcasts, Aufsätze) an.

FAQ

Die Klauseln lassen sich in zwei Kategorien unterteilen, je nachdem, welches Transportmittel genutzt wird:

  • Klauseln für alle Transportmodi (multimodal): können für LKW-, Bahn-, Luft- und Seetransport gleichermaßen verwendet werden – EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP.
  • Spezielle Schiffsklauseln: ausschließlich für den See- oder Binnenschifffahrtstransport vorgesehen – FAS, FOB, CFR, CIF.

Die Systematik der Incoterms® folgt einer logischen Steigerung der Verkäuferpflichten, unterteilt in vier Gruppen:

  • Gruppe E (Abholklausel): EXW – minimale Pflichten für den Verkäufer; der Käufer übernimmt alles ab Werk.
  • Gruppe F (Absendeklauseln ohne Haupttransport): FCA, FAS, FOB – der Verkäufer übergibt die Ware an einen vom Käufer benannten Frachtführer.
  • Gruppe C (Absendeklauseln mit Haupttransport): CFR, CIF, CPT, CIP – der Verkäufer zahlt den Haupttransport, das Risiko geht aber bereits bei Absendung auf den Käufer über.
  • Gruppe D (Ankunftsklauseln): DAP, DPU, DDP – maximale Pflichten für den Verkäufer; er trägt Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort.

Die Klauseln definieren im Wesentlichen drei Kernaspekte des Handelsgeschäfts:

  • Leistungspflichten: Welche Aufgaben muss jeder Partner auf seiner Teilstrecke erfüllen?
  • Kostenverteilung: Wer trägt welche Kosten entlang der Lieferkette?
  • Gefahrenübergang: An welchem Punkt geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung vom Verkäufer auf den Käufer über?

Über die Kernbereiche hinaus klären die Incoterms® wichtige operative Fragen:

  • Beschaffung und Kosten von Waren-, Zoll- und Transportdokumenten.
  • Verantwortlichkeit für die Transportversicherung.
  • Informations- und Benachrichtigungspflichten zwischen den Parteien.
  • Vorgaben zur Warenprüfung, Verpackung und Übernahme der damit verbundenen Kosten.

Die Version 2020 reagierte auf moderne Handelspraktiken mit folgenden Neuerungen gegenüber den Incoterms® 2010:

  • Änderung von DAT zu DPU: Damit kann jeder beliebige Ort (nicht nur ein „Terminal”) als Bestimmungsort für die Entladung vereinbart werden.
  • FCA & On-Board-Vermerk: bessere Abwicklung von Konnossementen bei FCA-Lieferungen.
  • Transparenz: übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks.
  • Versicherung: Anpassung des Deckungsumfangs bei CIF und CIP.
  • Eigenorganisation: Berücksichtigung der Praxis, dass Transporte zunehmend mit eigenen Fahrzeugen statt durch externe Spediteure durchgeführt werden.
  • Sicherheit: klare Regeln zur Verteilung sicherheitsbezogener Pflichten und Kosten.

In der Anwendung ergeben sich häufig spezifische rechtliche Fragen:

  • Verpackungsrecht: Die gewählte Incoterms®-Klausel (z. B. DAP) entscheidet oft mit darüber, wer rechtlich als „Importeur” gilt und damit für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen verantwortlich ist. In Deutschland betrifft dies die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). In Griechenland besteht eine vergleichbare erweiterte Herstellerverantwortung nach dem Gesetz 2939/2001 (zuletzt u. a. durch Art. 84 des Gesetzes 4819/2021 ergänzt), wonach „verpflichtete Verpackungshersteller” sich im Nationalen Herstellerregister (Εθνικό Μητρώο Παραγωγών, Ε.ΠΑ.) beim Griechischen Recyclingorganismus ΕΟΑΝ registrieren und einem zugelassenen System der Herstellerverantwortung (ΣΣΕΔ) anschließen müssen.
  • FOB-Präzisierung: Seit der Fassung 2010 gilt die Ware erst als geliefert, wenn sie physisch an Bord des Schiffes übergeben wurde – die frühere „Schiffsreling”-Regel ist entfallen. Diese Präzisierung gilt unverändert auch unter den Incoterms® 2020.
  • Vertragsfreiheit: Da Incoterms® Standardklauseln sind, können sie modifiziert werden. Dies sollte jedoch vorsichtig geschehen, um den Kerngehalt (z. B. Zollpflichten) nicht zu gefährden.

Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten folgende Hinweise berücksichtigt werden:

  • Präzise Ortsbezeichnung: Der Lieferort sollte so genau wie möglich (z. B. exakte Adresse statt nur die Stadt) benannt werden.
  • Versionsangabe: Im Vertrag sollte explizit auf die „Incoterms® 2020” verwiesen werden, um Auslegungsstreitigkeiten mit älteren Fassungen zu vermeiden.
  • Ergänzende Verträge: Incoterms® regeln nur das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Verträge mit Spediteuren oder Versicherern müssen separat abgeschlossen werden.
  • Ausschlussbereiche: Wichtige Themen wie Eigentumsübergang, Zahlungsbedingungen oder Rechtsfolgen eines Vertragsbruchs werden nicht durch Incoterms® geregelt und müssen gesondert vereinbart werden – hierfür ist regelmäßig das nach den Kollisionsregeln anwendbare nationale Recht (in Griechenland etwa der Αστικός Κώδικας) oder das UN-Kaufrecht (CISG) maßgeblich, sofern dessen Anwendung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

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